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§ 3 HmbSfTG
Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSfTG
Gliederungs-Nr.: 223-3
Normtyp: Gesetz

§ 3 HmbSfTG – Datenschutz

Personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler, ihrer Erziehungsberechtigten und der Lehrkräfte dürfen von der zuständigen Behörde verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Hierzu gehören insbesondere die Aufsicht über die Schulen in freier Trägerschaft gemäß § 2 Absatz 2, die Einhaltung der Schulpflicht gemäß der §§ 37 ff. HmbSG und die Schulentwicklungsplanung gemäß § 86 HmbSG. Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigte und die Lehrkräfte sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen. Die Schulen in freier Trägerschaft verarbeiten die Daten nach Vorgabe der zuständigen Behörde. Die Daten sind zu anonymisieren, sobald der Zweck der Datenverarbeitung es gestattet. Für die Datenverarbeitung zu Zwecken der Evaluation gilt § 100 HmbSG entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbSfTG,HH - Schulen in freier Trägerschaft-Gesetz/§§ 1 - 5, Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen/
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