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§ 1 LHG 2012/2013
(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 23.118.404.900 EUR festgestellt.
(2) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 22.763.491.100 EUR festgestellt.
§ 2 LHG 2012/2013
(1) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben
- 1.
des Landes
im Haushaltsjahr 2012 bis zu 8.738.200.000 EUR,
im Haushaltsjahr 2013 bis zu 7.918.700.000 EUR,
- 2.
des Landesbetriebs "Liegenschafts- und Baubetreuung"
im Haushaltsjahr 2012 bis zu 187.500.000 EUR,
im Haushaltsjahr 2013 bis zu 121.000.000 EUR und
- 3.
des Landesbetriebs "Mobilität"
im Haushaltsjahr 2012 bis zu 508.276.688 EUR,
im Haushaltsjahr 2013 bis zu 403.332.585 EUR,
an Krediten aufzunehmen.
(2) Für die Aufnahme von Krediten bis zur Höhe des in Absatz 1 Nr. 1 genannten Betrages ist zunächst die aus dem Vorjahr gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung (LHO) noch bestehende Restkreditermächtigung auszuschöpfen, die nicht zur Finanzierung der aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste benötigt wird. Erst danach darf die nach Absatz 1 Nr. 1 bestehende Kreditermächtigung in Anspruch genommen werden. Soweit zusätzliche Kredite über den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Betrag hinaus zulasten des noch verbleibenden verfügbaren Teils der Kreditermächtigung benötigt werden, bedarf deren Aufnahme der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags.
(3) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, zum Zwecke der Umschuldung vorzeitig gekündigter Darlehen
- 1.
des Landes
im Haushaltsjahr 2012 bis zu 1.000.000.000 EUR,
im Haushaltsjahr 2013 bis zu 1.000.000.000 EUR,
- 2.
des Landesbetriebs "Liegenschafts- und Baubetreuung"
im Haushaltsjahr 2012 bis zu 50.000.000 EUR,
im Haushaltsjahr 2013 bis zu 50.000.000 EUR und
- 3.
des Landesbetriebs "Mobilität"
im Haushaltsjahr 2012 bis zu 75.000.000 EUR,
im Haushaltsjahr 2013 bis zu 75.000.000 EUR
an Krediten aufzunehmen. Soweit diese Kredite zum Zwecke der Umschuldung im laufenden Haushaltsjahr erneut durch Umschuldungskredite zur weiteren Verbesserung der Kreditkonditionen abgelöst werden, kann die Ermächtigung in Satz 1 wiederholt in Anspruch genommen werden.
(4) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, im vierten Quartal des Haushaltsjahres 2012 und des Haushaltsjahres 2013 im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des folgenden Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 3 v. H. des für das laufende Haushaltsjahr in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Die hiernach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des folgenden Haushaltsjahres anzurechnen.
(5) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, Eigenbestände an Schuldtiteln des Landes aufzubauen, zu halten und in Form einer Wertpapierleihe zu verwenden oder im Rahmen der Kreditermächtigung nach Absatz 1 Nr. 1 zu verkaufen.
(6) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditbeschaffung und Kreditbewirtschaftung für das Land sowie im Rahmen des Zinsmanagements für den Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz, für die Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, für die Versorgungsrücklage nach § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung und für die Rücklage nach § 3 des Landesgesetzes über den Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz ergänzende Vereinbarungen zu treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen bei neuen Krediten und bestehenden Kreditmarktschulden dienen. In der Summe dürfen diese ergänzenden Vereinbarungen 50 v. H. des Gesamtschuldenstandes des Landes am Ende des vorangegangenen Haushaltsjahres nicht überschreiten. Vereinbarungen, deren Zinsänderungsrisiko durch ein Gegengeschäft abgesichert ist oder die von einer Sicherungsvereinbarung erfasst sind, werden auf diesen Höchstbetrag nicht angerechnet.
(7) Im Rahmen der Kreditermächtigung nach Absatz 1 können Kredite auch in ausländischer Währung beschafft werden, wenn das damit verbundene Wechselkursrisiko bezüglich des Kapitals und der zu zahlenden Zinsen in voller Höhe durch Wechselkurssicherungsgeschäfte ausgeschlossen wird.
(8) Soweit der Bund oder die Bundesagentur für Arbeit im Laufe der Haushaltsjahre 2012 und 2013 über die in den Haushaltsplänen für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 veranschlagten Beträge hinaus weitere Kreditmittel zur Erfüllung bestimmter Zwecke zur Verfügung stellen, darf das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium diese Mittel in den Haushaltsjahren 2012 und 2013 jeweils bis zur Höhe von 12.500.000 EUR als Kredite aufnehmen.
(9) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der Kassenmittel
- 1.
des Landes Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 8 v. H.,
- 2.
des Landesbetriebs "Liegenschafts- und Baubetreuung" Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 0,3 v. H. und
- 3.
des Landesbetriebs "Mobilität" Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 0,6 v. H.
