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§ 3 ERVV Ju
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten (E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz - ERVV Ju) 
Landesrecht Bayern

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen für die elektronische Kommunikation in Grundbuchsachen am Grundbuchamt und in Registersachen

Titel: Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten (E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz - ERVV Ju) 
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: ERVV Ju
Gliederungs-Nr.: 31-1-1-J
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 ERVV Ju – Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen

Die Landesjustizverwaltung gibt auf der Internetseite des Staatsministeriums bekannt:

  1. 1.

    die technischen Voraussetzungen zur Einreichung und Bearbeitung elektronischer Dokumente sowie die Anforderungen an die elektronischen Dokumente und an die qualifizierte elektronische Signatur,

  2. 2.

    in Grundbuchangelegenheiten die Angaben zur höchstzulässigen Anzahl der elektronischen Dokumente und den Volumengrenzen bei einer Einreichung sowie die Angaben zu den Datenträgern für die Ersatzeinreichung nach § 20 Satz 1.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/ERVV Ju,BY - E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz/§§ 1 - 5, Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen für die elektronische Kommunikation in Grundbuchsachen am Grundbuchamt und in Registersachen/
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