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§ 27 HmbSfTG
Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Abschnitt – Schlussvorschriften

Titel: Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSfTG
Gliederungs-Nr.: 223-3
Normtyp: Gesetz

§ 27 HmbSfTG – Übergangsbestimmungen

(1) Die am 1. Januar 2004 bestehenden allgemeinen Ersatzschulen erhalten Finanzhilfe auf der Grundlage derjenigen Schülerkostensätze einschließlich aller Zuschläge, die der für das Bewilligungsjahr 2003 gewährten Finanzhilfe zu Grunde gelegt worden sind, wenn diese Schülerkostensätze einschließlich der Zuschläge die sich nach diesem Gesetz errechnenden Schülerkostensätze übersteigen. Maßgebend sind die Schülerkostensätze einschließlich der Zuschläge, wie sie in den Grundlagenbescheiden nach § 19 Absatz 1 Sätze 2 und 3 HmbSfTG in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung für das Bewilligungsjahr 2003 festgelegt worden sind. Übersteigen diese einen Anteil von 85 v. H. der Schülerjahreskosten nach § 15 Absätze 2 und 3, wird bei der Bemessung der Finanzhilfe nur der dem Anteil von 85 v. H. entsprechende Betrag zu Grunde gelegt.

(2) Die am 1. Januar 2004 bestehenden privaten Sonderschulen erhalten für einen Übergangszeitraum Finanzhilfe in der im Bewilligungsjahr 2003 gewährten Höhe, wenn dieser Betrag die nach diesem Gesetz zu gewährenden Finanzhilfe überschreitet. Beträgt die Überschreitung bis zu 10 v. H., so beläuft sich der Übergangszeitraum auf ein Jahr; beträgt sie mehr als 10 v. H., beläuft sich der Übergangszeitraum auf zwei Jahre ab dem 1. Januar 2004. Maßgebend ist die Höhe der Finanzhilfe, wie sie im Festsetzungsbescheid nach § 19 Absatz 1 Sätze 2 und 4 HmbSfTG in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung für das Bewilligungsjahr 2003 festgelegt worden ist. Unterschreitet die Zahl der nach § 19 berücksichtigungsfähigen Schülerinnen und Schüler die Zahl der im Bewilligungjahr 2003 berücksichtigungsfähigen Schülerinnen und Schüler, verringert sich die Finanzhilfe nach Satz 1 entsprechend. Überschreitet die Zahl der nach § 19 berücksichtigungsfähigen Schülerinnen und Schüler die Zahl der im Bewilligungjahr 2003 berücksichtigungsfähigen Schülerinnen und Schüler, erhöht sich die Finanzhilfe nach Satz 1 für die zusätzlichen Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe des § 15 Absatz 1. Die Vorschriften des § 22 Absatz 1 Sätze 5 und 6 bleiben unberührt.

(3) Die Vorschriften der §§ 21 und 24 bleiben unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbSfTG,HH - Schulen in freier Trägerschaft-Gesetz/§§ 26 - 27, Fünfter Abschnitt - Schlussvorschriften/
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