NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 1 BauGBDV
Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches
Landesrecht Bremen
Titel: Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BauGBDV,HB
Gliederungs-Nr.: 2130-a-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 BauGBDV

(1) Enteignungsbehörde im Sinne des § 104 Abs. 1 des Baugesetzbuches ist die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau.

(2) Zuständige höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches ist die Enteignungsbehörde.

(3) Entscheidungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen müssen, trifft die Enteignungsbehörde in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Beisitzern. Sie entscheidet mit der absoluten Mehrheit der Stimmen; im Übrigen gelten die §§ 192 bis 195 , 196 Abs. 2 und § 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

(4) Der Vorsitzende ist ein vom Senator für Umwelt, Bau und Verkehr bestimmter Beamter seiner Dienststelle; er muss die Befähigung zum Richteramt haben.


§ 22 BremAGKrW-/AbfG
Bremisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Landesrecht Bremen

Abschnitt 6 – Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten, Inkrafttreten

Titel: Bremisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremAGKrW-/AbfG,HB
Gliederungs-Nr.: 2129-e-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 BremAGKrW-/AbfG – Inkrafttreten/Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Bremische Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1998 (Brem.GBl. S. 289 - 2129-e-1), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. August 2002 (Brem.GBl. S. 385), außer Kraft.


§ 11b UntAusschG
Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: UntAusschG
Gliederungs-Nr.: 1100-e-1
Normtyp: Gesetz

§ 11b UntAusschG – Durchsuchung und Beschlagnahme

(1) Werden Gegenstände nach § 11a nicht freiwillig vorgelegt, so entscheidet auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder das zuständige Gericht über die Beschlagnahme und die Herausgabe an den Untersuchungsausschuss. § 97 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

(2) Zur Beschlagnahme der in § 11a bezeichneten Gegenstände kann das zuständige Gericht auch die Durchsuchung anordnen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der gesuchte Gegenstand sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet.

(3) Der Untersuchungsausschuss kann die Staatsanwaltschaft Bremen ersuchen, die Durchsuchung durchzuführen.

(4) Die §§ 104 , 105 Absatz 2 und 3 , §§ 106 , 107 und 109 der Strafprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.


Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO)
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: AGFGO
Gliederungs-Nr.: 35-a-1
Normtyp: Gesetz

Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung
(AGFGO)

Vom 23. Dezember 1965 (Brem.GBl. S. 156)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2003 (Brem.GBl. S. 364)


Art. 1 - 8a, I. Abschnitt

Art. 1 AGFGO – Sitz des Finanzgerichts
(zu § 2 FGO )

Im Land Bremen ist Finanzgericht im Sinne der Finanzgerichtsordnung das Finanzgericht Bremen mit dem Sitz in Bremen.


Art. 2 AGFGO – Bildung der Senate
(zu § 4 Absatz 2 und § 7 FGO )

(1) Die Zahl der Senate beim Finanzgericht Bremen wird vom Präsidenten des Finanzgerichts nach Anhörung des Präsidiums und im Rahmen des Stellenplans bestimmt.

(2) Richtern des Finanzgerichts kann ein Richteramt beim Oberverwaltungsgericht übertragen werden.


Art. 3 AGFGO – Dienstaufsicht
(zu § 31 FGO )

Das Finanzgericht Bremen gehört zum Geschäftsbereich des Senators für Justiz und Verfassung.


Art. 4 AGFGO – Urkundsbeamter
(zu § 12 FGO )

(1) Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sind die vom Senator für Justiz und Verfassung bestimmten Beamten.

(2) Beamte auf Widerruf des gehobenen und mittleren Dienstes können mit der selbstständigen Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beauftragt werden.

(3) Mit der selbstständigen Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle können widerruflich auch Angestellte beauftragt werden.

(4) Zuständig für die Beauftragung sind der Senator für Justiz und Verfassung und die von ihm bestimmten Stellen.


Art. 5 AGFGO – Wahlausschuss
(zu § 23 FGO )

(1) Die Vertrauensleute des Ausschusses zur Wahl der ehrenamtlichen Finanzrichter des Finanzgerichts und ihre Stellvertreter werden von der Bürgerschaft (Landtag) gewählt. Eine Ersatzwahl gilt nur für den Rest der Wahlperiode.

(2) Mindestens ein Vertrauensmann und ein Vertreter müssen in der Stadtgemeinde Bremerhaven wohnhaft sein.


Art. 6 AGFGO – Finanzrechtsweg
(zu § 33 FGO )

Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über

  1. 1.
    Steuern, die der Gesetzgebung des Bundes nicht unterliegen,
  2. 2.
    Steuern, die der Gesetzgebung des Bundes unterliegen, soweit sie von der Stadtgemeinde Bremerhaven verwaltet werden und
  3. 3.
    nichtsteuerliche öffentlich-rechtliche Abgaben im Sinne des § 20 des Gesetzes über die Arbeitnehmerkammer im Lande Bremen vom 28. März 2000 (Brem.GBl. S. 83 - 70-c-1) und des § 23 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Bremen vom 20. März 1956 (SaBremR 780-a-1) in der jeweils geltenden Fassung;

dabei sind die Vorschriften über die Revision ( Zweiter Teil Abschnitt V Unterabschnitt 1 der Finanzgerichtsordnung ) nur auf die in Nummer 1 und 2 genannten Steuern anzuwenden.


Art. 7 AGFGO – Zuständigkeit
(zu § 184 FGO )

Ist eine Sache beim In-Kraft-Treten der Finanzgerichtsordnung bei einem anderen Gericht anhängig, so richtet sich die Zuständigkeit nach den bisher geltenden Vorschriften.


Art. 8a AGFGO – Amtstracht

Der Senator für Justiz und Verfassung kann bestimmen, dass Richter, Rechtsanwälte und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in den Sitzungen des Gerichts eine Amtstracht tragen. Vor einer Regelung über die Amtstracht der Rechtsanwälte ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören.


Art. 9 - 10a, II. Abschnitt

Art. 9 AGFGO – Änderungsvorschriften

(hier nicht wiedergegeben)


Art. 10 AGFGO – Änderungsvorschriften

(hier nicht wiedergegeben)


Art. 10a AGFGO – Übergangsvorschrift

Auf Entscheidungen des Finanzgerichts, die vor dem 1. Oktober 2003 verkündet oder von Amts wegen an Stelle einer Verkündung zugestellt worden sind, ist Artikel 6 des Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung in seiner bis zum 30. September 2003 geltenden Fassung anzuwenden.


Art. 11, III. Abschnitt

Art. 11 AGFGO – In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt außer Kraft, soweit nicht bereits durch die FGO außer Kraft gesetzt, das Gesetz über die Finanzgerichtsbarkeit vom 21. Dezember 1957 (SaBremR 35-a-1).


Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLMG
Gliederungs-Nr.: 225-h-1
Normtyp: Gesetz

Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)

Vom 22. Juni 1993 (Brem.GBl. S. 197, 203)

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71)  (1)

Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt 1 
Allgemeine Vorschriften 
  
Geltungsbereich 1
Begriffsbestimmungen 2
  
Abschnitt 2 
Zuordnung von Übertragungskapazitäten 
  
Inhalt der Zuordnungsentscheidung 3
Zuordnungsverfahren 4
Zuordnung von Übertragungskapazitäten zwischen Ländern 5
Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens 6
  
Abschnitt 3 
Zulassung von Rundfunkprogrammen 
  
Zulassung, Antragsverfahren 7
Vereinfachtes Zulassungsverfahren 7a
Zulassungsvoraussetzungen 8
Zulassungsgrundsätze 9
Zulassungsbeschränkungen zur Sicherung der Vielfalt 10
Inhalt der Zulassung 11
Mitwirkungspflicht 12
Zulassungsvorrang 13
Aufsicht über private Rundfunkveranstalter 14
Rücknahme 15
Widerruf 16
Zuweisung digitaler Übertragungskapazitäten und technische Bündelung 16a
  
Abschnitt 4 
Anforderungen an Rundfunkprogramme 
  
Programmauftrag 17
Vielfalt 18
Programmgrundsätze 19
Werbung, Sponsoring, Teleshopping 19a
  
Abschnitt 5 
Pflichten der Veranstalter 
  
Verantwortlichkeit 20
Eingabe- und Beschwerderecht, Auskunftspflicht 21
Aufzeichnungspflicht und Einsichtnahmerecht 22
Gegendarstellungsrecht 23
Verlautbarungsrecht, Sendezeit für Dritte 24
Besondere Finanzierungsarten 25
  
Abschnitt 6 
Offener Kanal 
  
Grundsätze 26
Finanzierung 27
  
Abschnitt 7 
Mediendienste 
  
Mediendienste 28
  
Abschnitt 8 
Sendungen in Einrichtungen, in Wohneinheiten und bei öffentlichen Veranstaltungen 
  
Sendungen in Einrichtungen, in Wohneinheiten und bei öffentlichen Veranstaltungen 29
  
Abschnitt 9 
Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen in Kabelanlagen 
  
Zulässigkeit der Weiterverbreitung 30
Weiterverbreitungsgrundsätze 31
Rangfolge 32
Verfahren 33
Untersagung, Widerruf 34
  
Abschnitt 10 
Bremische Landesmedienanstalt 
  
Aufgaben, Rechtsform und Organe 35
Zusammensetzung des Landesrundfunkausschusses 36
Vorsitz und Verfahren des Landesrundfunkausschusses, Kostenerstattung 37
Sitzungen des Landesrundfunkausschusses 38
Aufgaben der Direktorin oder des Direktors 39
Wahl, Amtsdauer, Abberufung der Direktorin oder des Direktors 40
Finanzierung und Haushaltswesen 41
Rechtsaufsicht 42
  
Abschnitt 11 
Datenschutz 
  
Geltung von Datenschutzvorschriften 43
Datenschutzkontrolle 44
Datenverarbeitung für publizistische Zwecke 45
  
Abschnitt 11a 
Modellversuche 
  
Modellversuche 45a
  
Abschnitt 12 
Bußgeldvorschriften 
  
Ordnungswidrigkeiten 46
(1) Red. Anm.:

zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177)


§§ 1 - 2, Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 1 BremLMG – Geltungsbereich (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Dieses Gesetz gilt für

  1. 1.
    die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunkprogrammen einschließlich Fernsehtext,
  2. 2.
    Offene Kanäle,
  3. 3.
    Sendungen in Einrichtungen, in Wohneinheiten und bei öffentlichen Veranstaltungen,
  4. 4.
    die Weiterverbreitung von herangeführten Rundfunkprogrammen in Kabelanlagen und
  5. 5.
    die Zuordnung von Übertragungskapazitäten im Lande Bremen.

(2) Auf die Anstalt des öffentlichen Rechts "Radio Bremen" findet dieses Gesetz keine Anwendung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(3) Der Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland bleibt unberührt.


§ 2 BremLMG – Begriffsbestimmungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Rundfunkprogramm ist eine planvolle und zeitlich geordnete Folge von Sendungen eines Veranstalters im Hörfunk oder im Fernsehen, die über eine im Voraus bestimmte Frequenz oder über einen im Voraus bestimmten Kanal verbreitet werden.

(2) Sendung ist ein inhaltlich zusammenhängender, in sich abgeschlossener, zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms. Sendung ist auch die einzelne Folge einer Serie, wenn diese aus in sich geschlossenen, aber inhaltlich zusammenhängenden Folgen besteht.

(3) Programmarten sind Vollprogramm, Spartenprogramm und Fensterprogramm.

(4) Programmkategorien betreffen Programme, deren Empfang für Teilnehmende ohne Entgelt oder nur gegen Entgelt möglich ist.

(5) Programmschema ist die nach Wochentagen gegliederte Übersicht über die Verteilung der täglichen Sendezeit auf die Bereiche Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung.

(6) Verbreitungsarten sind die drahtlose Verbreitung durch erdgebundene Sender, die drahtlose Verbreitung durch Satellit und die leitungsgebundene Verbreitung durch Kabelanlagen.

(7) Übertragungskapazität ist die Kapazität auf einer terrestrischen Hörfunk- oder Fernsehfrequenz, auf einem Kabel- oder einem Satellitenkanal für die analoge oder digitale Verbreitung von Rundfunk bzw. anderen Diensten.

(8) Veranstalter ist, wer nach Zulassung durch die Landesanstalt als Veranstaltergemeinschaft oder als Einzelveranstalter ein Rundfunkprogramm veranstalten und verbreiten darf.

(9) Landesanstalt ist die Bremische Landesmedienanstalt, die nach diesem Gesetz errichtet ist.


