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§ 16 LHG 2012/2013
Landeshaushaltsgesetz 2012/2013 (LHG 2012/2013)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landeshaushaltsgesetz 2012/2013 (LHG 2012/2013)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LHG 2012/2013
Gliederungs-Nr.: 63-39
Normtyp: Gesetz

§ 16 LHG 2012/2013

Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, die notwendigen haushaltsrechtlichen Maßnahmen zur Umsetzung des im Landesbeamtengesetz vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319, BS 2030-1) und in der Laufbahnverordnung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 444, BS 2030-5) geregelten neuen Laufbahnrechts zu treffen. Insbesondere können die Beamtinnen und Beamten, bei denen sich durch § 135 des Landesbeamtengesetzes unmittelbar Änderungen in der Einstufung, den Amtsbezeichnungen, den Amtszulagen oder den Funktionszusätzen ergeben oder deren Ämter von Bundesrecht in Landesrecht überführt werden und zum 1. Juli 2012 übergeleitet sind, weiterhin auf den Planstellen geführt und aus ihnen besoldet werden, die in den Haushaltsplänen für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 ausgebracht sind. Dies gilt auch für die nach dem 30. Juni 2012 neu ernannten Beamtinnen und Beamten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LHG 2012/2013,RP - Landeshaushaltsgesetz 2012/2013/
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