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§ 10 BremAGKrW-/AbfG
Bremisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Landesrecht Bremen

Abschnitt 3 – Abfallwirtschaftsplanung

Titel: Bremisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremAGKrW-/AbfG,HB
Gliederungs-Nr.: 2129-e-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 BremAGKrW-/AbfG – Abfallwirtschaftsplanung

(1) Die zuständige Behörde stellt nach § 29 und § 29a des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes für das Land Bremen nach überörtlichen Gesichtspunkten einen Abfallwirtschaftsplan auf, mit dem die Ziele der Abfallvermeidung und -verwertung erreicht werden können. Dieser kann in räumlichen und sachlichen Teilabschnitten aufgestellt und geändert werden. Bei Neuaufstellung oder Änderung führt die zuständige Behörde die erforderliche Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 29a des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durch.

(2) Der Abfallwirtschaftsplan wird mit der Bekanntgabe Richtlinie für alle behördlichen Entscheidungen, Maßnahmen und Planungen, die für die Abfallverwertung oder -beseitigung Bedeutung haben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremAGKrW-/AbfG,HB - Ausführungsgesetz Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz/§§ 10 - 11, Abschnitt 3 - Abfallwirtschaftsplanung/
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