§§ 3 - 6, Abschnitt 2 - Zuordnung von Übertragungskapazitäten

§ 3 BremLMG – Inhalt der Zuordnungsentscheidung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Freie terrestrische Übertragungskapazitäten und Satellitenkanäle, die der Freien Hansestadt Bremen zustehen, werden öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten oder der Landesmedienanstalt zugeordnet. Die Zuordnung kann für vollständige Rundfunkkanäle, Programmäquivalente oder sonstige Teilkapazitäten erfolgen. Freie terrestrische Übertragungskapazitäten sind auch solche, die in einem Rundfunkkanal auf Grund technischen Fortschritts, insbesondere bei der Datenkompression, zusätzlich zur Verfügung stehen.

(2) Bei Zuordnungsentscheidungen sind die gesetzlich für die Freie Hansestadt Bremen bestimmten Programme vorrangig zu berücksichtigen. Im Übrigen sind öffentlich-rechtliche und private Angebote im Verfahren gleichgestellt; für die Zuordnung maßgeblich ist die zu erwartende Steigerung der inhaltlichen Auswahlmöglichkeiten im Gesamtangebot des Hörfunks und des Fernsehens.

(3) Die Zuordnung von Übertragungskapazitäten kann tageszeitlich begrenzt vorgenommen werden.

(4) Zuordnungsentscheidungen gelten für einen Zeitraum von mindestens zwei und höchstens zehn Jahren.

(5) Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Nutzungen von analogen terrestrischen Übertragungsmöglichkeiten durch die Anstalten "Radio Bremen" und "Zweites Deutsches Fernsehen" bleiben unberührt, solange die Anstalten auf einer weiteren Nutzung bestehen.

(6) Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sind berechtigt, die ihnen zugeordneten Übertragungskapazitäten zur Verbreitung eigener oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Angebote zu nutzen. In der Zuordnungsentscheidung ist anzugeben, für welche Angebote die jeweiligen Übertragungskapazitäten bestimmt sind. Die Rundfunkanstalten dürfen andere als in der Zuordnungsentscheidung angegebene öffentlichrechtliche Angebote übertragen, sofern sie die Grundsätze des Absatzes 2 sowie die Belange der Rundfunkteilnehmer beachten. Eine Änderung ist der Senatskanzlei einen Monat im Voraus anzuzeigen.


§ 4 BremLMG – Zuordnungsverfahren (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die Zuordnungsfähigkeit freier Übertragungskapazitäten macht der Senat im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen mit einer Ausschlussfrist für die Antragstellung bei der Senatskanzlei bekannt. Antragsberechtigt sind öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und die Landesmedienanstalt. Die Anträge sind zu begründen. Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten haben in dem Antrag auch anzugeben, für welche Programme bzw. sonstige Angebote sie die Übertragungskapazitäten nutzen werden.

(2) Liegt nur ein Antrag vor, ordnet die Senatskanzlei die Übertragungskapazitäten entsprechend zu. Liegen mehrere Anträge vor, wirkt sie auf eine sachgerechte Verständigung unter den Antragstellern hin. Wird eine Verständigung erzielt, so ordnet sie die Übertragungskapazität entsprechend der Verständigung zu.

(3) Kommt es zu keiner Verständigung nach Absatz 2, wird ein Schiedsverfahren vor der Schiedsstelle durchgeführt. Der Schiedsstelle gehören je zwei Vertreter der betroffenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie die gleiche Anzahl von Vertretern des Landesrundfunkausschusses an. Die Vertreter wählen mit einer Mehrheit von drei Vierteln ihrer Mitglieder ein zusätzliches Mitglied als gemeinsamen Vorsitzenden. Ein Vertreter der Senatskanzlei nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Schiedsstelle teil.

(4) Die Senatskanzlei beruft die Sitzungen der Schiedsstelle in Abstimmung mit dem Vorsitzenden ein. Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn die Schiedsstelle zum zweiten Male zur Behandlung desselben Gegenstandes einberufen ist; bei der zweiten Einberufung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

(5) Die Schiedsstelle trifft ihre Entscheidung auf der Grundlage der Regelungen des § 3 . Sie entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Senatskanzlei ordnet die Übertragungskapazität entsprechend der Entscheidung der Schiedsstelle zu, es sei denn, die Senatskanzlei widerspricht der Entscheidung aus Rechtsgründen. In diesem Falle entscheidet die Schiedsstelle unter Berücksichtigung der geltend gemachten Bedenken erneut.


§ 5 BremLMG – Zuordnung von Übertragungskapazitäten zwischen Ländern (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Der Senat kann zum Zweck der Verbesserung der Nutzungen von Übertragungskapazitäten mit anderen Ländern neue Zuordnungen für Übertragungskapazitäten vereinbaren. In der Vereinbarung sind zu bestimmen:

  1. 1.
    die Übertragungskapazität sowie gegebenenfalls ihr bisheriger und künftiger Standort und
  2. 2.
    das anzuwendende Landesrecht für die neu zugeordnete Übertragungskapazität.

(2) Für die Zuordnung einer Übertragungskapazität aus der Freien Hansestadt Bremen an ein anderes Land ist in der Vereinbarung auch die weitere Nutzung für den Fall zu regeln, dass nach Ablauf der Vereinbarung die Übertragungskapazität nicht an die Freie Hansestadt Bremen rückgeführt werden kann und ersatzweise eine gleichwertige Frequenz von dem anderen Land nicht zur Verfügung gestellt worden ist oder wird.

(3) Bei einer Zuordnung nach Absatz 2 bedarf es für den Abschluss der Vereinbarung der Anhörung der Landesmedienanstalt sowie der Rundfunkanstalten, die gesetzlich für die Freie Hansestadt Bremen bestimmte Programme veranstalten.


§ 6 BremLMG – Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Spätestens am 1. Januar 2005 erfolgt die terrestrische Übertragung im Fernsehen ausschließlich in digitaler Technik. Freie Übertragungskapazitäten dürfen nur noch für eine digitale Übertragung genutzt werden, es sei denn, dass ihre analoge Nutzung für einen Simulcastbetrieb nach Satz 6 erforderlich ist. Bei der schrittweisen Einstellung der analogen terrestrischen Versorgung nach § 52a Abs. 2 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit und für welchen Zeitraum damit ein terrestrischer Empfang in dem betroffenen Bereich nicht mehr möglich ist. Es ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Empfangs- oder Zusatzgeräte für den digitalen Empfang zu zumutbaren Preisen zur Verfügung stehen und die betroffenen Programme über Kabel oder Satellit zu zumutbaren Bedingungen empfangen werden können. Der Zeitpunkt, zu dem die analoge Versorgung eingestellt wird, ist mindestens sechs Monate vorher öffentlich bekannt zu machen. Bis zu dem Zeitpunkt der Einstellung der analogen Versorgung soll für längstens neun Monate die Übertragung von Programmen der öffentlich-rechtlichen Grundversorgung gleichzeitig in analoger und in digitaler Technik erfolgen.

(2) Bei der Zuordnung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten im Fernsehen sollen die öffentlich-rechtlichen und die privaten Veranstalter in einer Einführungsphase von fünf Jahren jeweils die Hälfte der digitalen terrestrischen Gesamtkapazität für ihre Angebote erhalten.

(3) Die Veranstalter, die analoge terrestrische Übertragungskapazitäten nutzen, und die Landesmedienanstalt verständigen sich auf der Grundlage einer Vereinbarung über die Voraussetzungen und Maßnahmen für einen Umstieg von der analogen zur digitalen terrestrischen Versorgung zu angemessenen Bedingungen nach Maßgabe der Absätze 1 und 2. Die betroffenen Netzbetreiber und weitere interessierte Veranstalter sollen von der Landesmedienanstalt beteiligt werden.

(4) Die Landesmedienanstalt weist den beteiligten privaten Veranstaltern entsprechend der Vereinbarung nach Absatz 3 Übertragungskapazitäten, die ihr im Verfahren nach § 4 zugeordnet wurden, zu. § 7 findet insoweit keine Anwendung. Die Landesmedienanstalt gibt in der Zuweisung an, für welche Angebote die Übertragungskapazitäten genutzt werden dürfen. § 16a Abs. 4 gilt entsprechend.


§§ 7 - 16a, Abschnitt 3 - Zulassung von Rundfunkprogrammen

§ 7 BremLMG – Zulassung, Antragsverfahren (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die Veranstaltung von Rundfunk nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bedarf einer Zulassung; sie wird von der Landesanstalt auf schriftlichen Antrag erteilt.

(2) Der Antrag kann erst gestellt werden, wenn die Landesanstalt festgestellt hat, dass Übertragungskapazitäten für einen bestimmten Zeitumfang und für eine bestimmte Programmart zur Verfügung stehen werden. Die Feststellung wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt gemacht.

(3) In der Bekanntmachung wird eine Ausschlussfrist für die Antragstellung gesetzt, die mindestens drei Monate, für die Antragsteilung für die Zulassung als Fernsehveranstalter mindestens einen Monat, betragen muss. Die Frist kann nicht verlängert werden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.


§ 7a BremLMG – Vereinfachtes Zulassungsverfahren (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

Wer für das von ihm geplante Programm bereits über eine Übertragungskapazität eines Satelliten verfügt, kann eine Zulassung nach Maßgabe dieses Gesetzes erhalten; § 7 Abs. 2 und 3 und § 13 finden keine Anwendung.


§ 8 BremLMG – Zulassungsvoraussetzungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die Zulassung als Veranstaltergemeinschaft oder als Einzelveranstalter kann nur erteilt werden an

  1. 1.
    eine natürliche Person,
  2. 2.
    eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung des Privatrechts, die auf Dauer angelegt ist, oder
  3. 3.
    eine juristische Person des Privatrechts.

(2) Die Zulassung setzt voraus, dass Antragstellende

  1. 1.
    unbeschränkt geschäftsfähig sind und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht durch Richterspruch verloren haben und das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt haben,
  2. 2.
    ihren Wohnsitz, Sitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben und
  3. 3.
    nicht auf Grund von Tatsachen Anlass zu Bedenken gegen die zuverlässige Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen als Rundfunkveranstalter geben.

Bei einem Antrag einer juristischen Person oder einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung müssen auch die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Die Zulassung kommt nur in Betracht, wenn Antragstellende voraussichtlich in der Lage sind, das Rundfunkprogramm gemäß ihrem Antrag und den in der Zulassung vorgesehenen Angaben zu gestalten.

(4) Nicht zugelassen werden dürfen

  1. 1.
    staatliche Stellen,
  2. 2.
    juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Kirchen, anderer öffentlich-rechtlicher Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und der jüdischen Kultusgemeinden,
  3. 3.
    Veranstaltergemeinschaften, deren Mitglieder oder gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter zugleich gesetzliche Vertreter der in Nummer 2 ausgeschlossenen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Personen sind, die zu den in Nummer 2 ausgeschlossenen Personen des öffentlichen Rechts in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis in leitender Stellung stehen,
  4. 4.
    politische Parteien und Wählervereinigungen,
  5. 5.
    Veranstaltergemeinschaften, deren Mitglieder oder gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter zugleich Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sind,
  6. 6.
    Unternehmen und Vereinigungen, die von einer oder mehreren der in Nummer 1 bis 3 ausgeschlossenen Stellen, Veranstaltergemeinschaften oder politischen Parteien und Wählergruppen abhängig sind ( § 17 des Aktiengesetzes ) und
  7. 7.
    Veranstaltergemeinschaften, deren Mitglieder oder gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter zugleich Mitglieder des Organs einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder Personen sind, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis stehen.

(5) Der Zulassungsantrag muss enthalten

  1. 1.
    Angaben über die vorgesehene Programmart, die Programmkategorie, die Programmdauer und die Verbreitungsart,
  2. 2.
    ein Programmschema, das erkennen lässt, wie der Antragsteller den Anforderungen der jeweiligen Programmkategorie gerecht werden wird,
  3. 3.
    einen Finanzierungsplan, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller in der Lage sein wird, ein Programm regelmäßig entsprechend den Vorgaben des Gesetzes zu veranstalten und
  4. 4.
    die Namen der für die Programmgestaltung verantwortlichen Personen.

(6) Ist Antragstellende eine juristische Person des Privatrechts oder eine Personenvereinigung, so hat sie ihre Eigentumsverhältnisse und ihre Rechtsbeziehungen zu mit ihr verbundenen Unternehmen ( § 15 des Aktiengesetzes ) offen zu legen.


§ 9 BremLMG – Zulassungsgrundsätze (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Für jedes Vollprogramm ist eine Programmstruktur vorzusehen, die ein vielfältiges Programm, insbesondere der Angebote an Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung dauerhaft erwarten lässt.

(2) Im Rahmen des Zulassungsverfahrens soll die Landesanstalt darauf hinwirken, dass an dem Veranstalter auch Interessenten mit kulturellen Programmbeiträgen beteiligt werden. Ein Rechtsanspruch auf Beteiligung besteht nicht.