des für das laufende Haushaltsjahr in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Auf die Ermächtigung nach Satz 1 Nr. 1 werden vereinnahmte Barsicherheiten und Kassenkredite von einer zentralen Gegenpartei angerechnet, sofern ihr Betrag neutralisierende Geschäfte zur Verbesserung der Kreditkonditionen übersteigt und sie nicht für Sicherheitsleistungen des Landes eingesetzt werden, die in erforderlicher Höhe gestellt werden können. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von Landeswertpapieren beinhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 8 v. H. des für das laufende Haushaltsjahr in § 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. Auf die Kreditermächtigungen sind die Kredite anzurechnen, die aufgrund entsprechender Ermächtigungen früherer Haushaltsjahre aufgenommen und noch nicht zurückgezahlt sind. Zur Durchführung eines zentralen Finanzmanagements (Liquiditätspool) bei privatrechtlichen Gesellschaften mit einer Landesbeteiligung von mindestens 50 v. H., bei Landesbetrieben - ohne die in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten -, bei Sondervermögen des Landes, bei unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts und bei Stiftungen, die im Landesinteresse liegende Aufgaben erfüllen, können von der Ermächtigung nach Satz 1 Nr. 1 bis zu 25 v. H. in Anspruch genommen werden. Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags Regelungen zur Umsetzung des Liquiditätspools zu treffen und hierin die allgemeinen Grundlagen und Kriterien zur Inanspruchnahme des Liquiditätspools für verzinsliche Liquiditätshilfen festzulegen.
(10) Das für die Ausbildungsförderung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministerium die Mittel für Darlehen nach § 17 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952), soweit sie den Landesanteil betreffen, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau bereitstellen zu lassen und dieser den Landesanteil an den Darlehensrückflüssen gemäß § 56 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes im Gegenzug abzutreten. Entstehende Zinsen und Tilgungsausfälle bei Rückzahlung der Darlehen werden vom Land finanziert.
§ 3 LHG 2012/2013
(1) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt,
- 1.
Planstellen zu schaffen oder umzuwandeln, wenn dies aufgrund bestehender Rechtsvorschriften unabweisbar ist;
- 2.
vorübergehend Planstellen mit dem Vermerk "künftig wegfallend (kw)" zur Wiederverwendung vorzeitig in den Ruhestand versetzter Beamtinnen und Beamter mit der Maßgabe zu schaffen, dass diese in die nächste besetzbare Planstelle bei ihrer jeweiligen Verwaltung einzuweisen sind;
- 3.
Planstellen zu schaffen oder umzuwandeln, soweit hierfür Mittel von dritter (öffentlicher oder privater) Seite zur Verfügung gestellt werden;
- 4.
Planstellen umzuwandeln, soweit dies zum Vollzug des Hochschulgesetzes und des Verwaltungshochschulgesetzes erforderlich ist; dabei können auch andere Stellen als Planstellen in Planstellen umgewandelt werden;
- 5.
Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in vergleichbare Planstellen umzuwandeln;
- 6.
Leerstellen zu heben, soweit dies erforderlich ist, um die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine dienst- und laufbahnrechtlich gebotene Beförderung während eines Urlaubs ohne Dienstbezüge oder einer Elternzeit im Rahmen des § 16 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 und 5 der Laufbahnverordnung vom 20. Februar 2006 (GVBl. S. 102, BS 2030-5a) oder des § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 der Laufbahnverordnung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 444, BS 2030-5) in ihrer jeweils geltenden Fassung sicherzustellen;
- 7.
fachspezifische Planstellen in Einzelfällen auch mit Beamtinnen oder Beamten anderer Fachrichtungen zu besetzen, wenn adäquate Planstellen nicht vorhanden oder bereits besetzt sind.
Über den weiteren Verbleib der neu geschaffenen oder umgewandelten Stellen ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.
(2) Stellen können für Zeiträume, in denen den Stelleninhaberinnen oder den Stelleninhabern vorübergehend keine vollen Bezüge gewährt werden, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Stellenanteile für Aushilfs- und Vertretungskräfte in Anspruch genommen werden.
(3) Wird eine Beamtin oder ein Beamter zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bei einer anderen Verwaltung im Landesdienst weiterverwendet, so kann das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium vorübergehend eine dem Amt der Beamtin oder des Beamten entsprechende Planstelle mit dem Vermerk "künftig wegfallend (kw)" schaffen.
(4) Soweit die Zahl der planmäßigen Beamtinnen und Beamten in Beförderungsämtern die zulässige Zahl der Planstellen je Besoldungsgruppe in den Stellenplänen des Haushaltsplans überschreitet, wird das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium ermächtigt, Planstellen entsprechend umzuwandeln. Die umzuwandelnden Planstellen erhalten mit der Folge des § 47 Abs. 3 LHO den Vermerk "künftig umzuwandeln (ku)".
§ 4 LHG 2012/2013
(1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 LHO, bis zu dem es in Fällen über- und außerplanmäßiger Ausgaben eines Nachtragshaushaltsgesetzes nicht bedarf, wird auf 5.000.000 EUR festgesetzt.
(2) Der Betrag für die dem Landtag nach § 37 Abs. 4 LHO vierteljährlich mitzuteilenden über- und außerplanmäßigen Ausgaben wird auf 50.000 EUR festgesetzt; dem Landtag unverzüglich mitzuteilende Fälle erheblicher finanzieller Bedeutung sind dann gegeben, wenn über- oder außerplanmäßige Ausgaben im Einzelfall den Betrag von 500.000 EUR übersteigen.
(3) Für über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen nach § 38 Abs. 1 Satz 2 LHO gilt § 37 Abs. 1 Satz 3 und 4 LHO entsprechend. Der in Absatz 1 festgesetzte Betrag gilt für Verpflichtungsermächtigungen, die in einem Haushaltsjahr fällig werden; für Verpflichtungsermächtigungen, die in mehr als einem Haushaltsjahr fällig werden, wird dieser Betrag auf 10.000.000 EUR festgesetzt. Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen sind dem Landtag in entsprechender Anwendung des § 37 Abs. 4 LHO in Verbindung mit den in Absatz 2 festgesetzten Beträgen, die als Jahresbetrag gemäß § 16 Satz 2 LHO gelten, mitzuteilen.
