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§ 71 BremLWO
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Landesrecht Bremen

Zweiter Teil – Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven

Titel: Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLWO
Gliederungs-Nr.: 111-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 71 BremLWO – Wahlscheine

(1) Für beide Wahlen wird ein gemeinsamer Wahlschein nach dem an die Erfordernisse der gemeinsamen Wahldurchführung anzupassenden Muster der Anlage 2 erteilt. § 70 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Dem Wahlschein ist ein entsprechendes Merkblatt zur Briefwahl nach dem an die Erfordernisse der gemeinsamen Wahldurchführung anzupassenden Muster der Anlage 5 beizufügen.

(3) Die Stimmabgaben von Inhabern eines gemeinsamen Wahlscheines werden vom Schriftführer in den oben im Wahlschein eingedruckten Kästchen BÜ für die Bürgerschaftswahl und ST für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung vermerkt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLWO,HB - Bremische Landeswahlordnung/§§ 67 - 77a, Zweiter Teil - Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven/