Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 7 HAG
Heimarbeitsgesetz
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Allgemeine Schutzvorschriften

Titel: Heimarbeitsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HAG
Gliederungs-Nr.: 804-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 HAG – Mitteilungspflicht

Wer erstmalig Personen mit Heimarbeit beschäftigen will, hat dies der obersten Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle mitzuteilen.

Zu § 7: Geändert durch G vom 29. 10. 1974 (BGBl I S. 2879) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HAG - Heimarbeitsgesetz/§§ 6 - 9, Dritter Abschnitt - Allgemeine Schutzvorschriften/