(4) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags seine Einwilligung zu erteilen, Investitionsmaßnahmen auch im Wege privater Vorfinanzierung durchzuführen.
(5) Ein erheblicher Wert im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 LHO für die Veräußerung von Grundstücken ist anzunehmen, wenn der volle Wert den Betrag von 1.000.000 EUR übersteigt.
(6) Der Betrag nach § 112a Abs. 2 Satz 1 LHO, bis zu dem die Zustimmung des Landtags zur Auslagerung von Aufgaben des Landes als erteilt gilt, wird auf 500.000 EUR festgesetzt.
§ 5 LHG 2012/2013
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 LHO zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan nicht von dem für die Institution zuständigen und von dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministerium gebilligt worden ist. Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium hat vor der Aufhebung der Sperre die Einwilligung des Landtags einzuholen, wenn die Zuwendung den Betrag von 150.000 EUR im Haushaltsjahr überschreitet.
(2) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium kann, soweit der Haushalts- oder Wirtschaftsplan nicht rechtzeitig zu Beginn des Haushaltsjahres vorgelegt werden kann, Abschlagszahlungen zur Deckung unabweisbarer Ausgaben genehmigen.
(3) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium kann Ausnahmen von dem Verfahren nach Absatz 1 zulassen, wenn die Haushalts- oder Wirtschaftspläne der institutionell geförderten Stelle
- 1.
aufgrund eines Staatsvertrages oder einer Verwaltungsvereinbarung von den Vertragspartnern festgestellt oder genehmigt werden oder
- 2.
nicht von der Übersicht über die vorläufigen Haushalts- oder Wirtschaftspläne, die nach § 26 Abs. 3 LHO den Haushaltsplänen für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 als Anlage beigefügt oder in die Erläuterungen aufgenommen sind, abweichen; Abweichungen zwischen den verschiedenen Einnahme- oder Ausgabegruppen innerhalb des Gesamtvolumens sind hierbei bis zur Höhe von 20 v. H. gegenüber den vorläufigen Haushalts- oder Wirtschaftsplänen unerheblich.
§ 6 LHG 2012/2013
(1) Aufgrund des § 7a Abs. 2 Nr. 3 und des § 20 LHO werden innerhalb eines Kapitels die folgenden einzelnen Ausgabebereiche jeweils für sich für gegenseitig deckungsfähig erklärt:
- 1.
die Ansätze der Hauptgruppe 4,
- 2.
die Ansätze der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 -,
- 3.
die Ansätze der Hauptgruppe 7 und
- 4.
die Ansätze der Obergruppen 81 und 82.
Darüber hinaus werden die Ansätze der Hauptgruppe 4 und des Titels 861 01 innerhalb eines Kapitels für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Aufgrund des § 7a Abs. 2 Nr. 3 und des § 20 LHO werden innerhalb eines Kapitels einzelne Ausgabebereiche jeweils bis zu 20 v. H. für einseitig deckungsfähig zugunsten anderer Ausgabebereiche erklärt (hauptgruppenübergreifende Deckungsfähigkeit), und zwar:
- 1.
die Ansätze der Hauptgruppe 4 zugunsten der Ansätze der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 -, der Hauptgruppe 7, der Obergruppen 81 und 82 sowie des Titels 981 05 sowie
- 2.
die Ansätze der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 - zugunsten der Ansätze der Hauptgruppe 7, der Obergruppen 81 und 82 sowie des Titels 981 05.
Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, in begründeten Fällen mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags Abweichungen sowohl von der Beschränkung der gegenseitigen und einseitigen Deckungsfähigkeit auf das einzelne Kapitel als auch von dem Vomhundertsatz der einseitigen Deckungsfähigkeit zuzulassen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verpflichtungsermächtigungen.
(3) Aufgrund des § 7a Abs. 2 Nr. 2 und des § 19 Satz 2 LHO werden die Ausgaben der Hauptgruppe 4 und der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 - für übertragbar erklärt. Abweichend von § 45 Abs. 2 LHO können entsprechende Ausgabereste
- 1.
der Hauptgruppe 4 und des Titels 861 01 für Zwecke innerhalb der Hauptgruppe 4, der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 - und der Hauptgruppen 7 und 8 sowie des Titels 981 05,
- 2.
der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 - auch für andere Zwecke innerhalb der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 -,
- 3.
der Hauptgruppe 7 auch für andere Zwecke innerhalb der Hauptgruppe 7 sowie
- 4.
der Obergruppen 81 und 82 auch für andere Zwecke innerhalb der Obergruppen 81 und 82
verwendet werden. Die Bildung und Inanspruchnahme von entsprechenden Ausgaberesten nach den Sätzen 1 und 2 kann auch kapitelübergreifend, mit Einwilligung des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministeriums in begründeten Einzelfällen auch einzelplanübergreifend erfolgen. Mehrausgaben bei den Ausgaben der Hauptgruppe 4, der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 -, der Hauptgruppe 7, der Obergruppen 81 und 82 sowie der Titel 861 01 und 981 05 sind, soweit diese nicht im Rahmen der Deckungsfähigkeit oder durch Einsparungen nach § 37 Abs. 3 LHO ausgeglichen werden, im folgenden Haushaltsjahr einzusparen; hiervon kann das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Das Nähere bestimmt das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags.
