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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/ERVV Ju,BY - E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz/§§ 14 - 18, Abschnitt 4 - Elektronische Aktenführung bei den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und den Staatsanwaltschaften/
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§ 16 ERVV Ju
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten (E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz - ERVV Ju)
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten (E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz - ERVV Ju)
Landesrecht Bayern
Abschnitt 4 – Elektronische Aktenführung bei den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und den Staatsanwaltschaften
§ 16 ERVV Ju – Übertragung von Papierdokumenten in die elektronische Form
Die Übertragung von Papierdokumenten in die elektronische Form richtet sich für die ordentlichen Gerichte in Zivilsachen nach § 298a Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) und § 14 Abs. 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 298a Abs. 2 ZPO mit folgender Maßgabe:
- 1.
In Papierform vorliegende Akten anderer Instanzen und Beiakten können gemäß Anordnung der Gerichts- oder Behördenleitung in die elektronische Form übertragen werden.
- 2
In Papierform vorliegende Akten anderer Instanzen können nach Maßgabe des § 298a Abs. 2 Satz 5 ZPO vernichtet werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/ERVV Ju,BY - E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz/§§ 14 - 18, Abschnitt 4 - Elektronische Aktenführung bei den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und den Staatsanwaltschaften/
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