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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLWO,HB - Bremische Landeswahlordnung/§§ 1 - 66, Erster Teil - Wahl der Bürgerschaft/§§ 64 - 66, Vierter Abschnitt - Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Listennachfolgern/
Dokument
§ 66 BremLWO
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Landesrecht Bremen
Erster Teil – Wahl der Bürgerschaft → Vierter Abschnitt – Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Listennachfolgern
§ 66 BremLWO – Berufung von Listennachfolgern
Der Landeswahlleiter teilt dem Präsidenten der Bürgerschaft Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) des Listennachfolgers sowie den Tag, an dem seine Annahmeerklärung eingegangen ist, sofort mit. Im Falle des § 33 Abs. 1 Satz 2 des Bremischen Wahlgesetzes teilt er mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist und wann der Listennachfolger die Mitgliedschaft in der Bürgerschaft erwirbt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLWO,HB - Bremische Landeswahlordnung/§§ 1 - 66, Erster Teil - Wahl der Bürgerschaft/§§ 64 - 66, Vierter Abschnitt - Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Listennachfolgern/
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