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§ 6 BremIngG
Bremisches Ingenieurgesetz (BremIngG)
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" und Berufsaufgaben

Titel: Bremisches Ingenieurgesetz (BremIngG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremIngG
Gliederungs-Nr.: 711-f-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 BremIngG – Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure

(1) In die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure des Landes Bremen ist auf Antrag einzutragen, wer

  1. 1.

    im Lande Bremen einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung oder einen Dienst- oder Beschäftigungsort hat,

  2. 2.

    nach § 1 berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" zu führen oder die Voraussetzungen des § 2 erfüllt,

  3. 3.

    eine praktische Tätigkeit als Ingenieurin oder Ingenieur von mindestens drei Jahren in Vollzeitbeschäftigung oder entsprechender Teilzeitbeschäftigung innerhalb der letzten acht Jahre vor dem Eintragungsantrag ausgeübt hat,

  4. 4.

    eigenverantwortlich und unabhängig im Sinne des § 4 Absatz 2 und 3 tätig ist und

  5. 5.

    eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachweist. Personenschäden müssen mindestens mit 1 Million Euro, Sach- und Vermögensschäden mindestens zu 1 Million Euro je Versicherungsfall versichert sein. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme oder einer höheren, jeweils vereinbarten Versicherungssumme begrenzt werden. Der entsprechende Versicherungsschutz muss auch noch für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gewährleistet sein.

Satz 1 Nummer 3 gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 vorliegen, und außerdem nicht in Fällen des § 2 Absatz 1, sofern die in Drittstaaten ausgestellten Ausbildungsnachweise die Voraussetzungen des Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen. Die Eintragung erfolgt ohne Prüfung der Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 bei Personen, die in einem Bundesland in eine Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure entweder bereits eingetragen sind oder eingetragen waren und später wegen Aufgabe des Wohnsitzes, der beruflichen Niederlassung oder des Dienst- oder Beschäftigungsortes gelöscht worden sind. Dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass die Eintragung innerhalb eines Jahres nach Löschung beantragt wird und soweit kein Versagungsgrund vorliegt. Die Eintragung erfolgt ohne Prüfung der Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 3 bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates, die dort aufgrund einer gesetzlichen Regelung berechtigt sind, eine der deutschen Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" entsprechende Berufsbezeichnung zu führen und dies durch eine Bescheinigung dieses Staates nachweisen. Von der Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 5 kann auf Antrag befreit werden, wer den Beruf aus persönlichen Gründen, insbesondere wegen Krankheit oder Elternzeit, nicht ausübt.

(2) In die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure des Landes Bremen ist auf Antrag auch ein Zusammenschluss Beratender Ingenieurinnen und Ingenieure einzutragen, wenn

  1. 1.

    der im Lande Bremen seinen Sitz oder eine Niederlassung hat,

  2. 2.

    sein Gegenstand die Wahrnehmung von Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure nach § 4 Absatz 1 ist,

  3. 3.

    der die in Nummer 2 genannten Aufgaben unabhängig nach § 4 Absatz 3 wahrnimmt,

  4. 4.

    seine Gesellschafterinnen oder Gesellschafter und die zur Geschäftsführung befugten Personen mindestens mehrheitlich die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" führen dürfen und außerdem die Mehrheit des Kapitals und der Stimmanteile Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieuren gehört,

  5. 5.

    die anderen an ihm beteiligten Gesellschafterinnen oder Gesellschafter und die anderen zur Geschäftsführung befugten Personen oder berufenen Vorstandsmitglieder, die nicht die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" führen dürfen, unabhängig im Sinne des § 4 Absatz 3 tätig sind,

  6. 6.

    der ihm zugrunde liegende Vertrag eine Vereinbarung enthält, wonach die Übertragung von Kapital und von Geschäftsanteilen der Zustimmung der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter bedarf, und

  7. 7.

    eine ausreichende Versicherung gegen Haftpflichtgefahren, die sich aus der Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach § 4 Absatz 1 ergeben, entsprechend dem Umfang und der Art dieser Aufgaben und nach Maßgabe der Verordnung über die Eintragungs- und Anzeigeverfahren bei der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen (§ 9 Absatz 6) abgeschlossen ist und der entsprechende Versicherungsschutz auch noch für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gewährleistet ist. Die Mindestversicherungssumme beträgt dabei für jeden Versicherungsfall 1 000 000 Euro für Personenschäden und 1 000 000 Euro für Sach- und Vermögensschäden; die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme oder einer höheren, jeweils vereinbarten Versicherungssumme begrenzt werden,

  8. 8.

    im Falle einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien die Aktien auf den Namen lauten.

  9. 9.

    Kapitalanteile dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte ausgeübt werden.

(3) Die Eintragungsvoraussetzung nach Absatz 2 Nummer 4 gilt nicht für einen Zusammenschluss im Sinne des § 5 Absatz 3, der eine Bezeichnung führt, die auf mehr als eine der am Zusammenschluss beteiligten Berufsgruppen hinweist und nicht zugleich eine Wortverbindung ausschließlich mit der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" enthält. Bei einem solchen Zusammenschluss muss stattdessen für die Eintragung

  1. 1.

    die Mehrheit der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter und der zur Geschäftsführung befugten Personen oder berufenen Vorstandsmitglieder eine der Berufsbezeichnungen führen, auf die die Bezeichnung des Zusammenschlusses hinweist. Den betreffenden Personen muss zudem die Mehrheit des Kapitals und der Stimmrechte gehören und

  2. 2.

    mindestens eine der Gesellschafterinnen oder einer der Gesellschafter die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" führen dürfen. Außerdem müssen der betreffenden Person Kapitalanteile und Stimmrechte gehören. Absatz 2 Nummer 9 gilt entsprechend.

(4) Auf Partnerschaftsgesellschaften gemäß § 8 Absatz 3 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) finden Absatz 2 Nummer 4 bis 6, Nummer 8 und 9 sowie Absatz 3 keine Anwendung. Partnerschaftsgesellschaften, die als Zusammenschluss in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen sind, können ihre Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung gegenüber der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall oder durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen bestimmten Höchstbetrag beschränken, jedoch nicht weiter als auf den zweifachen Betrag der in Absatz 2 Nummer 7 genannten Mindestversicherungssumme. Die Haftungsbeschränkung ist im Partnerschaftsgesellschaftsvertrag zu vereinbaren, der Ingenieurkammer anzuzeigen und in die besondere Abteilung der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure nach Absatz 6 einzutragen. § 9 Absatz 5 gilt entsprechend.

(5) Auf Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung gemäß § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes finden Absatz 2 Nummer 4 bis 6, Nummer 8 und 9 sowie Absatz 3 keine Anwendung. Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung, die als Zusammenschluss in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen sind, müssen eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten, die für Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet. Deckungsumfang und Deckungsbedingungen der Berufshaftpflichtversicherung müssen mindestens Absatz 2 Nummer 7 entsprechen. § 9 Absatz 5 gilt entsprechend.

(6) Die Eintragung eines Zusammenschlusses nach den Absätzen 1 bis 5 erfolgt in einer besonderen Abteilung der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremIngG,HB - Bremisches Ingenieurgesetz/§§ 4 - 10, Teil 2 - Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" und Berufsaufgaben/