(4) Zur Sicherung einer zweckentsprechenden Verwendung von Haushaltsmitteln kann der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags die Deckungsfähigkeit nach den Absätzen 1 und 2 und die Übertragbarkeit nach Absatz 3 im Einzelfall begrenzen oder aufheben.
(5) Die Landesregierung entwickelt zur Wahrung des parlamentarischen Budgetrechts die Instrumente zur Steuerung, Optimierung und Kontrolle des Mitteleinsatzes und zur Einhaltung des Ausgabevolumens fort.
(6) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag einzelplanweise über den Stand und die Ergebnisse der Anwendung der Absätze 1 bis 3 und den allgemeinen Entwicklungsstand der Instrumente nach Absatz 5 zu den Stichtagen 31. Juli und 31. Dezember.
§ 7 LHG 2012/2013
(1) Zur Ergänzung und Fortentwicklung moderner Haushaltsinstrumentarien wird das zur leistungsbezogenen Planaufstellung und -bewirtschaftung ausgebrachte Instrument des Leistungsauftrags (§ 7b LHO) weitergeführt. Ziel ist es, durch eine in erster Linie aufgaben-, produkt- und wirkungsorientierte Betrachtungsweise des Verwaltungshandelns das Kosten- und Leistungsbewusstsein sowie einen effektiveren Einsatz der vorhandenen Ressourcen im Sinne von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu fördern.
(2) Haushaltssystematisch abgegrenzte Ausgabebereiche des Haushaltsplans (Kapitel, Titelgruppen) können mit Leistungsaufträgen verbunden werden, wonach in einem Entwicklungsprozess quantitativ und qualitativ definierte Leistungen im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel zu erbringen sind. Der Leistungsauftrag wird im Rahmen der Haushaltsaufstellung konzipiert. Er hat insbesondere die rechtlichen Grundlagen für die betreffenden Aufgaben anzugeben, die Gesamtstrategie in dem jeweiligen Politikfeld oder Aufgabenzusammenhang zu beschreiben sowie die voraussichtlichen Kosten, Leistungen und Wirkungen darzustellen. Geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente zur Erreichung der Zielvorgaben sind Zug um Zug zu entwickeln.
(3) Zur Konkretisierung des Leistungsauftrags wird zwischen der verantwortlichen Stelle und dem einzelplanbewirtschaftenden Ressort unter Beteiligung des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministeriums eine Zielvereinbarung geschlossen. Insbesondere enthält sie für einzelne Aufgaben oder Aufgabenbereiche Zielgrößen, die den Ressourceneinsatz, den Umfang, die Qualität oder die Wirkung von Verwaltungsleistungen beschreiben.
(4) Gemäß § 7b Abs. 4 LHO berichtet die Landesregierung im Rahmen des § 20a Abs. 2 LHO in Verbindung mit § 6 Abs. 6 zu den erteilten Leistungsaufträgen.
(5) Das Nähere, insbesondere zur Ausgestaltung des Leistungsauftrags, der Zielvereinbarung und des Berichts, regelt das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium.
§ 8 LHG 2012/2013
(1) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium kann abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 LHO zulassen, dass bei der Veräußerung landeseigener bebauter und unbebauter Grundstücke für die Schaffung von neuem Wohnraum in der sozialen Wohnraumförderung ein Preisnachlass bis zu 50 v. H. unter dem vollen Wert gewährt werden kann. Der Einwilligung des Landtags gemäß § 64 Abs. 2 LHO bedarf es in diesen Fällen nicht. Wird die Belegung oder die Bebauung der Grundstücke nicht binnen angemessener Frist vollzogen, so ist das Eigentum an dem Grundstück gegen Erstattung der Kosten wieder auf das Land zurückzuübertragen oder der nach Satz 1 gewährte Preisnachlass zu erstatten.
(2) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium kann abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 LHO bei landeseigenen bebauten und unbebauten Grundstücken in Konversionsstandorten Ausnahmen von der Veräußerung zum vollen Wert zulassen.
(3) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 LHO wird zugelassen, dass vom Land im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte oder erworbene Programme unentgeltlich an juristische Personen des öffentlichen Rechts abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht. Besondere Vereinbarungen im Rahmen von Verbundentwicklungen bleiben hiervon unberührt.
§ 9 LHG 2012/2013
(1) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, Bürgschaften zu übernehmen für Kredite
- 1.
zur sozialen Wohnraumförderung und zur Instandsetzung und Modernisierung erhaltungswürdiger Wohngebäude bis zur Höhe von 900.000.000 EUR,
- 2.
zur Erfüllung der Aufgaben von Anstalten des öffentlichen Rechts und von privatrechtlichen Gesellschaften mit Landesbeteiligung bis zur Höhe von 1.800.000.000 EUR und
- 3.
zur Förderung sonstiger Maßnahmen, vor allem zur Förderung der Wirtschaft, bis zur Höhe von 800.000.000 EUR.
(2) Im Rahmen der Ermächtigung nach Absatz 1 können auch Garantien und sonstige Gewährleistungen übernommen werden; darunter fällt auch die Einstandspflicht des Landes für die zweckentsprechende Verwendung von Zuwendungen im Rahmen von Programmen der Europäischen Union. Bürgschaften nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Garantien nach Satz 1 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind zu dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der betreffenden Bürgschafts- oder Garantieurkunde zuletzt amtlich festgestellt worden ist, auf den Höchstbetrag anzurechnen.
(3) Das für die kulturellen Angelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, mit Einwilligung des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministeriums Garantien zur Förderung der allgemeinen Kulturpflege bis zur Höhe von 230.000.000 EUR zu übernehmen.
