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§ 6 HmbSfTG
Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
Landesrecht Hamburg

Zweiter Abschnitt – Ersatzschulen

Titel: Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSfTG
Gliederungs-Nr.: 223-3
Normtyp: Gesetz

§ 6 HmbSfTG – Genehmigungsvoraussetzungen

(1) Eine Ersatzschule darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde errichtet und erweitert werden.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

  1. 1.
    die Bildungs- und Erziehungsziele der Ersatzschule mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der §§ 2 und 3 Absätze 1, 2 und 4 HmbSG im Einklang stehen,
  2. 2.
    die schulischen Einrichtungen und die Ausbildung der Lehrkräfte gewährleisten, dass die Bildungs- und Erziehungsziele der Ersatzschule erreicht werden,
  3. 3.
    eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird,
  4. 4.
    die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert ist und
  5. 5.
    die Schulleitung persönlich geeignet ist, eine Schule verantwortlich zu führen.

(3) Einer Grundschule in freier Trägerschaft ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 und gemäß Artikel 7 Absatz 5 des Grundgesetzes erfüllt sind.

(4) Schulversuche und Versuchsschulen gemäß § 10 Absatz 1 HmbSG können als Ersatzschule genehmigt werden, wenn sie geeignet sind, das Schulwesen pädagogisch und organisatorisch weiterzuentwickeln, und ein öffentliches Interesse an dem Schulversuch oder der Versuchsschule besteht. Inhalte, Ziele und Durchführung des Schulversuchs oder der Versuchsschule sind in einem Versuchsprogramm festzulegen. Die Versuche sind nach wissenschaftlichen Methoden zu begleiten und auszuwerten.

(5) Die Anforderungen an die Ausbildung der Lehrkräfte nach Absatz 2 Nummer 2 sind erfüllt, wenn die Lehrkräfte eine wissenschaftliche Ausbildung nachweisen, die eine dem pädagogischen Konzept entsprechende fachliche und pädagogische Vorbereitung zum Inhalt hat und die der wissenschaftlichen Ausbildung der Lehrkräfte an staatlichen Schulen gleichwertig ist. Die fachliche und pädagogische Eignung einzelner Lehrkräfte kann auch durch Leistungen nachgewiesen werden, die einer wissenschaftlichen Ausbildung nach Satz 1 gleichwertig sind.

(6) Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nach Absatz 2 Nummer 4 ist durch eine angemessene Vergütung und schriftliche vertragliche Regelungen, die den Umfang der Tätigkeit und die Höhe des Entgelts regeln, abzusichern.

(7) Der Antrag ist schriftlich unter Beifügung sämtlicher für die Genehmigung notwendigen Nachweise bei der zuständigen Behörde einzureichen.

(8) Vor der Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen die Ablehnung der Genehmigung einer Ersatzschule bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbSfTG,HH - Schulen in freier Trägerschaft-Gesetz/§§ 6 - 10, Zweiter Abschnitt - Ersatzschulen/