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§ 8 HmbRDG
Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Landesrecht Hamburg

Erster Teil – Allgemeine Regelungen

Titel: Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRDG
Gliederungs-Nr.: 2191-3
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 8 HmbRDG – Dokumentation

(1) Wer Aufgaben des Rettungsdienstes wahrnimmt, ist verpflichtet, alle Einsätze und die dabei getroffenen aufgabenbezogenen Feststellungen und die durchgeführten Maßnahmen zu dokumentieren. § 27 Absatz 2 Nummer 1 des Hamburgischen Kammergesetzes für die Heilberufe vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. 2005 S. 495, 2006 S. 35), zuletzt geändert am 17. April 2018 (HmbGVBl. S. 103,106), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(2) Die Dokumentation einschließlich der Datenerhebung nach § 7 hat nach einheitlichen, von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Behörde festgelegten Grundsätzen zu erfolgen, insbesondere um eine einheitliche Auswertung für Zwecke der Bedarfsfeststellung, die Nutzung zum Qualitätsmanagement, die Weiterentwicklung des Rettungsdienstes und Zwecke der notfallmedizinischen Forschung zu ermöglichen.

(3) Wer Aufgaben des Rettungsdienstes wahrnimmt, ist auf ein entsprechendes Auskunftsverlangen der zuständigen Behörde hin verpflichtet, dieser oder von dieser beauftragten Dritten die Dokumentation und die Ergebnisse der Auswertung zur Verfügung zu stellen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbRDG,HH - Hamburgisches Rettungsdienstgesetz/§§ 1 - 12, Erster Teil - Allgemeine Regelungen/