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§ 8a SGB IV
Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Grundsätze und Begriffsbestimmungen → Zweiter Titel – Beschäftigung und selbständige Tätigkeit

Titel: Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB IV
Gliederungs-Nr.: 860-4-1
Normtyp: Gesetz

§ 8a SGB IV – Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten

1Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. 2Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.

Zu § 8a: Vgl. RdSchr. vom 17.10.2022 Tit. 1.3.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB IV - Sozialgesetzbuch, Viertes Buch/§§ 1 - 18o, Erster Abschnitt - Grundsätze und Begriffsbestimmungen/§§ 7 - 13, Zweiter Titel - Beschäftigung und selbständige Tätigkeit/