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§ 1 LHG 2012/2013
Landeshaushaltsgesetz 2012/2013 (LHG 2012/2013)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landeshaushaltsgesetz 2012/2013 (LHG 2012/2013)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LHG 2012/2013
Gliederungs-Nr.: 63-39
Normtyp: Gesetz

§ 1 LHG 2012/2013

(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 23.118.404.900 EUR festgestellt.

(2) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 22.763.491.100 EUR festgestellt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LHG 2012/2013,RP - Landeshaushaltsgesetz 2012/2013/