(3) An einem Veranstalter dürfen sich öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten im Rahmen der für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit insgesamt bis zu einem Drittel der Kapital- und Stimmrechtsanteile unmittelbar oder mittelbar beteiligen. Der Veranstalter kann mit öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die an ihm nicht beteiligt sind, Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit in allen Aufgabenbereichen einschließlich gemeinsamer Programmgestaltung abschließen.


§ 10 BremLMG – Zulassungsbeschränkungen zur Sicherung der Vielfalt (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Ein Veranstalter darf im Hörfunk oder im Fernsehen Programme verbreiten, darunter jeweils nur ein Vollprogramm oder ein Spartenprogramm mit Schwerpunkt Information. Bei der Bestimmung der zulässigen Programmzahl sind auch anderweitige deutschsprachige Programme des Veranstalters einzubeziehen, die in der Freien Hansestadt Bremen empfangbar sind. Einem Veranstalter ist zuzurechnen, wer zu ihm oder zu einem an ihm Beteiligten im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens im Sinne des Absatzes 4 steht oder sonst auf seine Programmgestaltung allein oder gemeinsam mit anderen vergleichbar einwirken kann oder wer unter einem entsprechenden Einfluss dieses Veranstalters oder eines an diesem Veranstalter Beteiligten steht. Als vergleichbarer Einfluss gilt auch, wenn ein Veranstalter oder eine ihm bereits aus anderen Gründen nach Satz 3 zurechenbare Person

  1. 1.
    regelmäßig einen wesentlichen Teil der Sendezeit eines anderen Veranstalters mit von ihm zugelieferten Programmteilen gestaltet oder
  2. 2.
    auf Grund vertraglicher Vereinbarungen, satzungsrechtlicher Bestimmungen oder in sonstiger Weise eine Stellung innehat, die wesentliche Entscheidungen eines anderen Veranstalters über die Programmgestaltung, den Programmeinkauf oder die Programmproduktion von seiner Zustimmung abhängig macht.

(2) Die Zulassung für ein Vollprogramm oder ein Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt Information darf nur an einen Veranstalter erteilt werden, an dem keiner der Beteiligten fünfzig vom Hundert oder mehr der Kapital- oder Stimmrechtsanteile innehat oder sonst einen vergleichbaren vorherrschenden Einfluss ausübt.

(3) aufgehoben

(4) Stellen die Absätze 1 und 2 auf die Beteiligung an einem Veranstalter oder auf die Beteiligung eines Veranstalters ab und ist der Veranstalter oder der Beteiligte ein abhängiges oder herrschendes Unternehmen oder ein Konzernunternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz , so sind die so verbundenen Unternehmen als ein einheitliches Unternehmen anzusehen und deren Anteile am Kapital oder an den Stimmrechten eines Veranstalters zusammenzufassen. Wirken mehrere Unternehmen auf Grund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein beteiligtes Unternehmen ausüben können, so gilt jedes von ihnen als herrschendes Unternehmen.

(5) Ein Antragsteller für ein regionales Voll- oder Fensterprogramm oder für ein Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt Information, der bei Tageszeitungen in Bremen oder Bremerhaven eine marktbeherrschende Stellung hat, kann als Einzelveranstalter nicht zugelassen werden. Er darf sich an einer Veranstaltergemeinschaft mit höchstens fünfundzwanzig vom Hundert der Stimmrechte beteiligen. Wenn in einer Veranstaltergemeinschaft bestimmte Sendeanteile der Beteiligten vorgesehen sind, darf seine Sendezeit hinsichtlich des Programms insgesamt und hinsichtlich der Informationssendungen als Teil des Programms ebenfalls höchstens fünfundzwanzig vom Hundert der gesamten Sendezeit betragen.

(6) Programme im Sinne der Absätze 1 bis 5 sind Programme mit regionalem oder lokalem Schwerpunkt.


§ 11 BremLMG – Inhalt der Zulassung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die Zulassung wird durch schriftlichen Bescheid der Landesanstalt gemäß dem Antrag auf mindestens zwei Jahre und höchstens zehn Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung erteilt; bei der Entscheidung über den Zulassungszeitraum ist eine Entscheidung über den zeitlichen Umfang der Zuordnung der Übertragungskapazität nach § 3 Abs. 4 zu berücksichtigen. Für Zulassungen, die in elektronischer Form erteilt werden, gilt § 37 Abs. 3 Satz 2 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht.

(2) Die Zulassung enthält die Programmart, die Programmkategorie, die Programmdauer, das Programmschema, das Verbreitungsgebiet, die Verbreitungsart und die Übertragungskapazität.

(3) Die Zulassung ist nicht übertragbar.

(4) Will der Veranstalter auf Dauer das Programmschema oder die festgelegte Programmdauer ändern, so zeigt er dies der Landesanstalt unverzüglich an. Die Landesanstalt untersagt die Änderung, wenn dadurch die Meinungsvielfalt nicht mindestens in gleicher Weise wie bei dem Programmschema und der Programmdauer, für die die Zulassung erteilt worden ist, gewährleistet ist. Ebenso untersagt die Landesanstalt die Änderung, wenn sie zur Auffassung gelangt, dass sie bei Vorliegen eines entsprechenden Programmschemas zum Zeitpunkt über die Entscheidung der Zulassung die Zulassung einem anderen Antragsteller erteilt hätte.

(5) Geplante Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse und der sonstigen Einflüsse im Sinne von § 10 Abs. 1 und 2 sind bei der Landesanstalt vor ihrem Vollzug anzumelden. Anmeldepflichtig sind der Veranstalter und die an dem Veranstalter unmittelbar oder mittelbar Beteiligten. Veränderungen dürfen nur dann von der Landesanstalt als unbedenklich bestätigt werden, wenn unter den veränderten Voraussetzungen dem Veranstalter eine Zulassung erteilt werden könnte.


§ 12 BremLMG – Mitwirkungspflicht (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Antragstellende haben der Landesanstalt alle Angaben zu machen, die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen, der Zulassungsgrundsätze und der Zulassungsbeschränkungen zur Sicherung der Vielfalt von Bedeutung sind.

(2) Kommen Antragstellende ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb einer von der Landesanstalt bestimmten Frist nicht nach, ist ihr Antrag abgelehnt.

(3) Antragstellende haben der Landesanstalt alle Änderungen bei den für den Antrag erforderlichen Angaben unverzüglich mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend für Änderungen, die nach der Zulassung eintreten.


§ 13 BremLMG – Zulassungsvorrang (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Erfüllen mehrere Antragstellende die Voraussetzungen nach §§ 8 und 9 und sind keine ausreichenden Übertragungskapazitäten für die Zulassung sämtlicher Antragstellenden in derselben Programmart und derselben Verbreitungsart vorhanden, so trifft die Landesanstalt eine Auswahl.

(2) Dabei sind folgende Auswahlkriterien zugrundezulegen:

  1. 1.
    der Umfang des Angebots an Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung nach Maßgabe der nach § 7 Abs. 2 festgelegten Programmarten,
  2. 2.
    die Zusammensetzung der Veranstaltergemeinschaft (Verschiedenartigkeit der politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen); Veranstaltergemeinschaften soll der Vorrang vor Einzelveranstaltern gegeben werden und
  3. 3.
    der Anteil von Eigen- und Auftragsproduktionen des Antragstellers am Programm.

(3) Erfüllen mehrere Antragstellende die Auswahlkriterien nach Absatz 2 annähernd gleichwertig, entscheidet die Landesanstalt nach folgenden Auswahlkriterien:

  1. 1.
    dem Umfang des journalistischen Angebots an lokaler und regionaler Information selbst produzierter Sendungen,
  2. 2.
    der Bereitschaft, Produktionsmöglichkeiten für Hörfunk, Fernsehen oder Film im Lande Bremen zu fördern,
  3. 3.
    der Bereitschaft, kulturelle Programmbeiträge unter Berücksichtigung von Interessenten aus der Freien Hansestadt Bremen zu fördern und
  4. 4.
    dem Umfang, in dem Antragstellende ihren redaktionell Beschäftigten im Rahmen der inneren Rundfunkfreiheit Einfluss auf die Programmgestaltung einräumen (Redaktionsstatut).

(4) Die Landesanstalt kann auf einen Zusammenschluss von verschiedenen Antragstellenden hinwirken.


§ 14 BremLMG – Aufsicht über private Rundfunkveranstalter (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die Landesanstalt überwacht die Einhaltung der für die privaten Veranstalter nach diesem Gesetz oder nach den allgemeinen Rechtsvorschriften geltenden Bestimmungen.

(2) Soweit es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann die Landesanstalt von den Veranstaltern Auskunft und die Vorlage von Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen verlangen. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(3) Die Landesanstalt weist die Veranstalter schriftlich auf Maßnahmen oder Unterlassungen hin, die gegen Verpflichtungen verstoßen, die ihnen nach diesem Gesetz, den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften oder Entscheidungen oder nach allgemeinen Rechtsvorschriften obliegen und forderte die Veranstalter auf, einen solchen Verstoß nicht fortzusetzen oder künftig zu unterlassen. Handelt es sich um einen schwer wiegenden Verstoß, so beanstandet die Landesanstalt dies und weist zugleich auf die Folgen eines weiteren Verstoßes hin.

(4) Die Landesanstalt kann bestimmen, dass Beanstandungen nach Absatz 3 von dem betroffenen Veranstalter in seinem Rundfunkprogramm verbreitet werden.

(5) Hat die Landesanstalt bereits einen Rechtsverstoß nach Absatz 3 beanstandet, so kann sie bei Fortdauer des Rechtsverstoßes oder bei einem weiteren Rechtsverstoß nach dieser Beanstandung zusammen mit einer Anweisung nach Absatz 3 für einen bestimmten Zeitraum die Verbreitung des Programms des Veranstalters untersagen. Die Untersagung kann sich auch auf einzelne Teile des Programms beziehen. Einzelheiten regelt die Landesanstalt unter Berücksichtigung der Schwere und Häufigkeit des Rechtsverstoßes durch Satzung.


§ 15 BremLMG – Rücknahme (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn,

  1. 1.
    eine Zulassungsvoraussetzung im Zeitpunkt der Entscheidung nicht gegeben war und auch nicht innerhalb einer von der Landesanstalt gesetzten Frist erfüllt wird,
  2. 2.
    eine Zulassungsbeschränkung im Zeitpunkt der Entscheidung bestand, die auch nicht innerhalb einer von der Landesanstalt gesetzten Frist weggefallen ist,
  3. 3.
    der Veranstalter die Zulassung durch Täuschung, Drohung oder sonstige rechtswidrige Mittel erlangt hat.

(2) Im übrigen gilt für die Rücknahme das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz . Ein durch die Rücknahme entstehender Vermögensnachteil ist nicht nach § 48 Abs. 3 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes auszugleichen.


§ 16 BremLMG – Widerruf (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn

  1. 1.
    nachträglich eine Zulassungsvoraussetzung entfällt, ein Zulassungsgrundsatz nicht oder nicht mehr eingehalten wird oder eine Zulassungsbeschränkung eintritt und innerhalb eines von der Landesanstalt bestimmten angemessenen Zeitraums keine Abhilfe erfolgt,
  2. 2.
    das Programm aus Gründen, die von dem Veranstalter zu vertreten sind, innerhalb des dafür von der Landesanstalt bestimmten angemessenen Zeitraums nicht oder nicht mit der festgesetzen Programmdauer begonnen oder fortgesetzt wird,
  3. 3.
    der Veranstalter gegen seine Verpflichtungen auf Grund dieses Gesetzes, insbesondere hinsichtlich der Gewährleistung der Meinungsvielfalt, der Programmgrundsätze, des Jugendschutzes und der Werberegelungen wiederholt schwer wiegend verstoßen und die Anweisungen der Landesanstalt innerhalb des von ihr bestimmten angemessenen Zeitraums nicht befolgt hat,
  4. 4.
    die durch die Zulassung verliehene Übertragungskapazität auf Grund einer Entscheidung nach § 3 Abs. 4 nicht mehr zur Verfügung steht.

(2) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn das Rundfunkprogramm die festgelegte Dauer auch nach Hinweis und Fristsetzung durch die Landesanstalt nicht erreicht.

(3) Im übrigen gilt für den Widerruf das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz . Wird die Zulassung widerrufen, so ist ein dadurch entstehender Vermögensnachteil nicht nach § 49 Abs. 5 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entschädigen.


§ 16a BremLMG – Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten und technische Bündelung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die Landesmedienanstalt weist privaten Anbietern freie digitale terrestrische Übertragungskapazitäten auf Antrag zu. Die Zuweisung kann für vollständige Rundfunkkanäle, Programmäquivalente oder sonstige Teilkapazitäten erfolgen. Die Landesmedienanstalt gibt in der Zuweisung an, für welche Angebote die Übertragungskapazitäten genutzt werden dürfen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 7 bis 16 entsprechend.

