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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbSfTG,HH - Schulen in freier Trägerschaft-Gesetz/§§ 1 - 5, Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen/
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§ 5 HmbSfTG
Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
Landesrecht Hamburg
Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen
§ 5 HmbSfTG – Bezeichnung der Schulen in freier Trägerschaft im Rechtsverkehr
(1) Schulen in freier Trägerschaft dürfen keine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit staatlichen Schulen hervorrufen kann. Ein Zusatz, der auf die Genehmigung, die Eintragung in das Ergänzungsschulenverzeichnis oder die staatliche Anerkennung hinweist, ist zulässig.
(2) Private Unterrichtseinrichtungen, die keine Schulen in freier Trägerschaft nach § 1 sind, dürfen keine Bezeichnung führen und Dokumente ausstellen, die eine Verwechslung mit staatlichen Schulen oder mit Schulen in freier Trägerschaft hervorrufen können.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbSfTG,HH - Schulen in freier Trägerschaft-Gesetz/§§ 1 - 5, Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=170440,6
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