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§ 95 BremLWO
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Landesrecht Bremen

Vierter Teil – Gemeinsame Durchführung der Wahl der Bürgerschaft und eines Volksentscheides

Titel: Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLWO
Gliederungs-Nr.: 111-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 95 BremLWO – Stimmzettel, Wahlurne, Briefwahl

(1) Die Stimmzettel sind für jede Abstimmung durch eine entsprechende Überschrift und andere Farbe deutlich zu kennzeichnen. Sie sollen für den Volksentscheid aus grauem Papier hergestellt sein.

(2) Es kann eine gemeinsame Wahlurne verwendet werden.

(3) Bei der Briefwahl sind die Stimmzettelumschläge vom Wähler zusammen mit dem gemeinsamen Wahlschein in einen für alle Abstimmungen gemeinsamen Wahlbriefumschlag zu legen. Aufdruck und Farbe des Stimmzettelumschlages für die Briefwahl (Anlage 3) und Aufdruck des Wahlbriefumschlages (Anlage 4) sind der verbundenen Abstimmung anzupassen. Die Stimmzettelumschläge sollen für die Wahl der Bürgerschaft blau, bei Unionsbürgern im Wahlbereich Bremen grün, für die Wahl der Beiräte gelb und für den Volksentscheid grau sein.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLWO,HB - Bremische Landeswahlordnung/§§ 90 - 98, Vierter Teil - Gemeinsame Durchführung der Wahl der Bürgerschaft und eines Volksentscheides/