(2) Die Landesmedienanstalt berücksichtigt bei der Zuweisung, dass das Gesamtangebot der digital terrestrisch verbreiteten öffentlich-rechtlichen und privaten Angebote die Vielfalt der bestehenden Meinungen in möglichster Breite und Vollständigkeit zum Ausdruck bringt. Kein Angebot darf einseitig nur einzelne Meinungsrichtungen berücksichtigen oder einseitig einer Partei oder Gruppe, einer Interessengemeinschaft oder einer Weltanschauung dienen.

(3) Rundfunkangebote und Mediendienste haben in der Regel Vorrang vor sonstigen Angeboten.

(4) Will ein Anbieter andere als in der Zuweisung angegebene oder wesentlich veränderte Angebote über die ihm zugewiesenen Übertragungskapazitäten verbreiten, so ist ein Verfahren entsprechend § 11 Abs. 4 durchzuführen.

(5) Werden in einem Fernsehkanal Angebote mehrerer Anbieter verbreitet, so verständigen sich die Anbieter über die Zuweisung von Datenraten bei der Zusammenstellung des Datenstromes (Multiplexing). Wird keine Einigung erzielt, trifft die Landesmedienanstalt eine Entscheidung. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn in einem Rundfunkkanal Angebote öffentlich-rechtlicher und privater Anbieter übertragen werden. Das Nähere regelt die Landesmedienanstalt unter Berücksichtigung der besonderen Belange des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Satzung.


§§ 17 - 19a, Abschnitt 4 - Anforderungen an Rundfunkprogramme

§ 17 BremLMG – Programmauftrag (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

Die Veranstalter verbreiten Rundfunk als Teil der freien Meinungsbildung und als Sache der Allgemeinheit; sie nehmen insofern eine öffentliche Aufgabe wahr. Die Vollprogramme haben zu einer umfassenden Information und freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung beizutragen, der Bildung, Beratung und Unterhaltung zu dienen und dem kulturellen Auftrag des Rundfunks zu entsprechen.


§ 18 BremLMG – Vielfalt (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

Jedes Programm hat die Vielfalt der Meinungen im Wesentlichen zum Ausdruck zu bringen. Die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen, insbesondere in lnformationssendungen, angemessen zu Wort kommen. Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichtigen. Kein Programm darf einseitig nur einzelne Meinungsrichtungen berücksichtigen oder einseitig einer Partei oder Gruppe, einer Interessengemeinschaft, einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung dienen.


§ 19 BremLMG – Programmgrundsätze (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Für die nach diesem Gesetz zugelassenen Rundfunkprogramme gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.

(2) Die Programme haben die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten. Sie sollen die internationale Verständigung fördern, zum Frieden und zur sozialen Gerechtigkeit mahnen, demokratische Freiheiten verteidigen, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern beitragen und der Wahrheit verpflichtet sein.

(3) lnformationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Insbesondere die Nachrichtengebung muss unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung und der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen. Kommentare sind deutlich von Nachrichten zu trennen und unter Nennung der Verfasserin oder des Verfassers als solche zu kennzeichnen.

(4) Sendungen, einschließlich Werbesendungen, sind unzulässig, wenn sie über die Vorbereitung der Wahlen entsprechend § 5 Abs. 1 bis 3 des Parteiengesetzes hinaus einzelnen Parteien oder Wählervereinigungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes zur Öffentlichkeitsarbeit dienen.

(5) Zum Programm eines Veranstalters zugelieferte Sendungen eines öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters müssen als solche gekennzeichnet werden.


§ 19a BremLMG – Werbung, Sponsoring, Teleshopping (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Für Werbung, Sponsoring und Teleshopping gelten die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages .

(2) Für lokale oder regionale Fernsehprogramme, die im Lande Bremen veranstaltet werden, gilt Absatz 1 mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.
    § 7 Abs. 4 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages findet keine Anwendung.
  2. 2.
    § 44 Abs. 3 bis 5 des Rundfunkstaatsvertrages findet keine Anwendung; bei der Einfügung von Werbung und Teleshopping-Spots in Sendungen sind natürliche Unterbrechungen im Ablauf der Sendungen und die Länge der Sendungen zu berücksichtigen; der gesamte Zusammenhang und der Charakter der Sendung dürfen nicht beeinträchtigt werden; es darf nicht gegen die Rechte von Rechteinhabern verstoßen werden.
  3. 3.
    §§ 45 , 45a des Rundfunkstaatsvertrages finden keine Anwendung; Teleshopping-Fenster müssen klar als solche gekennzeichnet sein.

Die Einzelheiten regelt die Landesmedienanstalt durch Satzung.


§§ 20 - 25, Abschnitt 5 - Pflichten der Veranstalter

§ 20 BremLMG – Verantwortlichkeit (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Jeder Veranstalter muss der Landesanstalt eine für den Inhalt des Rundfunkprogramms verantwortliche Person benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, ist zusätzlich anzugeben, für welchen Teil des Rundfunkprogrammes jede Einzelne verantwortlich ist. Die Pflichten des Veranstalters bleiben unberührt. Zur verantwortlichen Person darf nur bestellt werden, wer die Zulassungsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 2 erfüllt.

(2) Am Anfang und am Ende des täglichen Rundfunkprogramms ist der Veranstalter zu nennen.


§ 21 BremLMG – Eingabe- und Beschwerderecht, Auskunftspflicht (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Jeder hat das Recht, sich mit Eingaben und Anregungen zum Rundfunkprogramm an den Veranstalter zu wenden. Die Landesanstalt teilt auf Verlangen den Namen und die Anschrift des Veranstalter und der für den Inhalt des Rundfunkprogrammes verantwortlichen Person mit.

(2) Über Beschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird, entscheidet der Veranstalter innerhalb eines Monats mit schriftlicher oder elektronischer Begründung. Hilft er der Beschwerde nicht oder innerhalb der Frist nach Satz 1 nicht ab, so kann der Beschwerdeführer innerhalb eines Monats die Landesanstalt anrufen. In der Beschwerdeentscheidung ist der Beschwerdeführer vom Veranstalter auf diese Möglichkeit und auf die Frist hinzuweisen. Die Landesanstalt hat dem Beschwerdeführer mitteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sie tätig geworden ist.

(3) Wird in einer Beschwerde nach Absatz 2 zugleich die Verletzung von Vorschriften des Datenschutzes behauptet, so holt der Veranstalter vor seiner Entscheidung eine Stellungnahme des Landesbeauftragten für den Datenschutz ein. Für das weitere Verfahren gilt Absatz 2.


§ 22 BremLMG – Aufzeichnungspflicht und Einsichtnahmerecht (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die Sendungen sind vom Veranstalter in Ton und Bild vollständig aufzuzeichnen und aufzubewahren. Bei Sendungen, die unter Verwendung einer Aufzeichnung oder eines Films verbreitet werden, kann abweichend von Satz 1 die Aufzeichnung oder der Film aufbewahrt oder die Wiederbeschaffung sichergestellt werden.

(2) Die Pflichten nach Absatz 1 enden zwei Monate nach dem Tag der Verbreitung. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, enden die Pflichten nach Absatz 1 erst, wenn die Beanstandungen durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt sind.

(3) Die Landesanstalt kann innerhalb der Fristen des Absatzes 2 Aufzeichnungen und Filme jederzeit kostenlos einsehen.

(4) Wer schriftlich oder elektronisch glaubhaft macht, durch eine Sendung in seinen Rechten berührt zu sein, kann vom Veranstalter innerhalb der Fristen nach Absatz 2 Einsicht in die Aufzeichnungen und Filme verlangen. Auf Antrag sind ihm gegen Erstattung der Selbstkosten Ausfertigungen, Abzüge oder Abschriften von der Aufzeichnung oder dem Film zu übersenden.


§ 23 BremLMG – Gegendarstellungsrecht (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Der Veranstalter ist verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person, Gruppe oder Stelle zu verbreiten, die durch eine in einer Sendung aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Diese Pflicht besteht nicht, wenn die betroffene Person, Gruppe oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder wenn die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist. Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung, gilt sie als angemessen.

(2) Die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und muss von der Person oder Stelle oder ihrem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Die Person oder Stelle oder ihr Vertreter kann die Verbreitung nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten, dem Veranstalter zugeht. Die Gegendarstellung muss die beanstandete Sendung und Tatsachenbehauptung bezeichnen.

(3) Die Gegendarstellung muss unverzüglich in dem gleichen Programmbereich zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist. Sie muss ohne Einschaltungen und Weglassungen verbreitet werden. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken.

(4) Wird eine Sendung zum beliebigen zeitlichen Empfang bereitgestellt, so ist die Gegendarstellung für die Dauer der Bereitstellung mit der Sendung zu verbinden. Wird die Sendung nicht mehr bereitgestellt oder endet die Bereitstellung vor Ablauf eines Monats nach Aufnahme der Gegendarstellung, so ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange bereitzuhalten, wie der Betroffene es verlangt, höchstens jedoch einen Monat.

(5) Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unentgeltlich. Dies gilt nicht, wenn sich die Gegendarstellung gegen eine Tatsachenbehauptung richtet, die in einer Werbesendung verbreitet worden ist.

(6) Für die Durchsetzung des Anspruches ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag der Person oder Stelle kann das Gericht anordnen, dass der Veranstalter in der Form des Absatzes 3 eine Gegendarstellung verbreitet.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Organe des Bundes, der Länder und Vertretungen der Gemeinden und der Gemeindeverbände und der Gerichte sowie für Sendungen nach § 24 Abs. 1. Zu einer Gegendarstellung kann eine Gegendarstellung nicht verlangt werden.


§ 24 BremLMG – Verlautbarungsrecht, Sendezeit für Dritte (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Der Veranstalter hat auf Verlangen der Bundesregierung oder des Senats der Freien Hansestadt Bremen unentgeltlich Gesetze und Verordnungen sowie andere amtliche Verlautbarungen durch Hörfunk und Fernsehen zu verbreiten, soweit dies dazu erforderlich ist, einer Gefahr für die Allgemeinheit oder für Menschenleben zu begegnen oder wenn das Gesetz, die Verordnung oder die Verlautbarung nicht auf ordnungsgemäßem Wege verkündet werden kann. Die Bundesregierung und der Senat der Freien Hansestadt Bremen haben das Recht, den Zeitpunkt der Verbreitung zu bestimmen.

(2) Für gemeinnützige Organisationen, die mit ihren Sendebeiträgen in besonderem Maße Interessen der Allgemeinheit vertreten, ist in jedem Programm ein Anteil von höchstens fünf vom Hundert der wöchentlichen Sendezeit offen zu halten. Dabei sollen Organisationen aus unterschiedlichen Bereichen berücksichtigt werden. Soweit und solange keine Vereinbarung mit dem Veranstalter über die Inanspruchnahme dieser Sendezeiten bestehen, können sie anderweitig verwendet werden. Die Selbstkosten sind dem Veranstalter zu ersetzen.

(3) Für Inhalt und Gestaltung einer Sendung nach den Absätzen 1 und 2 ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit gewährt worden ist.


§ 25 BremLMG – Besondere Finanzierungsarten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Sollen Rundfunkprogramme, für die ein Entgelt erhoben wird, auch Werbung enthalten, so ist dies in den Entgeltbedingungen ausdrücklich anzukündigen. Bei Sendungen, für die ein Einzelentgelt erhoben wird, muss vor dem Empfang der Sendung die Entgeltlichkeit und die Höhe des Entgelts erkennbar sein.

(2) Wird ein Rundfunkprogramm auch durch Spenden finanziert, so ist der Veranstalter dafür verantwortlich, dass der Spender keinen Einfluss auf das Rundfunkprogramm ausüben kann. Der Veranstalter hat Spenden einer Person oder einer Personenvereinigung, die einzeln oder in ihrer Summe in einem Kalenderjahr zwanzigtausend Deutsche Mark (2) übersteigen, unter Angabe des Namens und der Anschrift der spendenden Person oder Personenvereinigung sowie der Gesamthöhe der Spenden der Landesanstalt mitzuteilen. Einzelheiten regelt die Landesanstalt durch Satzung.

(2) Red. Anm.:

Ab 1. Januar 2002: zehntausend Euro


§§ 26 - 27, Abschnitt 6 - Offener Kanal

§ 26 BremLMG – Grundsätze (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Zur Verbreitung von Beiträgen von Personen oder Gruppen, die selbst nicht Veranstalter nach diesem Gesetz sind ( § 1 Abs. 1 Nr. 2 ), hat jeder Betreiber einer Kabelanlage der Landesanstalt auf Verlangen je einen Kanal für Hörfunk und für Fernsehen (Offener Kanal) zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist von Betreibern von Kabelanlagen mit einer Kapazität von mehr als 15 Kanälen und mehr als 5.000 angeschlossenen Haushalten unentgeltlich zu erfüllen. Die Landesanstalt trifft die erforderlichen Vorkehrungen gegenüber den an der technischen Durchführung Beteiligten.