(4) Die zur Durchführung der Absätze 1 bis 3 erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium.
(5) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, Forderungen des Landes aus Darlehensverträgen im Rahmen der staatlichen Förderung des Wohnungsbaus und der sozialen Wohnraumförderung bis zur Höhe von 200.000.000 EUR je Haushaltsjahr zu verkaufen. Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium ist im Rahmen dieser Verträge berechtigt, Zinstauschgeschäfte abzuschließen. Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, bestehende Zinstauschgeschäfte zur Steuerung der Zinsänderungsrisiken mit ergänzenden Vereinbarungen zu bewirtschaften. § 2 Abs. 6 Satz 1 bis 3 findet keine Anwendung.
(6) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, Bürgschaften zur Besicherung
- 1.
der Forderungen des Landes aus Darlehensverträgen im Rahmen der staatlichen Förderung des Wohnungsbaus und der sozialen Wohnraumförderung im Falle eines Verkaufs nach Absatz 5 Satz 1 bis zur dort bestimmten Höhe und
- 2.
der Ansprüche des Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz auf Rückübertragung von Forderungen gegen Investoren bis zur Höhe von 200.000.000 EUR je Haushaltsjahr
zu übernehmen.
§ 10 LHG 2012/2013
Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Erfüllung der Aufgaben der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) bis zur Höhe von 12.000.000.000 EUR Bürgschaften zu übernehmen.
§ 11 LHG 2012/2013
Auf die Höchstbeträge nach den §§ 9 und 10 sind alle bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes übernommenen Gewährleistungen anzurechnen, soweit das Land noch in Anspruch genommen werden kann.
§ 12 LHG 2012/2013
(1) Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für zweckgebundene Finanzzuweisungen nach § 18 Abs. 1 des Landesfinanzausgleichsgesetzes sind jeweils gegenseitig deckungsfähig. Eine Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit zwischen verschiedenen Einzelplänen sowie innerhalb des jeweiligen Einzelplans zwischen verschiedenen Hauptgruppen ist nur in begründeten Einzelfällen möglich; sie bedarf der Einwilligung des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministeriums.
(2) Innerhalb der jeweiligen Einzelpläne dürfen in Höhe der Ist-Einnahmen aus Erstattungen aus dem Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz auch kapitelübergreifend Mehrausgaben bei den korrespondierenden Titeln der Ausgabegruppen 422, 432, 446, 631, 632, 633 und 636 geleistet werden. Für möglicherweise darüber hinaus notwendige Haushaltsausgaben bei Titeln anderer Gruppen, für die Erstattungen aus dem Finanzierungsfonds tatsächlich geleistet werden, gilt Satz 1 entsprechend.
§ 13 LHG 2012/2013
Die nach diesem Gesetz erteilten Ermächtigungen gelten bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2014, wenn es nicht vor dem 1. Januar 2014 verkündet wird. § 18 Abs. 3 LHO bleibt hiervon unberührt.
§ 14 LHG 2012/2013
§ 22 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 12. April 2005 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch die Artikel 1, 2, 3, 4, 5 und 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 430), BS 2032-1, in Verbindung mit
- 1.
§ 7 der Landesverordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen im Hochschulbereich vom 16. Juni 2004 (GVBl. S. 364), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. April 2011 (GVBl. S. 106), BS 2032-1-3, und
- 2.
§ 6 der Landesverordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer vom 22. Juni 2004 (GVBl. S. 370), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. April 2011 (GVBl. S. 106), BS 2032-1-4,
bleibt bei der Anwendung des § 6 unberührt. Die in Satz 1 genannten besoldungsrechtlichen Vorschriften haben auf die Bemessung des dem einzelnen Ressort, in dessen Geschäftsbereich Hochschulen bestehen, zustehenden Gesamtbudgets keinen Einfluss.
§ 15 LHG 2012/2013
(1) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, die im Rahmen der Umsetzung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) notwendigen haushaltsrechtlichen Maßnahmen zu treffen.
(2) Beschäftigte, die vor ihrer Überleitung in den TV-L
- 1.
einen Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg gemäß § 23a oder § 23b des Bundes-Angestelltentarifvertrages oder den vergleichbaren Bestimmungen des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder vollzogen haben oder
- 2.
für einen Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg gemäß § 23a oder § 23b des Bundes-Angestelltentarifvertrages oder den vergleichbaren Bestimmungen des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder vorgesehen waren,
und Beschäftigte, die im Rahmen des Inkrafttretens einer neuen Entgeltordnung einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet werden, können bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2014 oder bis zu ihrem Ausscheiden auf einer niedrigwertigeren Stelle, die jedoch der ursprünglichen Stelle in der Struktur des Bundes-Angestelltentarifvertrages oder des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder entspricht, geführt werden. Dies gilt auch für nach dem 1. November 2006 neu eingestellte oder neu eingruppierte Beschäftigte mit einem nach der Anlage 4 des TVÜ-Länder höherwertigeren Tarifanspruch.
§ 16 LHG 2012/2013
Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, die notwendigen haushaltsrechtlichen Maßnahmen zur Umsetzung des im Landesbeamtengesetz vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319, BS 2030-1) und in der Laufbahnverordnung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 444, BS 2030-5) geregelten neuen Laufbahnrechts zu treffen. Insbesondere können die Beamtinnen und Beamten, bei denen sich durch § 135 des Landesbeamtengesetzes unmittelbar Änderungen in der Einstufung, den Amtsbezeichnungen, den Amtszulagen oder den Funktionszusätzen ergeben oder deren Ämter von Bundesrecht in Landesrecht überführt werden und zum 1. Juli 2012 übergeleitet sind, weiterhin auf den Planstellen geführt und aus ihnen besoldet werden, die in den Haushaltsplänen für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 ausgebracht sind. Dies gilt auch für die nach dem 30. Juni 2012 neu ernannten Beamtinnen und Beamten.
