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§ 23 HmbRDG
Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Teil – Krankentransport mit Krankenkraftwagen

Titel: Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRDG
Gliederungs-Nr.: 2191-3
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 23 HmbRDG – Umfang der Genehmigung

(1) Die Genehmigung wird der Unternehmerin bzw. dem Unternehmer für ihre bzw. seine Person und für die Ausübung von Krankentransport im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg erteilt. Die Genehmigung muss die einzelnen Krankentransportwagen unter Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen und ihrer Fahrzeug-Identifizierungsnummern (§ 59 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), zuletzt geändert am 13. März 2019 (BGBl. I S. 332), in der jeweils geltenden Fassung) enthalten.

(2) Die Genehmigung umfasst nur Krankentransporte, soweit ihr Ausgangs- oder Zielort im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg liegt und bei Abholung außerhalb des Gebiets der Freien und Hansestadt Hamburg die rettungsdienstrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes eingehalten werden. Die zuständige Behörde kann hiervon im Einzelfall Ausnahmen im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Träger des Rettungsdienstes zulassen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbRDG,HH - Hamburgisches Rettungsdienstgesetz/§§ 19 - 28, Dritter Teil - Krankentransport mit Krankenkraftwagen/
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