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§ 22 HmbRDG
Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Teil – Krankentransport mit Krankenkraftwagen

Titel: Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRDG
Gliederungs-Nr.: 2191-3
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 22 HmbRDG – Nebenbestimmungen

(1) Die Genehmigung kann zur Konkretisierung der Rechte und Pflichten aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Bedingungen und Auflagen können bei geänderten Verhältnissen auch nachträglich mit Wirkung für die Zukunft erlassen werden. Als Bedingungen und Auflagen können insbesondere Regelungen getroffen werden,

  1. 1.

    die der Unternehmerin bzw. dem Unternehmer obliegende Betriebs- und Beförderungspflicht sowie die Einsatzbereitschaft näher bestimmen,

  2. 2.

    welche die regelmäßige Einhaltung bestimmter Eintreffzeiten vorschreiben,

  3. 3.

    welche Bestimmungen zu ordnungsgemäßen gesundheitlichen und hygienischen Verhältnissen einschließlich einer sachgerechten Entseuchung, Entwesung und Dekontamination in den Krankentransportwagen und dem Krankentransport dienenden Betriebsräumen treffen,

  4. 4.

    welche die Zusammenarbeit der Unternehmerinnen bzw. Unternehmer untereinander und mit der für den öffentlichen Rettungsdienst zuständigen Behörde regeln,

  5. 5.

    welche die Anforderungen an die Dokumentation nach § 8 konkretisieren,

  6. 6.

    welche der Unternehmerin bzw. dem Unternehmer auferlegen, jederzeit auf Anforderung, insbesondere vor Beginn, Erweiterung oder wesentlicher Änderung des Betriebes gegenüber der zuständigen Behörde den Nachweis zu erbringen, dass ihre bzw. seine Krankenkraftwagen und das von ihr bzw. ihm zu verwendende Personal den Anforderungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der hierzu ergangenen behördlichen Anordnungen entsprechen,

  7. 7.

    welche die Unternehmerin bzw. den Unternehmer verpflichten, den Einsatz neuen Personals im Rettungsdienst innerhalb von sieben Tagen anzuzeigen und deren erforderliche Qualifikation nachzuweisen und

  8. 8.

    welche die Fortbildungspflicht und die Anforderungen an das Qualitätsmanagement konkretisieren.

(2) Die Genehmigung ist der Unternehmerin bzw. dem Unternehmer für die Dauer von höchstens vier Jahren zu erteilen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbRDG,HH - Hamburgisches Rettungsdienstgesetz/§§ 19 - 28, Dritter Teil - Krankentransport mit Krankenkraftwagen/