Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 17 HmbBeihVO
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Hamburgische Beihilfeverordnung - HmbBeihVO)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt II – Aufwendungen in Krankheitsfällen

Titel: Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Hamburgische Beihilfeverordnung - HmbBeihVO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBeihVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-90
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 17 HmbBeihVO – Unterkunftskosten bei auswärtigen ambulanten Behandlungen

Beihilfefähig sind die Aufwendungen für

  1. 1.

    Unterkunft bis zum Höchstbetrag von 26 Euro täglich, wenn

    1. a)

      ein anderer Ort für eine ambulante Untersuchung, Behandlung oder dergleichen aufgesucht werden muss,

    2. b)

      eine Kur oder ein ähnliches Heilverfahren nicht vorliegt und

    3. c)

      die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit auf Grund eines Gutachtens einer oder eines von der obersten Dienstbehörde bestimmten Ärztin oder Arztes vorher anerkannt hat;

    bestätigt die oder der von der obersten Dienstbehörde bestimmte Ärztin oder Arzt, dass eine Begleitperson notwendig ist, sind die Kosten für Unterkunft für die Begleitperson ebenfalls bis zum Höchstbetrag von 26 Euro täglich beihilfefähig;

  2. 2.

    Unterkunft und Verpflegung bis zum Höchstbetrag von 9 Euro täglich, wenn bei einer Heilbehandlung (§ 9) eine Heimunterbringung erforderlich wird; dies gilt nicht, wenn eine Beihilfe zu den Aufwendungen für eine stationäre Pflege oder für eine Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe gewährt wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbBeihVO,HH - Hamburgische Beihilfeverordnung/§§ 5 - 19, Abschnitt II - Aufwendungen in Krankheitsfällen/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.