(2) Nutzungsberechtigt sind Personen, die in der Freien Hansestadt Bremen ihre Wohnung oder ihren Sitz haben; weiteren Personen kann auf Antrag die Nutzung gestattet werden. Ausgenommen sind staatliche und kommunale Behörden sowie Parteien oder Wählervereinigungen.

(3) Die Beiträge müssen den in § 19 Abs. 1 und 2 genannten Grundsätzen entsprechen. Die Beiträge sind unentgeltlich und werbungsfrei zu erbringen. Im Übrigen gelten § 20 Abs. 2 und § 21 entsprechend.

(4) Die Beiträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs verbreitet; die Landesanstalt kann Wünsche zu besonderen Sendezeiten berücksichtigen. Abweichend von Satz 1 kann die Landesanstalt bestimmen, dass Beitrage verschiedener Personen, die in einem besonderen Zusammenhang stehen, nacheinander verbreitet werden.

(5) Für den Beitrag ist diejenige Person, die ihn verbreitet, selbst verantwortlich. Die Person muss sich schriftlich verpflichten, die Landesanstalt von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen. Die Landesanstalt stellt sicher, dass alle im Offenen Kanal verbreiteten Beiträge aufgezeichnet und die Aufzeichnungen aufbewahrt werden. § 22 gilt entsprechend.

(6) Die Landesanstalt bestellt für den Offenen Kanal eine verantwortliche Person, die der Direktorin oder dem Direktor untersteht.


§ 27 BremLMG – Finanzierung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die Landesanstalt erhält zur Finanzierung des Offenen Kanals einen Anteil an der Rundfunkgebühr nach Artikel 40 Abs. 1 Nr. 2 des Rundfunkstaatsvertrages .

(2) Die Landesanstalt kann im Rahmen ihres Haushaltes für Beiträge in Offenen Kanälen Zuschüsse auf Antrag gewähren. Antragsberechtigt sind die in § 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 genannten Gruppen und Einzelpersonen.

(3) Das Nähere über den Zugang und die Finanzierung des Offenen Kanals regelt die Landesanstalt durch Satzung.


§ 28, Abschnitt 7 - Mediendienste

§ 28 BremLMG – Mediendienste (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die ausschließliche Nutzung eines Fernsehkanals zur Veranstaltung von Mediendiensten oder die ausschließliche Nutzung eines Hörfunkkanals zur Veranstaltung von Radiotext ist zulässig. Die Landesanstalt schreibt Übertragungsmöglichkeiten für Mediendienste oder Radiotexte im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen aus. Die §§ 7 , 8 , 9 Abs. 1 , §§ 11 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 12 , 15 und 16 gelten entsprechend.

(2) Für die Weiterverbreitung von Mediendiensten gelten die §§ 30 , 31 Abs. 1 sowie die §§ 33 und 34 entsprechend.


§ 29, Abschnitt 8 - Sendungen in Einrichtungen, in Wohneinheiten und bei öffentlichen Veranstaltungen

§ 29 BremLMG – Sendungen in Einrichtungen, in Wohneinheiten und bei öffentlichen Veranstaltungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Sendungen in Einrichtungen wie Beherbergungsbetrieben, Krankenhäusern, Heimen und Anstalten, die sich auf ein Gebäude oder einen zusammengehörigen Gebäudekomplex beschränkten und im funktionellen Zusammenhang mit den dort zu erfüllenden Aufgaben stehen, können ohne Zulassung auf Grund einer Bescheinigung der Landesanstalt über die rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit verbreitet werden.

(2) Sendungen,

  1. 1.
    die drahtlos oder leitungsgebunden gleichzeitig in verschiedenen Einrichtungen nach Absatz 1 übertragen und dort weiterverbreitet werden,
  2. 2.
    die außerhalb von Einrichtungen, in einem Gebäude oder zusammengehörigen Gebäudekomplex mittels einer Kabelanlage mit bis zu einhundert angeschlossenen Wohneinheiten veranstaltet und verbreitet werden oder
  3. 3.
    die im örtlichen Bereich einer öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet und verbreitet werden,

bedürfen der Zulassung durch die Landesanstalt. Die Landesanstalt führt ein vereinfachtes Zulassungsverfahren durch. Zulassungen nach Nummer 3 werden von der Direktorin oder dem Direktor erteilt.

(3) Der Antrag ist rechtzeitig vor Beginn der Sendungen bei der Landesanstalt zu stellen. Dabei ist anzugeben,

  1. 1.
    Art, zeitlicher Umfang und räumliche Reichweite der Sendungen und
  2. 2.
    Name und Anschrift der Person oder der Personengruppe, die die Sendung als Veranstalter verbreiten will.

(4) § 8 Abs. 1 und 2 , §§ 12 , 14 bis 16 , 19 Abs. 1 und 2 , §§ 20 , 22 und 23 gelten entsprechend. Kommt ein Veranstalter der Pflicht zur Aufzeichnung nicht nach, hat er jedem geltend gemachten Anspruch auf Gegendarstellung zu entsprechen.

(5) Sendungen nach Absatz 1 und 2 Nr. 1 dürfen nicht der Öffentlichkeitsarbeit einzelner Parteien oder Wählervereinigungen dienen, soweit sie nicht in deren eigenen Einrichtungen verbreitet werden.

(6) Bei Sendungen nach Absatz 2 Nr. 2 ist Werbung unzulässig.

(7) Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Absätze 4 bis 6 finden §§ 14 bis 16 entsprechende Anwendung.


§§ 30 - 34, Abschnitt 9 - Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen in Kabelanlagen

§ 30 BremLMG – Zulässigkeit der Weiterverbreitung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die inhaltlich unveränderte, vollständige und zeitgleiche Weiterverbreitung herangeführter Rundfunkprogramme ( § 1 Abs. 1 Nr. 4 ) ist zulässig, wenn diese den gesetzlichen Vorschriften des Ursprungslandes und den Bestimmungen dieses Abschnittes entsprechen.

(2) Auf die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen in einem Gebäude oder einem Gebäudekomplex, wenn diese nicht zum dauernden Wohnen bestimmt sind oder unselbstständige oder weniger als fünfzig selbstständige Wohneinheiten mit dem Programm versorgen, finden die Vorschriften dieses Abschnittes mit Ausnahme von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 keine Anwendung.


§ 31 BremLMG – Weiterverbreitungsgrundsätze (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die weiterverbreiteten Rundfunkprogramme sind zu sachgemäßer, umfassender und wahrheitsgemäßer Information verpflichtet. Sie müssen Betroffenen eine ausreichende Gegendarstellungsmöglichkeit oder ein ähnliches Recht einräumen. Sie haben die Würde des Menschen und die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten. Sie dürfen nicht den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllen. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Menschenwürde und zum Jugendschutz sowie zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.

(2) Die Gesamtheit der in der Kabelanlage weiterverbreiteten ortsmöglichen und herangeführten Rundfunkprogramme muss die Vielfalt der bestehenden Meinungen des Gesamtangebotes des Rundfunks in möglichster Breite und Vollständigkeit zum Ausdruck bringen. Kein weiterverbreitetes ortsmögliches oder herangeführtes Rundfunkprogramm darf einseitig nur einzelne Meinungsrichtungen berücksichtigen oder einseitig einer Partei oder Gruppe, einer Interessengemeinschaft oder einer Weltanschauung dienen.

(3) Sendungen einschließlich Werbesendungen dürfen nicht weiterverbreitet werden, wenn sie über die nach dem Recht des Ursprungslandes vorgesehenen besonderen Sendezeiten hinaus einzelnen Parteien oder an Wahlen beteiligten Wählergruppen im Geltungsbereich des Grundgesetzes zur Öffentlichkeitsarbeit dienen.


§ 32 BremLMG – Rangfolge (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Für die Weiterverbreitung beachtet die Landesanstalt die nachfolgenden Rangfolge:

  1. 1.
    für die Freie Hansestadt Bremen gesetzlich bestimmte Rundfunkprogramme,
  2. 2.
    Rundfunkprogramme, deren terrestrischer Empfang am 1. Dezember 2003 im Land Bremen ohne besonderen Antennenempfang allgemein möglich war.
  3. 3.
    sonstige im Land Bremen veranstaltete Rundfunkprogramme, die von der Landesanstalt zugelassen worden sind oder durchgeführt werden und
  4. 4.
    weitere (ortsmögliche und herangeführte) Rundfunkprogramme.

Die Kabelanlage ist so einzurichten, dass jeder angeschlossene Teilnehmer in der Lage ist, zunächst die nach Satz 1 Nr. 1, sodann die nach Satz 1 Nr. 2 und sodann die nach Satz 1 Nr. 3 genannten Programme mit seinem Endgerät zu empfangen.

(2) Sofern die Kapazität der Kabelanlage nicht ausreichend ist, um alle nach Absatz 1 Nr. 4 gleichrangigen Rundfunkprogramme weiterzuverbreiten, trifft die Landesanstalt eine Auswahl nach Maßgabe von § 31 Abs. 2 .

(3) Die Landesanstalt kann bestimmen, dass Programme, die ganz oder überwiegend inhaltsgleich sind und in mehrfacher Verbreitungsart vorhanden sind, in der Kabelanlage nicht in ihrer Gesamtheit übertragen werden müssen.

(4) Nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 erlässt die Landesanstalt einen Kabelbelegungsplan in Form einer Satzung, die im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu machen ist. Der Kabelbelegungsplan ist bindend für die Betreiber von Kabelanlagen.


§ 33 BremLMG – Verfahren (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Der Veranstalter eines ortsmöglichen oder herangeführten Rundfunkprogrammes hat die Erlaubnis für die Weiterverbreitung eines Programms spätestens einen Monat vor dem Beginn der beabsichtigten Weiterverbreitung bei der Landesanstalt zu beantragen. Im Rahmen der vorhandenen Übertragungskapazitäten kann neben einem Programm auch Textdienst weiterverbreitet werden.

(2) Der Antrag des Veranstalters muss die Programmart, die Programmkategorie, das Programmschema sowie Angaben über die Verbreitung von Textdiensten umfassen. Der Veranstalter hat glaubhaft zu machen, dass urheberrechtliche Hindernisse der Weiterverbreitung des Programms nicht entgegenstehen. Der Antrag muss die Erklärung enthalten, dass die Landesanstalt von Urheberrechtsansprüchen Dritter freigestellt wird. Der Veranstalter hat darzulegen, in welcher Weise das Recht der Gegendarstellung nach § 31 Abs. 1 Satz 2 gewährleistet ist. Der Veranstalter hat glaubhaft zu machen, dass er in der Lage ist, die Landesanstalt auf Anforderung Aufzeichnungen der weiterverbreiteten Sendungen bis zu acht Wochen seit dem Tag ihrer Verbreitung zugänglich zu machen. Er hat ihr diese Aufzeichnungen auf Anforderung und auf seine Kosten zu übermitteln.

(3) Der Veranstalter hat die Erklärung des Betreibers der Kabelanlage beizubringen, dass die Weiterverbreitung des betreffenden Programms möglich ist. In der Erklärung sind auch die räumliche Begrenzung, die Programmkapazität, die Teilnehmerzahl und die technische Ausstattung der Empfangsanlage zu bezeichnen.

(4) Der Veranstalter und der Betreiber der Kabelanlage sind verpflichtet, der Landesanstalt unverzüglich die vor Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 und 3 erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihr entsprechende Unterlagen vorzulegen. Der Betreiber einer Kabelanlage, die der Weiterverbreitung von über Satelliten herangeführten Rundfunkprogrammen in fünfzig oder mehr Haushalte dient, hat der Landesanstalt den Betrieb anzuzeigen.


§ 34 BremLMG – Untersagung, Widerruf (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die Landesanstalt kann die Weiterverbreitung eines herangeführten Rundfunkprogrammes untersagen, wenn

  1. 1.
    der Veranstalter nach dem für ihn geltenden Recht zur Veranstaltung von Rundfunk nicht befugt ist oder wenn die im Ursprungsland zuständige Stelle festgestellt hat, dass das herangeführte Programm den dort geltenden Rechtsvorschriften nicht entspricht.
  2. 2.
    der Veranstalter wiederholt gegen die Weiterverbreitungsgrundsätze verstößt, insbesondere wiederholt die Vielfalt erheblich beeinträchtigt,
  3. 3.
    das Rundfunkprogramm inhaltlich verändert, unvollständig oder zeitversetzt weiterverbreitet wird oder
  4. 4.
    entgegen § 33 Anzeigen oder Unterlagen nicht vollständig oder nicht fristgerecht vorlegt, Auskünfte nicht vollständig oder fristgerecht erteilt oder wissentlich unrichtige Angaben gemacht werden.

(2) Liegt ein Untersagungsgrund vor Beginn der Weiterverbreitung vor, so ordnet die Landesanstalt an, dass die Weiterverbreitung erst dann erfolgen darf, wenn sie festgestellt hat, dass dieses Gesetz der Weiterverbreitung nicht entgegensteht.