§ 17 LHG 2012/2013
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 und, soweit es Bestimmungen für das Haushaltsjahr 2013 enthält, am 1. Januar 2013 in Kraft.
Anlage 1 LHG 2012/2013 – Gesamtplan
Haushaltsübersicht über die Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsjahr 2013 |
Einnahmen | Ausgaben | ||||||||||||
Einzelplan | |||||||||||||
0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | ||||
Einnahmen aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben | Verwaltungsein- nahmen, Einnah- men aus Schuldendienst und dgl. | Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüs- sen mit Aus- nahme für Investitionen | Einnahmen aus Schuldenaufnah- men, aus Zuwei- sungen und Zuschüssen für Investitionen, besondere Finanzierungs- einnahmen | Summe Einnahmen | Personalausga- ben | Sächliche Ver- waltungsausga- ben und Ausgaben für den Schulden- dienst | Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für Investitionen | Baumaßnahmen | Sonstige Ausga- ben für Investi- tionen und Investitionsför- derungsmaßnah- men | Besondere Finanzierungs- ausgaben | Summe Ausgaben | +Überschuss -Zuschuss | |
-EUR- | -EUR- | -EUR- | -EUR- | -EUR- | -EUR- | -EUR- | -EUR- | -EUR- | -EUR- | -EUR- | -EUR- | -EUR- | |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 |
01 | 103.200 | 19.000 | 122.200 | 28.151.000 | 3.966.900 | 5.588.700 | 797.000 | 71.900 | 38.575.500 | -38.453.300 | |||
02 | 642.100 | 1.520.300 | 52.500 | 2.214.900 | 18.003.600 | 9.480.100 | 949.000 | 1.199.600 | 155.400 | 29.787.700 | -27.572.800 | ||
03 | 34.968.600 | 415.170.900 | 85.475.100 | 535.614.600 | 933.806.600 | 270.045.400 | 558.076.100 | 314.233.400 | 4.127.100 | 2.080.288.600 | -1.544.674.000 | ||
04 | 39.990.500 | 109.141.400 | 30.637.100 | 179.769.000 | 379.032.200 | 42.816.200 | 100.982.100 | 50.000 | 22.658.000 | 6.337.000 | 551.875.500 | -372.106.500 | |
05 | 233.837.100 | 5.616.000 | 241.500 | 239.694.600 | 508.058.300 | 231.853.100 | 16.486.500 | 39.279.400 | 2.412.300 | 798.089.600 | -558.395.000 | ||
06 | 32.042.500 | 529.046.400 | 351.790.100 | 912.879.000 | 97.216.000 | 21.139.500 | 1.219.298.800 | 117.874.800 | 352.370.300 | 1.807.899.400 | -895.020.400 | ||
07 | 168.400 | 21.593.000 | 31.349.300 | 53.110.700 | 11.500.000 | 1.417.600 | 587.769.100 | 0 | 75.418.600 | 160.300 | 676.265.600 | -623.154.900 | |
08 | 4.666.400 | 13.856.700 | 28.517.000 | 47.040.100 | 88.667.100 | 8.616.400 | 41.761.200 | 180.000 | 65.403.600 | 1.170.000 | 205.798.300 | -158.758.200 | |
09 | 13.701.800 | 20.330.200 | 87.850.500 | 121.882.500 | 3.245.922.000 | 88.031.600 | 1.176.659.900 | 828.400 | 469.281.300 | 104.585.700 | 5.085.308.900 | -4.963.426.400 | |
10 | 26.300 | 28.000 | 54.300 | 19.100.000 | 1.170.600 | 25.600 | 811.200 | 98.800 | 21.206.200 | -21.151.900 | |||
12 | 93.601.800 | 32.598.000 | 85.450.000 | 211.649.800 | 87.704.000 | 78.436.000 | 13.261.300 | 30.023.300 | 60.407.200 | 269.831.800 | -58.182.000 | ||
14 | 42.825.000 | 58.295.300 | 36.409.000 | 60.446.000 | 197.975.300 | 144.150.000 | 32.616.700 | 181.570.300 | 14.803.300 | 137.205.600 | 10.654.200 | 521.000.100 | -323.024.800 |
20 | 9.852.980.000 | 257.042.500 | 1.140.860.500 | 9.010.601.100 | 20.261.484.1000 | 58.200.000 | 8.833.985.600 | 1.418.840.900 | 366.488.700 | 48.700 | 10.677.563.900 | 9.583.920.200 | |
Summe 2013 | 9.895.805.000 | 769.086.500 | 2.326.189.400 | 9.772.410.200 | 22.763.491.100 | 5.531.806.800 | 9.632.843.700 | 5.386.444.200 | 29.123.000 | 1.640.674.500 | 542.598.900 | 22.763.491.100 | 0 |
Summe 2012 | 9.499.990.000 | 767.769.200 | 2.317.666.800 | 10.532.978.900 | 23.118.404.900 | 5.435.720.900 | 10.510.699.500 | 5.224.755.600 | 36.111.100 | 1.421.413.600 | 489.704.200 | 23.118.404.900 | 0 |
Vgl. z. 2012 | 395.815.000 | 1.317.300 | 8.522.600 | -760.568.700 | -354.913.800 | 96.085.900 | -877.855.800 | 161.688.600 | -6.988.100 | 219.260.900 | 52.894.700 | -354.913.800 | 0 |
Haushaltsübersicht
über die Unterschiedsbeträge in Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsjahr 2013
Einnahmen | Ausgaben | ||||||||||||
Einzelplan | |||||||||||||
0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | ||||
