Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbRDG,HH - Hamburgisches Rettungsdienstgesetz/§§ 19 - 28, Dritter Teil - Krankentransport mit Krankenkraftwagen/
Dokument
§ 25 HmbRDG
Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Landesrecht Hamburg
Dritter Teil – Krankentransport mit Krankenkraftwagen
§ 25 HmbRDG – Verantwortlichkeit der Unternehmerin bzw. des Unternehmers
(1) Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass in ihrem bzw. seinem Unternehmen die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten sowie die hierzu ergangenen behördlichen Anordnungen befolgt werden. Sie bzw. er hat dafür zu sorgen, dass der Betrieb ordnungsgemäß geführt wird.
(2) Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer ist verpflichtet, bei der Auswahl, Leitung und Beaufsichtigung des Fahr- und Betriebspersonals die Sorgfalt anzuwenden, die ein ordnungsgemäßer Krankentransport unter fachgerechter Betreuung erfordert.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbRDG,HH - Hamburgisches Rettungsdienstgesetz/§§ 19 - 28, Dritter Teil - Krankentransport mit Krankenkraftwagen/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=9483108,26
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=9483108,26