Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 24 HmbRDG
Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Teil – Krankentransport mit Krankenkraftwagen

Titel: Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRDG
Gliederungs-Nr.: 2191-3
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 24 HmbRDG – Rücknahme, Widerruf und Erlöschen der Genehmigung

(1) Die zuständige Behörde hat die Genehmigung zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 21 nicht vorgelegen hat.

(2) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 21 nachträglich weggefallen ist. Die erforderliche Zuverlässigkeit der Unternehmerin bzw. des Unternehmers ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in ihrem bzw. seinem Betrieb trotz schriftlicher Abmahnung

  1. 1.

    die im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenen Vorschriften nicht befolgt werden oder

  2. 2.

    den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die der Unternehmerin bzw. dem Unternehmer nach diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder den hierzu ergangenen behördlichen Anordnungen obliegen.

(3) Die zuständige Behörde kann die Genehmigung widerrufen, wenn

  1. 1.

    trotz schriftlicher Abmahnung gegen Auflagen verstoßen wird oder

  2. 2.

    die Unternehmerin bzw. der Unternehmer die ihr bzw. ihm gesetzlich obliegenden Verpflichtungen aus dem Arbeitsrecht, Sozialrecht einschließlich Sozialversicherungsrecht, Infektionsschutzrecht oder Medizinprodukterecht oder die sich aus ihrem bzw. seinem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat.

(4) Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer den Nachweis der Erfüllung der in Absatz 3 Nummer 2 erwähnten Verpflichtungen zu führen. Die Finanzbehörden dürfen der zuständigen Behörde die wiederholte Nichterfüllung der steuerrechtlichen Verpflichtungen oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3869, 2003 I S. 61), zuletzt geändert am 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066, 1076), in der jeweils geltenden Fassung mitteilen. Die für Sozialrecht, Sozialversicherungsrecht, Infektionsschutzrecht oder Medizinprodukterecht zuständigen Behörden dürfen der zuständigen Behörde wiederholte Verstöße gegen Verpflichtungen gegen sozial-, sozialversicherungsinfektionsschutz- oder medizinprodukterechtliche Verpflichtungen im Sinne von Absatz 3 Nummer 2 mitteilen.

(5) Die zuständige Behörde hat dem Gewerbezentralregister die Rücknahme und den Widerruf der Genehmigung wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit unter Angabe der Gründe mit Namen sowie Wohn- und Betriebssitz der Unternehmerin bzw. des Unternehmers mitzuteilen, sobald die Entscheidung vollziehbar oder unanfechtbar geworden ist.

(6) Außer durch Zeitablauf (§ 22 Absatz 2) erlischt die Genehmigung, wenn und soweit die Unternehmerin bzw. der Unternehmer

  1. 1.

    den Betrieb nicht innerhalb der ihr bzw. ihm von der zuständigen Behörde gesetzten Frist aufgenommen hat,

  2. 2.

    von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des gesamten ihr bzw. ihm genehmigten Betriebes dauernd entbunden wird oder

  3. 3.

    ihren bzw. seinen Betriebssitz in einen Ort außerhalb des Gebiets der Freien und Hansestadt Hamburg verlegt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbRDG,HH - Hamburgisches Rettungsdienstgesetz/§§ 19 - 28, Dritter Teil - Krankentransport mit Krankenkraftwagen/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.