Einnahmen aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben | Verwaltungsein- nahmen, Einnah- men aus Schuldendienst und dgl. | Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüs- sen mit Aus- nahme für Investitionen | Einnahmen aus Schuldenaufnah- men, aus Zuwei- sungen und Zuschüssen für Investitionen, besondere Finanzierungs- einnahmen | Summe Einnahmen | Personalausga- ben | Sächliche Ver- waltungsausga- ben und Ausgaben für den Schuldendienst | Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für Investitionen | Baumaßnahmen | Sonstige Aus- gaben für Investi- tionen und Investitionsför- derungsmaßnah- men | Besondere Finanzierungs- ausgaben | Summe Ausgaben | +Überschuss -Zuschuss | |
-EUR- | -EUR- | -EUR- | -EUR- | -EUR- | -EUR- | -EUR- | -EUR- | -EUR- | -EUR- | -EUR- | -EUR- | -EUR- | |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 |
03 | 6.000.000 | 6.000.000 | 8.000.000 | 88.000.000 | 96.000.000 | - 90.000.000 | |||||||
07 | 14.955.100 | 14.955.100 | 8.875.600 | 55.691.200 | 64.566.800 | - 49.611.700 | |||||||
09 | 22.500.000 | 7.500.000 | 30.000.000 | - 30.000.000 | |||||||||
20 | 220.600.000 | 220.600.000 | -11.700 | 51.000.000 | 50.988.300 | 169.611.700 | |||||||
Summe 2013 | 6.000.000 | 235.555.100 | 241.555.100 | -11.700 | 39.375.600 | 202.191.200 | 241.555.100 | 0 |
Haushaltsübersicht über die im Haushaltsplan veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2013 sowie der Vorbelastungen ab 2014 |
Einzel- plan | Zweckbestimmung (Einzelplanbezeichnung) | Veran- schla- gung 2013 | Verpflich- tungs- ermächti- gung 2013 | Soweit im Haushaltsplan Fälligkeitsdaten festgelegt, entfallen auf das Haushaltsjahr | Vorbelastung aus VE früherer Haushalts- jahre | Davon entfallen auf das Haushaltsjahr | Gesamt- summe Vor- belastungen | |||||
2014 | 2015 | 2016 | 2017 ff. und unbest. | 2014 | 2015 | 2016 ff. und unbest. | ||||||
1.000 EUR | ||||||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 |
03 | Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur | 194.599 | 213.503 | 128.509 | 52.435 | 23.459 | 9.100 | 204.462 | 69.309 | 66.645 | 9.470 | 417.965 |
04 | Ministerium der Finanzen | 4.730 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 11.260 | 4.800 | 6.460 | 0 | 11.260 |
05 | Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz | 3.401 | 3.915 | 2.105 | 1.770 | 0 | 40 | 6.997 | 1.141 | 5.830 | 40 | 10.912 |
06 | Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie | 172.357 | 86.900 | 15.875 | 10.058 | 8.318 | 52.649 | 346.376 | 69.575 | 223.991 | 52.810 | 433.275 |
07 | Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen | 58.192 | 3.959 | 3.044 | 895 | 20 | 0 | 7.337 | 6.807 | 530 | 0 | 11.296 |
08 | Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung | 66.913 | 75.925 | 23.305 | 18.430 | 15.415 | 18.775 | 80.372 | 29.127 | 28.950 | 18.675 | 156.297 |
09 | Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur | 118.114 | 87.613 | 37.423 | 29.781 | 5.036 | 15.373 | 131.425 | 38.467 | 43.580 | 49.377 | 219.038 |
12 | Hochbaumaßnahmen und Wohnungsbauförderung | 60.406 | 165.750 | 41.570 | 38.750 | 24.450 | 60.980 | 479.812 | 69.216 | 196.439 | 214.157 | 645.562 |
14 | Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten | 161.909 | 72.976 | 45.282 | 14.607 | 5.903 | 7.184 | 191.640 | 47.331 | 130.158 | 13.910 | 264.616 |
20 | Allgemeine Finanzen | 142.481 | 107.700 | 39.250 | 41.050 | 20.000 | 7.400 | 88.150 | 58.850 | 28.300 | 7.400 | 195.850 |
Zusammen: | 983.103 | 818.240 | 336.362 | 207.776 | 102.601 | 171.501 | 1.547.830 | 394.624 | 730.884 | 365.838 | 2.366.070 |
Haushaltsübersicht
über die Unterschiedsbeträge der im Haushaltsplan veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2013 sowie der Vorbelastungen ab 2014
Einzel- plan | Zweckbestimmung (Einzelplanbezeichnung) | Veran- schla- gung 2013 | Verpflich- tungs- ermächti- gung 2013 | Soweit im Haushaltsplan Fälligkeitsdaten festgelegt, entfallen auf das Haushaltsjahr | Vorbelastung aus VE früherer Haushalts- jahre | Davon entfallen auf das Haushaltsjahr | Gesamt- summe Vor- belastungen | |||||
2014 | 2015 | 2016 | 2017 ff. und unbest. | 2014 | 2015 | 2016 ff. und unbest. | ||||||
1.000 EUR | ||||||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 |
07 | Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen | 28.500 | -12.500 | -6.250 | -6.250 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | -12.500 |
Zusammen: | 28.500 | -12.500 | -6.250 | -6.250 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | -12.500 |