(3) Tritt nach Feststellung der Landesanstalt ein Untersagungsgrund nach Beginn der Weiterverbreitung ein, weist sie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 den Veranstalter, in dem Fall des Absatzes 1 Nr. 3 den Betreiber der Kabelanlage und in dem Fall des Absatzes 1. Nr. 4 den jeweils Verpflichteten zunächst schriftlich darauf hin. Dauert der Rechtsverstoß fort oder wiederholt er sich, kann die Landesanstalt nach Anhörung die Weiterverbreitung

  1. 1.
    im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 endgültig untersagen,
  2. 2.
    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 unter Berücksichtigung der Schwere und Häufigkeit des Verstoßes für einen bestimmten Zeitraum untersagen.

Hat die Landesanstalt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 dreimal durch Beschluss einen Verstoß als schwer wiegend festgestellt und nach Satz 1 gerügt, untersagt sie die Weiterverbreitung endgültig.

(4) Die Landesanstalt kann die Erlaubnis nach Maßgabe einer Auswahlentscheidung nach § 32 Abs. 2 widerrufen.

(5) §§ 14 , 15 und 16 gelten entsprechend.

(6) Der Bescheid über Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 5 ist dem Betreiber der Kabelanlage und dem Veranstalter zuzustellen.

(7) Veranstalter und Betreiber von Kabelanlagen werden für Vermögensnachteile nicht entschädigt, die sie infolge einer Maßnahme nach den Absätzen 1 bis 5 erleiden.


§§ 35 - 42, Abschnitt 10 - Bremische Landesmedienanstalt

§ 35 BremLMG – Aufgaben, Rechtsform und Organe (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz und nach dem Rundfunkstaatsvertrag (Brem.GBl. S. 273, 275 - 225-c-1) ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen "Bremische Landesmedienanstalt" mit Sitz in Bremen errichtet. Zu den Aufgaben der Landesanstalt gehören insbesondere

  1. 1.
    über die Erteilung der Zulassung an private Rundfunkveranstalter, die Erteilung der Erlaubnis für die Weiterverbreitung, die Rücknahme, Widerruf und Untersagung zu entscheiden,
  2. 2.
    über das Bestehen der Vielfalt in den zugelassenen Programmen zu befinden,
  3. 3.
    die Aufsicht über die privaten Rundfunkveranstalter und über die Veranstalter weit verbreiteter Programme wahrzunehmen,
  4. 4.
    über die rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit von Sendungen in Einrichtungen zu befinden,
  5. 5.
    über die Genehmigung und den Widerruf zur Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen zu beschließen,
  6. 6.
    über Verstöße gegen die Anforderungen dieses Gesetzes durch weiterverbreitete Rundfunkprogramme zu befinden und
  7. 7.
    die Satzung zur Nutzung von Offenen Kanälen zu erlassen.

(2) Die Landesanstalt hat das Recht der Selbstverwaltung und gibt sich eine Satzung. Sie soll eine Vereinbarung mit der Freien Hansestadt Bremen abschließen, um einzelne Aufgaben von den Behörden des Landes wahrnehmen zu lassen, sofern die Erledigung durch eigene Arbeitnehmer einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde und der besondere Inhalt der Aufgaben dem nicht entgegensteht.

(3) Organe der Landesanstalt sind der Landesrundfunkausschuss und die Direktorin oder der Direktor.

(4) Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen der Landesmedienanstalt nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 und 5 haben keine aufschiebende Wirkung.


§ 36 BremLMG – Zusammensetzung des Landesrundfunkausschusses (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Der Landesrundfunkausschuss besteht aus folgenden Mitgliedern, von denen fünfzig von Hundert Frauen sein sollen:

  1. 1.

    acht Mitglieder werden von folgenden Organisationen entsandt:

    1. a)

      ein Mitglied durch die Evangelische Kirche,

    2. b)

      ein Mitglied durch die Katholische Kirche,

    3. c)

      ein Mitglied durch die Israelitische Gemeinde,

    4. d)

      ein Mitglied durch den Deutschen Gewerkschaftsbund,

    5. e)

      ein Mitglied durch die Unternehmensverbände im Lande Bremen,

    6. f)

      ein Mitglied durch den Landessportbund,

    7. g)

      ein Mitglied durch den Senat für die Stadtgemeinde Bremen und

    8. h)

      ein Mitglied durch den Magistrat für die Stadtgemeinde Bremerhaven.

  2. 2.

    Außerdem wird je ein Mitglied von den politischen Parteien und Wählervereinigungen entsandt, die in der der Amtsperiode des Landesrundfunkausschusses vorangegangenen Bürgerschaftswahl auf Landesebene mindestens fünf vom Hundert der gültigen Stimmen erreicht haben.

(2) Außerdem gehören dem Landesrundfunkausschuss an:

  1. 1.
    drei Mitglieder aus dem Bereich der Kammern oder anderen berufsständischen Organisationen,
  2. 2.
    vier Mitglieder aus dem Bereich der Kultur, der Jugend, der Bildung und der Erziehung und
  3. 3.
    sechs Mitglieder aus dem Bereich der sonstigen gesellschaftlich relevanten Organisationen.

(3) Die Mitglieder nach Absatz 2 werden von der Bürgerschaft (Landtag) gewählt. Die Wahl erfolgt getrennt nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 aus einer Vorschlagsliste, die von den jeweiligen Gruppen, Organisationen und Verbänden eingereicht wird.

(4) Die Wahl erfolgt für die Dauer von vier Jahren. Scheidet ein Mitglied aus dem Landesrundfunkausschuss vorzeitig aus, so ist für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolgemitglied zu wählen.

(5) Solange und soweit Vertreter in den Landesrundfunkausschuss nicht entsandt werden, verringert sich dessen Mitgliederzahl entsprechend.

(6) Die Mitglieder des Landesrundfunkausschusses müssen ihre Hauptwohnung in der Freien Hansestadt Bremen haben. Mindestens drei Mitglieder nach Absatz 2 müssen ihre Hauptwohnung in der Stadtgemeinde Bremerhaven haben, unter den Mitgliedern nach Absatz 2 müssen mindestens ein Vertreter der Jugendverbände und ein Vertreter der ausländischen Bevölkerung sein. Mitglieder der Organe und Beschäftigte eines Rundfunkveranstalters, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie politische Beamte des Bundes oder eines Landes können nicht in den Landesrundfunkausschuss gewählt oder entsandt werden. Dasselbe gilt für Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages.


§ 37 BremLMG – Vorsitz und Verfahren des Landesrundfunkausschusses, Kostenerstattung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Der Landesrundfunkausschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsitzführendes Mitglied und ein Mitglied für dessen Stellvertretung.

(2) Die Mitglieder des Landesrundfunkausschusses sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Zahlung von Sitzungsgeldern, auf Ersatz von Reisekosten einschließlich von Fahrtkostenpauschalen und auf Tages- und Übernachtungsgelder in gleicher Höhe wie die Mitglieder des Rundfunkrates von "Radio Bremen".

(3) Der Landesrundfunkausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.


§ 38 BremLMG – Sitzungen des Landesrundfunkausschusses (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die Sitzungen des Landesrundfunkausschusses werden nach Bedarf von dem vorsitzführenden Mitglied einberufen. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder und auf Antrag der Direktorin oder des Direktors muss der Landesrundfunkausschuss einberufen werden. Der Antrag muss den Beratungsgegenstand angeben. Der Landesrundfunkausschuss tagt in nicht öffentlicher Sitzung. Er kann in öffentlicher Sitzung tagen. Die Direktorin oder der Direktor nimmt an den Sitzungen des Landesrundfunkausschusses mit beratendem Stimme teil. Die Teilnahme anderer Personen ist durch die Geschäftsordnung zu regeln.

(2) Der Landesrundfunkausschuss ist beschlussunfähig, wenn alle Mitglieder des Landesrundfunkausschusses nach näherem Bestimmung der Geschäftsordnung geladen worden sind und mindestens zehn Mitglieder anwesend sind.

(3) Ist der Landesrundfunkausschuss beschlussunfähig, sind alle Mitglieder innerhalb angemessener Frist mit der gleichen Tagesordnung erneut zu laden. In der folgenden Sitzung ist der Landesrundfunkausschuss unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

(4) Der Landesrundfunkausschuss fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über die Erteilung, die Rücknahme und den Widerruf einer Zulassung sowie über die Genehmigung und den Widerruf zum Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und über die Wahl der Direktorin oder des Direktors bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder. Beschlüsse über die Abberufung der Direktorin oder des Direktors bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder.


§ 39 BremLMG – Aufgaben der Direktorin oder des Direktors (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die Direktorin oder der Direktor hat

  1. 1.
    Beschlüsse des Landesrundfunkausschusses vorzubereiten und zu vollziehen,
  2. 2.
    die laufenden Geschäfte zu führen,
  3. 3.
    die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu überwachen,
  4. 4.
    Veranstalter, Betreiber von Kabelanlagen und andere, deren Rechte und Pflichten dieses Gesetz und der Rundfunkstaatsvertrag regeln, zu beraten und
  5. 5.
    mit anderen Landesmedienanstalten zusammenzuarbeiten, insbesondere beim Erlass gemeinsamer Richtlinien für die Werbung, bei Feststellungen zur Vielfalt und beim Erlass von Verfahrensgrundlagen zum Jugendschutz auf Grund des Rundfunkstaatsvertrages unter Beteiligung des Landesrundfunkausschusses.

(2) Die Direktorin oder der Direktor vertritt die Landesanstalt gerichtlich und außergerichtlich, soweit in § 40 Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Direktorin oder der Direktor regelt im Einvernehmen mit dem vorsitzführenden Mitglied des Landesrundfunkausschusses die Vertretung.


§ 40 BremLMG – Wahl, Amtsdauer, Abberufung der Direktorin oder des Direktors (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die Direktorin oder der Direktor wird vom Landesrundfunkausschuss auf fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Direktorin oder der Direktor kann vor Ablauf der Amtszeit nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Sie oder er ist vor der Entscheidung zu hören.

(3) Das vorsitzführende Mitglied des Landesrundfunkausschusses schließt den Dienstvertrag mit der Direktorin oder dem Direktor und vertritt die Landesanstalt gegenüber dieser oder diesem gerichtlich und außergerichtlich.


§ 41 BremLMG – Finanzierung und Haushaltswesen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die Landesanstalt deckt den Finanzbedarf aus dem zusätzlichen Anteil an der Rundfunkgebühr nach § 40 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages , aus Bußgeldern nach § 49 des Rundfunkstaatsvertrages und nach § 46 Abs. 4 dieses Gesetzes, sowie durch Gebühren, Auslagen und Abgaben; die Gebührensatzung bedarf der Genehmigung durch den Senator für Finanzen. Finanzmittel nach  40 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages , die in einem Kalenderjahr nicht für die Landesanstalt benötigt werden, fließen "Radio Bremen" zur Durchführung besonderer kultureller Veranstaltungen und Veranstaltungen nach § 45a zu.

(2) Die Haushaltsführung, Rechnungslegung, Prüfung und Entlastung der Landesanstalt richtet sich nach § 105 der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen . Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen prüft nach § 111 Abs. 1 der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen die Haushalts- und Wirtschaftsführung. Die Landesanstalt erstellt eine mehrjährige Finanzplanung und kann im Rahmen der Finanzplanung Rücklagen bilden. Die Landesanstalt gibt sich eine Finanzordnung.


§ 42 BremLMG – Rechtsaufsicht (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

Die Rechtsaufsicht über die Landesanstalt obliegt dem Senat der Freien Hansestadt Bremen.


§§ 43 - 45, Abschnitt 11 - Datenschutz

§ 43 BremLMG – Geltung von Datenschutzvorschriften (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt werden.

(2) Veranstalter und ihre Hilfsunternehmen haben, soweit sie personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeiten oder nutzen, die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Daten zu treffen und die Beachtung des Datengeheimnisses zu gewährleisten.

(3) Kabelnetze und ihre Zusatzeinrichtungen sind nach dem Stand der Technik und Organisation so auszugestalten und zu betreiben, dass personenbezogene Daten weder verfälscht noch zerstört noch unbefugt verarbeitet oder genutzt werden können.


§ 44 BremLMG – Datenschutzkontrolle (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz überwacht die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Er teilt Beanstandungen der Landesanstalt mit, damit diese die nach den Absätzen 5 bis 7 vorgesehenen Maßnahmen treffen kann.

(2) Der Veranstalter und die Betreiber von Kabelanlagen sind verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten oder eine Datenschutzbeauftragte zu bestellen. Für die Bestellung und die Aufgaben des Beauftragten oder der Beauftragten finden die jeweils geltenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung.

