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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/ERVV Ju,BY - E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz/§§ 1 - 5, Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen für die elektronische Kommunikation in Grundbuchsachen am Grundbuchamt und in Registersachen/
Dokument
§ 1 ERVV Ju
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten (E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz - ERVV Ju)
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten (E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz - ERVV Ju)
Landesrecht Bayern
Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen für die elektronische Kommunikation in Grundbuchsachen am Grundbuchamt und in Registersachen
§ 1 ERVV Ju – Zulassung der elektronischen Kommunikation
Bei den in der Anlage 1 bezeichneten Gerichten und Justizbehörden können in den dort jeweils für sie näher bezeichneten Verfahrensarten und ab dem dort für sie angegebenen Datum elektronische Dokumente eingereicht werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/ERVV Ju,BY - E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz/§§ 1 - 5, Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen für die elektronische Kommunikation in Grundbuchsachen am Grundbuchamt und in Registersachen/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=2598546,2
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