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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbSfTG,HH - Schulen in freier Trägerschaft-Gesetz/§§ 6 - 10, Zweiter Abschnitt - Ersatzschulen/
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§ 8 HmbSfTG
Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
Landesrecht Hamburg
Zweiter Abschnitt – Ersatzschulen
§ 8 HmbSfTG – Anzeigepflichten
(1) Der Träger einer Ersatzschule ist verpflichtet, wesentliche Änderungen der für die Genehmigung nach § 6 maßgeblichen Verhältnisse der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(2) Eine Ersatzschule soll den Schulbetrieb nur zum Ende eines Schuljahres einstellen oder einschränken. Der Träger einer Ersatzschule hat dies unverzüglich, in der Regel sechs Monate vorher, der zuständigen Behörde anzuzeigen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbSfTG,HH - Schulen in freier Trägerschaft-Gesetz/§§ 6 - 10, Zweiter Abschnitt - Ersatzschulen/
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