(3) Der Betreiber einer Kabelanlage, der Veranstalter eines Rundfunkprogramms und der für einen Beitrag oder eine Sendung Verantwortliche haben jederzeit den kostenlosen Abruf von Programmen zu gestatten, Zutritt zu Grundstücken und Geschäftsräumen zu gewähren, dort Prüfungen und Besichtigungen zu gestatten und Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen, in die gespeicherten personenbezogenen Daten und die Datenverarbeitungsprogramme nehmen zu lassen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes ) sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis ( Artikel 10 des Grundgesetzes ) werden insoweit eingeschränkt.

(4) Der Betreiber einer Kabelanlage, der Veranstalter eines Rundfunkprogramms und der für einen Beitrag oder eine Sendung Verantwortliche sind verpflichtet, dem Landesbeauftragten zur Erfüllung seiner Aufgaben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(5) Die Landesanstalt leitet die Beanstandung des Landesbeauftragten für den Datenschutz dem Betreiber der Kabelanlage, dem Veranstalter des Rundfunkprogramms oder dem für den Beitrag oder die Sendung Verantwortlichen zu und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihr bestimmten Frist auf. Die Landesanstalt leitet eine Abschrift der Stellungnahme dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu,

(6) Die Landesanstalt kann bei Verstößen gegen die Datenschutzbestimmungen das Betreiben der Kabelanlage oder die jeweiligen Angebote untersagen, in der Regel jedoch erst nach vorheriger Beanstandung. Die Untersagung ist unzulässig, wenn sie außer Verhältnis zur Bedeutung des Betriebs der Kabelanlage oder der Angebote für den Betreiber der Kabelanlage, den Veranstalter des Rundfunkprogramms oder den für den Beitrag oder die Sendung Verantwortlichen sowie die Allgemeinheit steht. Die Landesanstalt darf das Betreiben der Kabelanlage oder die Angebote nur untersagen, wenn die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Die Untersagung ist auf bestimmte Arten oder Teile von Angeboten zu beschränken, wenn die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen dadurch erreicht werden kann.

(7) Soweit eine Untersagung ausgesprochen wird, kann die Landesanstalt auch anordnen, dass in diesem Umfang Angebote zu sperren sind.


§ 45 BremLMG – Datenverarbeitung für publizistische Zwecke (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Führt die journalistisch redaktionelle Verarbeitung personenbezogener Daten zur Veröffentlichung von Gegendarstellungen der Betroffenen, sind diese Gegendarstellungen zu den gespeicherten Daten zu nehmen und für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst.

(2) Wird jemand durch eine Berichterstattung im Rundfunk in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, kann er Auskunft über die der Berichterstattung zu Grunde liegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann verweigert werden, soweit aus den Daten auf die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann. Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen.


§ 45a, Abschnitt 11a - Modellversuche

§ 45a BremLMG – Modellversuche (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Um neue Rundfunktechniken, -programmformen und -dienste sowie Datendienste zu erproben, kann die Landesanstalt befristete Modellversuche zulassen.

(2) Für Modellversuche gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß. Die Landesanstalt kann von ihnen abweichende und ergänzende Regelungen treffen, soweit der Versuchszweck dies erfordert; gleiche Zugangschancen sind zu gewährleisten. Soweit erforderlich, kann die Landesanstalt Regelungen für die Übertragungskapazitäten treffen, die für die Modellversuche genutzt werden sollen.

(3) Das Nähere zur Ausgestaltung eines Modellversuchs legt die Landesanstalt in der Ausschreibung und in der Zulassung fest.

(4) Die Landesanstalt kann wissenschaftliche Begleituntersuchungen in Auftrag geben.

(5) Die Landesmedienanstalt kann Mittel zur Förderung von Projekten für neue Übertragungstechniken bis zum 31. Dezember 2004 verwenden.


§ 46, Abschnitt 12 - Bußgeldvorschriften

§ 46 BremLMG – Ordnungswidrigkeiten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    als Antragsteller oder Veranstalter entgegen § 8 Abs. 6 über seine Eigentumsverhältnisse oder seine Rechtsbeziehungen zu mit ihm verbundenen Unternehmen falsche Angaben macht,
  2. 2.
    ohne die nach § 7 Abs. 1 erforderliche Zulassung der Landesanstalt Rundfunk veranstaltet,
  3. 3.
    als Antragsteller oder Veranstalter eine Änderung entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1 oder § 12 Abs. 3 nicht unverzüglich mitteilt,
  4. 4.
    als Veranstalter entgegen § 14 Abs. 4 einen Rechtsverstoß trotz Anweisung der Landesanstalt nicht behebt oder nicht unterlässt,
  5. 5.
    als Veranstalter entgegen § 14 Abs. 4 Beanstandungen in seinem Rundfunkprogramm nicht verbreitet,
  6. 6.
    als Veranstalter gegen die in §§ 19 und 31 aufgestellten Grundsätze verstößt,
  7. 7.
    als Veranstalter entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 keinen für den Inhalt des Rundfunkprogramms Verantwortlichen benennt oder entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 bei der Benennung mehrerer Verantwortlicher die jeweilige Verantwortlichkeit nicht angibt,
  8. 8.
    als Veranstalter seine Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht entgegen § 22 Abs. 1 oder der hierauf bezogenen Einsichts- und Übersendungspflicht ( § 22 Abs. 4 ) nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt,
  9. 9.
    Gegendarstellungen nicht unverzüglich in der vorgeschriebenen Form und Dauer verbreitet ( § 23 ),
  10. 10.
    besondere Sendezeiten dem Berechtigten nicht einräumt ( § 24 ),
  11. 11.
    als Veranstalter seiner Offenlegungspflicht entgegen § 25 Abs. 2 Satz 2 nicht nachkommt,
  12. 12.
    die in § 32 vorgeschriebene Rangfolge nicht einhält,
  13. 13.
    ohne die nach § 33 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis der Landesanstalt Rundfunkprogramme weiterverarbeitet,
  14. 14.
    entgegen § 33 Abs. 4 Satz 2 den Betrieb einer Kabelanlage nicht anzeigt, oder
  15. 15.
    als Veranstalter von nicht bundesweit verbreitetem Rundfunk oder Betreibern einer Kabelanlage über den nach § 28 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages zulässigen Rahmen hinaus personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt oder entgegen § 28 Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrages personenbezogene Daten übermittelt oder entgegen § 28 Abs. 5 des Rundfunkstaatsvertrages personenbezogene Daten nicht löscht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Deutsche Mark (2) geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Landesanstalt.

(4) Geldbußen, die von der Landesanstalt nach Absatz 1 bis 3 oder nach § 49 des Rundfunkstaatsvertrages festgesetzt werden, stehen dem Landesanstalt für ihre Aufgaben nach dem Abschnitt 6 zu.

(2) Red. Anm.:

Ab 1. Januar 2002: zweihundertfünfzigtausend Euro


Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: UntAusschG
Gliederungs-Nr.: 1100-e-1
Normtyp: Gesetz

Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen

Vom 15. November 1982 (Brem.GBl. S. 329)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2014 (Brem.GBl. S. 411)


§ 1 UntAusschG – Aufgabe und Zulässigkeit

(1) Ein Untersuchungsausschuss der Bürgerschaft hat die Aufgabe, Sachverhalte, deren Aufklärung im öffentlichen Interesse liegt, zu untersuchen und der Bürgerschaft darüber Bericht zu erstatten.

(2) Die Untersuchung ist nur zulässig, wenn sie geeignet ist, der Bürgerschaft Grundlagen für eine Beratung im Rahmen ihrer verfassungsmäßigen Zuständigkeit zu vermitteln.


§ 2 UntAusschG – Einsetzung und Gegenstand

(1) Ein Untersuchungsausschuss wird jeweils für einen bestimmten Untersuchungsauftrag gemäß Artikel 105 Abs. 6 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen eingesetzt.

(2) Anträge auf Einsetzung von Untersuchungsausschüssen werden auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Bürgerschaft gesetzt, wenn sie mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich eingereicht worden sind.

(3) Der Untersuchungsgegenstand muss in dem Einsetzungsantrag hinreichend umschrieben sein. Der in einem Einsetzungsantrag benannte Untersuchungsgegenstand kann durch Beschluss der Bürgerschaft nur konkretisiert oder erweitert werden, wenn

  1. a)
    der Kern des Untersuchungsgegenstandes dabei unberührt bleibt und
  2. b)
    dadurch keine wesentliche Verzögerung des Untersuchungsverfahrens zu erwarten ist.

Ein Antrag auf Konkretisierung oder Erweiterung, der den Erfordernissen der Buchstaben a und b nicht genügt, gilt nicht als Antrag auf Einsetzung eines weiteren Untersuchungsausschusses, es sei denn, dass er ausdrücklich als solcher bezeichnet ist.

(4) Hält die Bürgerschaft den Einsetzungsantrag für teilweise verfassungswidrig, so ist der Untersuchungsausschuss mit der Maßgabe einzusetzen, dass dessen Untersuchungen auf diejenigen Teile des Untersuchungsgegenstandes zu beschränken sind, die die Bürgerschaft für nicht verfassungswidrig hält. Das Recht der Antragstellenden, wegen der teilweisen Ablehnung des Einsetzungsantrages den Staatsgerichtshof anzurufen, bleibt unberührt.

(5) Der Untersuchungsausschuss ist an den ihm erteilten Auftrag gebunden. Kommt der Untersuchungsausschuss bei seinen Untersuchungen zu der Überzeugung, dass eine Erweiterung des Untersuchungsgegenstandes wegen des Sachzusammenhangs angebracht ist, so kann er einen entsprechenden Antrag an die Bürgerschaft richten.


§ 3 UntAusschG – Vorsitzender

Die Bürgerschaft bestimmt den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses sowie dessen Stellvertreter. Sie müssen verschiedenen Fraktionen angehören.


§ 4 UntAusschG – Ausschussmitglieder

(1) Dem Untersuchungsausschuss können nur Mitglieder der Bürgerschaft angehören.

(2) Der Untersuchungsausschuss besteht aus den ordentlichen Mitgliedern und den Stellvertretern.

(3) Die ordentlichen Mitglieder des Ausschusses haben ständige Stellvertreter, und zwar mindestens einen je Fraktion, höchstens einen je ordentliches Mitglied. Die Stellvertreter können an allen Sitzungen teilnehmen. Bei Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds nimmt ein Stellvertreter seine Aufgaben wahr, Bei Ausscheiden eines ordentlichen Mitglieds tritt ein Stellvertreter an seine Stelle; für diesen kann ein neuer Stellvertreter bestimmt werden.


§ 5 UntAusschG – Ausscheiden von Ausschussmitgliedern

(1) Ein Mitglied der Bürgerschaft, das an den zu untersuchenden Vorgängen beteiligt ist oder war, darf dem Untersuchungsausschuss nicht angehören. Wird dies erst nach Einsetzen des Ausschusses bekannt, hat es auszuscheiden. Das Gleiche gilt, wenn ein Ausschussmitglied vor dem Untersuchungsausschuss als Zeuge vernommen wird und seine Aussage für die Untersuchung von wesentlicher Bedeutung ist.

(2) Hält das Mitglied die Voraussetzung des Absatzes 1 für nicht gegeben, entscheidet der Untersuchungsausschuss darüber mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Bei dieser Entscheidung wird das betreffende Ausschussmitglied gemäß § 4 Abs. 3 vertreten.

(3) Die gesetzlichen Vorschriften über die Ablehnung und Ausschließung von Richtern finden auf Ausschussmitglieder keine Anwendung.


§ 6 UntAusschG – Beschlussfassung

(1) Der Untersuchungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner ordentlichen oder stellvertretenden Mitglieder anwesend ist. Er gilt solange als beschlussfähig, wie nicht auf Antrag die Beschlussunfähigkeit festgestellt wird.

(2) Bei Beschlussunfähigkeit darf der Untersuchungsausschuss keine Untersuchungshandlungen durchführen.

(3) Nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung anzuberaumen. Auf diese Sitzung findet Absatz 1 keine Anwendung; darauf ist in der schriftlichen Einladung hinzuweisen.

(4) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Untersuchungsausschuss mit Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.


§ 7 UntAusschG – Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) Die Beweisaufnahme erfolgt in öffentlicher Verhandlung. Über die Zulässigkeit von Ton- und Filmaufnahmen sowie Ton- und Bildübertragungen entscheidet der Untersuchungsausschuss.

(2) Der Untersuchungsausschuss kann die Öffentlichkeit oder einzelne Personen ausschließen, wenn das öffentliche Interesse oder das berechtigte Interesse eines Einzelnen dies gebieten oder wenn es zur Erlangung einer wahrheitsgemäßen Aussage erforderlich erscheint.

(3) Über den Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet der Untersuchungsausschuss in nicht öffentlicher Sitzung.

(4) Die Beratungen des Untersuchungsausschusses sind nicht öffentlich.

