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§ 5 ERVV Ju
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten (E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz - ERVV Ju) 
Landesrecht Bayern

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen für die elektronische Kommunikation in Grundbuchsachen am Grundbuchamt und in Registersachen

Titel: Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten (E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz - ERVV Ju) 
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: ERVV Ju
Gliederungs-Nr.: 31-1-1-J
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 ERVV Ju – Datenverarbeitung im Auftrag, Datenübermittlung an andere Amtsgerichte

(1) Die Datenverarbeitung erfolgt im Auftrag der in § 6 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 und der Anlage 1 genannten Gerichte und Justizbehörden durch das Landesamt für Steuern.

(2) Die Daten des zuständigen Registergerichts oder des Grundbuchamts werden von den in der Anlage 1 genannten Stellen auch an andere Amtsgerichte, die gleichartige Register führen, zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken übermittelt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/ERVV Ju,BY - E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz/§§ 1 - 5, Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen für die elektronische Kommunikation in Grundbuchsachen am Grundbuchamt und in Registersachen/
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