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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremAGKrW-/AbfG,HB - Ausführungsgesetz Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz/§§ 10 - 11, Abschnitt 3 - Abfallwirtschaftsplanung/
Dokument
§ 10 BremAGKrW-/AbfG
Bremisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Bremisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Landesrecht Bremen
Abschnitt 3 – Abfallwirtschaftsplanung
§ 10 BremAGKrW-/AbfG – Abfallwirtschaftsplanung
(1) Die zuständige Behörde stellt nach § 29 und § 29a des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes für das Land Bremen nach überörtlichen Gesichtspunkten einen Abfallwirtschaftsplan auf, mit dem die Ziele der Abfallvermeidung und -verwertung erreicht werden können. Dieser kann in räumlichen und sachlichen Teilabschnitten aufgestellt und geändert werden. Bei Neuaufstellung oder Änderung führt die zuständige Behörde die erforderliche Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 29a des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durch.
(2) Der Abfallwirtschaftsplan wird mit der Bekanntgabe Richtlinie für alle behördlichen Entscheidungen, Maßnahmen und Planungen, die für die Abfallverwertung oder -beseitigung Bedeutung haben.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremAGKrW-/AbfG,HB - Ausführungsgesetz Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz/§§ 10 - 11, Abschnitt 3 - Abfallwirtschaftsplanung/
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