(5) Sitzungen, insbesondere Beweiserhebungen sowie Vorgänge und Dokumente können durch Beschluss des Untersuchungsausschusses für geheim oder vertraulich erklärt werden. Vor einer Entscheidung nach Satz 1 kann der oder die Vorsitzende, im Stellvertretungsfall seine oder ihre Stellvertreterin oder sein oder ihr Stellvertreter eine vorläufige Einstufung vornehmen.


§ 7a UntAusschG – Geheimnisschutz

Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Untersuchungsausschusses, der Bürgerschaftsverwaltung und der Fraktionen im Untersuchungsausschuss dürfen an als VS-geheim oder VS-vertraulich eingestuften Sitzungen, insbesondere Beweiserhebungen teilnehmen. Vorgänge und Dokumente, die vom Untersuchungsausschuss oder einer übersendenden Stelle mit dem Geheimhaltungsgrad VS-VERTRAULICH oder höher versehen sind, dürfen den in Satz 1 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zugänglich gemacht werden, soweit diese zum Umgang mit Verschlusssachen ermächtigt und zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach Satz 1 sind auch nach Auflösung des Ausschusses verpflichtet, über die ihnen bekannt gewordenen, in Satz 1 und 2 bezeichneten Verschlusssachen Verschwiegenheit zu bewahren. Ohne Genehmigung des Präsidenten oder der Präsidentin der Bremischen Bürgerschaft dürfen sie weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen.


§ 8 UntAusschG – Protokollierung

(1) Über die Beweisaufnahme des Untersuchungsausschusses wird ein Protokoll angefertigt, das mindestens den wesentlichen Inhalt der Aussagen wiedergibt. In dem Protokoll sind Ort und Zeit der Verhandlungen sowie die Namen der anwesenden Ausschussmitglieder und Vertreter anzugeben. Aus dem Protokoll muss hervorgehen, ob öffentlich oder nicht öffentlich verhandelt worden ist. Zum Zwecke der Protokollierung darf die Beweisaufnahme auf Tonträger aufgenommen werden.

(2) Über die Art der Protokollierung der Beratungen entscheidet der Ausschuss.

(3) Der Ausschuss entscheidet darüber, ob Protokolle an Personen, die der Bürgerschaft nicht angehören, weitergegeben werden oder von diesen eingesehen werden dürfen. Nach Erledigung des Untersuchungsauftrages trifft diese Entscheidung der Vorstand der Bürgerschaft.


§ 9 UntAusschG – Verlesung von Protokollen und Schriftstücken

(1) Die Protokolle über Untersuchungshandlungen ersuchter Gerichte und Verwaltungsbehörden sowie Schriftstücke, die als Beweismittel dienen, sind vor dem Ausschuss zu verlesen.

(2) Von der Verlesung kann Abstand genommen werden, wenn die Schriftstücke allen Ausschussmitgliedern zugänglich gemacht worden sind und die Mehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder auf die Verlesung verzichtet.

(3) Die Verlesung hat in nicht öffentlicher Sitzung zu erfolgen, wenn die Voraussetzung des § 7 Abs. 2 gegeben ist.


§ 10 UntAusschG – Beweisaufnahme

(1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise auf Grund von Beweisbeschlüssen.

(2) Beweise sind zu erheben, wenn sie von einem Viertel der Ausschussmitglieder beantragt werden, es sei denn, dass sie offensichtlich nicht im Rahmen des Untersuchungsauftrags liegen.


§ 11 UntAusschG – Zeugen und Sachverständige

(1) Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, auf Ladung des Ausschusses zu erscheinen. Sie sind in der Ladung auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens hinzuweisen.

(2) Gegen einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint oder ohne gesetzlichen Grund das Zeugnis oder die Eidesleistung verweigert, oder gegen einen zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen, der ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint oder ohne gesetzlichen Grund die Erstattung des Gutachtens oder die Eidesleistung verweigert, kann der Untersuchungsausschuss ein Ordnungsgeld bis zu 10 000 Euro festsetzen sowie bei Nichterscheinen ihre zwangsweise Vorführung anordnen. Die durch das Ausbleiben entstandenen Kosten können den auskunftspflichtigen Personen auferlegt werden. Im Falle wiederholten Fernbleibens kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden. § 135 Satz 2 der Strafprozessordnung ist anzuwenden. Wird das Fernbleiben nachträglich genügend entschuldigt, so sind die nach Satz 1 und 2 getroffenen Anordnungen aufzuheben, wenn die Zeugen glaubhaft machen, dass sie am Fernbleiben kein Verschulden trifft.

(3) Der Untersuchungsausschuss kann im Falle der grundlosen Zeugnis- oder Eidesverweigerung zur Erzwingung Haft für längstens sechs Monate, jedoch nicht über die Dauer des Untersuchungsverfahrens hinaus, beim zuständigen Gericht beantragen.

(4) § 70 Absatz 4 der Strafprozessordnung findet entsprechend Anwendung.


§ 11a UntAusschG – Herausgabepflicht

(1) Wer einen Gegenstand, der als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein kann, in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, ihn auf Verlangen des Untersuchungsausschusses vorzulegen und herauszugeben.

(2) Eine Pflicht, ein Beweismittel vorzulegen und herauszugeben, besteht nicht, wenn die Weitergabe aufgrund der in dem Beweismittel enthaltenen streng persönlichen Informationen für den Betroffenen unzumutbar ist.

(3) Im Falle der Weigerung kann der Untersuchungsausschuss gegen die Person, die den Gewahrsam hat, ein Ordnungsgeld bis zu 10 000 Euro festsetzen. Das zuständige Gericht kann auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder zur Erzwingung der Herausgabe die Haft anordnen, jedoch nicht über die Beendigung des Untersuchungsverfahrens oder über die Zeit von sechs Monaten hinaus. Die in diesem Absatz bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel dürfen gegen Personen, die zur Verweigerung des Zeugnisses oder der Auskunft berechtigt sind, nicht verhängt werden. § 11 Absatz 4 gilt entsprechend.


§ 11b UntAusschG – Durchsuchung und Beschlagnahme

(1) Werden Gegenstände nach § 11a nicht freiwillig vorgelegt, so entscheidet auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder das zuständige Gericht über die Beschlagnahme und die Herausgabe an den Untersuchungsausschuss. § 97 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

(2) Zur Beschlagnahme der in § 11a bezeichneten Gegenstände kann das zuständige Gericht auch die Durchsuchung anordnen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der gesuchte Gegenstand sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet.

(3) Der Untersuchungsausschuss kann die Staatsanwaltschaft Bremen ersuchen, die Durchsuchung durchzuführen.

(4) Die §§ 104 , 105 Absatz 2 und 3 , §§ 106 , 107 und 109 der Strafprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.


§ 11c UntAusschG – Weitere Beweismittel

(1) Sofern dies zur Aufklärung des Sachverhaltes geboten ist, können Leichenschau, Leichenöffnung, körperliche und geistige Untersuchung sowie die Untersuchung anderer Personen vom Untersuchungsausschuss oder einem Viertel seiner Mitglieder beim zuständigen Gericht beantragt werden. Bei Gefahr im Verzuge ist ein Ersuchen an die zuständige Staatsanwaltschaft zu richten.

(2) Der Untersuchungsausschuss soll die Staatsanwaltschaft Bremen ersuchen, die in Absatz 1 genannten Maßnahmen durchzuführen.


§ 12 UntAusschG – Ersuchen um Rechts- und Amtshilfe

Beim Ersuchen um Rechts- und Amtshilfe zur Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen sind die an den Zeugen oder Sachverständigen zu richtenden Fragen zu verdeutlichen. Soweit erforderlich, ist dem Ersuchen eine schriftliche Fassung des Untersuchungsauftrags sowie ein kurzer Bericht über den bisherigen Verlauf der Untersuchung beizufügen.


§ 13 UntAusschG – Aussagegenehmigung und Aktenvorlage

Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses überprüft die Parlamentarische Kontrollkommission die Verweigerung der Aktenvorlage und der Aussagegenehmigung. Sie kann die Verweigerung durch einstimmigen Beschluss für unberechtigt erklären.


§ 14 UntAusschG – Zeugen und Sachverständige

(1) Für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend. § 50 der Strafprozessordnung findet keine Anwendung.

(2) Zeugen und Sachverständige sollen nur vereidigt werden, wenn der Untersuchungsausschuss es wegen der Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für erforderlich hält.


§ 15 UntAusschG – Fragerecht

(1) Zeugen und Sachverständige werden zunächst durch den Vorsitzenden vernommen. Anschließend können die übrigen Ausschussmitglieder Fragen stellen. Sie können auch jeweils mehrere Fragen stellen, wenn diese in Sachzusammenhang stehen. Der Vorsitzende kann ungeeignete und nicht zur Sache gehörende Fragen zurückweisen.

(2) Über die Zulässigkeit von Fragen des Vorsitzenden sowie die Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden entscheidet auf Antrag eines Mitgliedes der Untersuchungsausschuss.


§ 15a UntAusschG – Abschluss der Vernehmung

(1) Den einzelnen Zeugen ist das Protokoll über ihre Vernehmung zuzustellen.

(2) Der Untersuchungsausschuss stellt durch Beschluss fest, dass die Vernehmung der jeweiligen Zeugen abgeschlossen ist. Die Entscheidung darf erst ergehen, wenn nach Zustellung des Vernehmungsprotokolls zwei Wochen verstrichen sind oder auf die Einhaltung dieser Frist verzichtet worden ist.

(3) Zeugen sind von dem oder der Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses am Ende ihrer Vernehmung darüber zu belehren, unter welchen Voraussetzungen diese gemäß Absatz 2 abgeschlossen ist.


§ 16 UntAusschG – Sitzungspolizei

(1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.

(2) Zeugen, Sachverständige, Beistände und Zuhörer, die den zur Aufrechterhaltung der Ordnung ergangenen Anordnung nicht Folge leisten, können auf Beschluss des Untersuchungsausschusses aus dem Sitzungssaal entfernt werden.

(3) Der Untersuchungsausschuss kann außerdem gegen Beistände, Zeugen, Sachverständige und Zuhörer, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, unbeschadet einer strafgerichtlichen Verfolgung bei dem zuständigen Gericht eine Ordnungsstrafe in Geld oder Haft beantragen.

(4) Die Ordnungsstrafe wird auf Veranlassung des Vorsitzenden der Untersuchungsausschusses durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt.


§ 17 UntAusschG – Gerichtliche Zuständigkeiten

(1) Über Anträge des Untersuchungsausschusses entscheidet das Amtsgericht Bremen.

(2) Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Beschwerde ( §§ 305 , 310 ) sind entsprechend anzuwenden; die Beschwerde gegen eine Anordnung auf Grund von § 16 Abs. 4 ist binnen der Frist von einer Woche nach ihrer Bekanntmachung einzulegen.

(3) In diesem Verfahren hat der Untersuchungsausschuss die Rechte der Staatsanwaltschaft.


§ 18 UntAusschG – Kosten und Auslagen

Die Kosten des Untersuchungsverfahrens bei der Bürgerschaft trägt die Freie Hansestadt Bremen. Zeugen und Sachverständige erhalten eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz . Die Festsetzung erfolgt durch die Verwaltung der Bürgerschaft und kann vor dem zuständigen Gericht angefochten werden.


§ 19 UntAusschG – Aussetzung und Einstellung des Untersuchungsverfahrens

(1) Das Untersuchungsverfahren kann ausgesetzt werden, wenn eine alsbaldige Aufklärung auf andere Weise zu erwarten ist oder die Gefahr besteht, dass gerichtliche Verfahren oder Ermittlungsverfahren beeinträchtigt werden. Der Untersuchungsausschuss beschließt die Aussetzung, es sei denn, dass ein Viertel der Ausschussmitglieder widerspricht.

(2) Ein ausgesetztes Verfahren kann jederzeit auch durch Beschluss der Bürgerschaft wieder aufgenommen werden.

(3) Das Recht der Bürgerschaft, das Untersuchungsverfahren auszusetzen oder einen Untersuchungsausschuss vor Abschluss der Ermittlungen aufzulösen, bleibt unberührt.


§ 20 UntAusschG – Ergebnis der Untersuchung

(1) Nach Abschluss der Untersuchung erstattet der Untersuchungsausschuss der Bürgerschaft einen schriftlichen Bericht.

(2) Die Anfertigung des Berichtsentwurfs obliegt dem Vorsitzenden. Über die endgültige Abfassung entscheidet der Untersuchungsausschuss mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(3) Jedes Mitglied des Untersuchungsausschusses hat das Recht, einen abweichenden Bericht vorzulegen. Dieser Bericht ist dem Bericht des Untersuchungsausschusses anzuschließen.


§ 21 UntAusschG – In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


Copyright Hinweis

© 2024 Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Gesetze des Bundes und der Länder, 28.03.2024