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§ 28 HmbRDG
Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Teil – Krankentransport mit Krankenkraftwagen

Titel: Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRDG
Gliederungs-Nr.: 2191-3
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 28 HmbRDG – Leistungspflicht

(1) Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer ist im Rahmen der ihr bzw. ihm erteilten Genehmigung zum Krankentransport verpflichtet, wenn

  1. 1.

    der Ausgangspunkt der Beförderung innerhalb des Gebiets der Freien und Hansestadt Hamburg liegt,

  2. 2.

    die Beförderung mit den zur Verfügung stehenden Krankenkraftwagen innerhalb der festgesetzten Eintreffzeiten (§ 22 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2) möglich ist,

  3. 3.

    die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die die Unternehmerin bzw. der Unternehmer nicht abwenden konnte und deren Auswirkungen sie bzw. er auch nicht abzuhelfen vermochte.

Die Verpflichtung nach Satz 1 erstreckt sich in der Regel auf die Beförderung in die nächste, für die weitere Versorgung geeignete und aufnahmebereite Einrichtung.

(2) Beförderungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn ihr Ausgangs- oder Zielort im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg liegt. Die zuständige Behörde kann hiervon im Einzelfall Ausnahmen im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Träger des Rettungsdienstes zulassen.

(3) Die Beförderung darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil ein rechtswirksamer Vertrag nicht vorliegt oder die Entrichtung des Entgelts bei Beendigung der Beförderung nicht gesichert ist.

(4) Kann im Einzelfall ein Auftrag nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Eintreffzeit durchgeführt werden, hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer den Auftrag unverzüglich an eine andere Unternehmerin oder einen anderen Unternehmer zu übertragen und darüber die zuständige Behörde zu unterrichten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbRDG,HH - Hamburgisches Rettungsdienstgesetz/§§ 19 - 28, Dritter Teil - Krankentransport mit Krankenkraftwagen/