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§ 1 ERVV Ju
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten (E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz - ERVV Ju) 
Landesrecht Bayern

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen für die elektronische Kommunikation in Grundbuchsachen am Grundbuchamt und in Registersachen

Titel: Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten (E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz - ERVV Ju) 
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: ERVV Ju
Gliederungs-Nr.: 31-1-1-J
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 ERVV Ju – Zulassung der elektronischen Kommunikation

Bei den in der Anlage 1 bezeichneten Gerichten und Justizbehörden können in den dort jeweils für sie näher bezeichneten Verfahrensarten und ab dem dort für sie angegebenen Datum elektronische Dokumente eingereicht werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/ERVV Ju,BY - E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz/§§ 1 - 5, Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen für die elektronische Kommunikation in Grundbuchsachen am Grundbuchamt und in Registersachen/