Finanzierungsübersicht 2013 |
Betrag für 2012 EUR | Betrag für 2013 EUR | ||
Ermittlung des Finanzierungssaldos | |||
1. | Ausgaben | 23.118.404.900 | 22.763.491.100 |
abzüglich | |||
1.1 | Tilgungsausgaben an Kreditmarkt | 8.549.893.500 | 7.622.000.500 |
1.2 | Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke | 0 | 0 |
1.3 | Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren | ||
1.4 | Haushaltstechnische Verrechnungen | 489.704.200 | 542.598.900 |
Ausgaben im Finanzierungssaldo | 14.078.807.200 | 14.598.891.700 | |
2. | Einnahmen | 23.118.404.900 | 22.763.491.100 |
abzüglich | |||
2.1 | Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt | 9.738.200.000 | 8.918.700.000 |
2.2 | Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken | 7.756.400 | 0 |
2.3 | Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre | ||
2.4 | Haushaltstechnische Verrechnungen | 489.704.200 | 542.598.900 |
Einnahmen im Finanzierungssaldo | 12.882.744.300 | 13.302.192.200 | |
3. | Finanzierungssaldo | 1.196.062.900 | 1.296.699.500 |
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos | |||
4. | Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt | ||
4.1 | Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt | 9.738.200.000 | 8.918.700.000 |
4.2 | Tilgungsausgaben an Kreditmarkt | 8.549.893.500 | 7.622.000.500 |
Saldo | 1.188.306.500 | 1.296.699.500 | |
5. | Rechnungsergebnisse aus Vorjahren | ||
5.1 | Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre | ||
5.2 | Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren | ||
Saldo | |||
6. | Rücklagenbewegung | ||
6.1 | Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken | 7.756.400 | 0 |
6.2 | Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke | 0 | 0 |
Saldo | 7.756.400 | 0 | |
7. | Verrechnungsbewegung | ||
7.1 | einnahmeseitige Verrechnungen | 489.704.200 | 542.598.900 |
7.2 | ausgabeseitige Verrechnungen | 489.704.200 | 542.598.900 |
Saldo | 0 | 0 | |
8. | Finanzierungssaldo (aus Nrn. 4, 5, 6 und 7) | 1.196.062.900 | 1.296.699.500 |
Kreditfinanzierungsplan 2013 |
Betrag für 2012 EUR | Betrag für 2013 EUR | ||
Kredite am Kreditmarkt | |||
1. | Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt | ||
1.1 | Einnahmen aus Krediten vom inländischen Kreditmarkt | 8.738.200.000 | 7.918.700.000 |
1.2 | Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt zum Zwecke | ||
vorzeitiger Ablösung von Krediten | 1.000.000.000 | 1.000.000.000 | |
1.3 | Summe Einnahmen | 9.738.200.000 | 8.918.700.000 |
2. | Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt | ||
2.1 | Tilgungsausgaben für Darlehen aus Kreditmarktmitteln | 7.549.893.500 | 6.622.000.500 |
2.2 | Tilgungsausgaben für Darlehen zum Zwecke der Umschuldung vorzeitig gekündigter Darlehen | 1.000.000.000 | 1.000.000.000 |
2.3 | Summe Ausgaben | 8.549.893.500 | 7.622.000.500 |
3. | Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt | 1.188.306.500 | 1.296.699.500 |
Kredite im öffentlichen Bereich | |||
4. | Einnahmen aus Krediten vom Bund | ||
5. | Ausgaben zur Schuldentilgung | 33.510.700 | 33.510.700 |
6. | Netto-Neuverschuldung im öffentlichen Bereich | - 33.510.700 | -33.510.700 |
Einnahmen aus Krediten insgesamt | |||
7. | Kredite vom Kreditmarkt | 9.738.200.000 | 8.918.700.000 |
8. | Kredite im öffentlichen Bereich | ||
9. | Summe | 9.738.200.000 | 8.918.700.000 |
Übersicht über den strukturellen Saldo |
Einnahmen Kernhaushalt | Ausführungsgesetz zu Artikel 117 der LV | OGr. / Gr. | HH 2013 | Veränderung | NHH 2013 | |
Gesamteinnahmen | 22.522 | 242 | 22.763 | |||
minus | Bruttokreditaufnahme am Kreditmarkt | § 1 (3) Nr. 1 | 32 | 8.698 | 221 | 8.919 |
minus | Entnahme aus Rücklagen, haushaltstechnische Verrechnungen, Überschüsse aus Vorjahren | § 1 (3) Nr. 2 | 35, 36, 38 | 543 | 543 | |
bereinigte Einnahmen | 13.281 | 21 | 13.302 | |||
minus | finanzielle Transaktionen nach Bereinigung in Nebenrechnung (NR) | § 1 (3) Nr. 3/§ 2 (1) | 133, 134, 14, 17, 18, 31 | 154 | 154 | |
NR | bereinigt um finanzielle Transaktionen mit Konzernbestandteilen | § 2 (2) | 133, 134, 14, 17, 18, 31 | 58 | 58 | |
minus | Konjunkturbereinigung | § 1 (3) Nr. 4 | -145 | -145 | ||
weitere Bereinigungen Konzernbetrachtung | 0 | |||||
plus | Überschuss Pensionsfonds | § 1 (3) Nr. 5 | 629 | 629 | ||
plus | Überschuss "Wissen schafft Zukunft" | § 1 (3) Nr. 5 | 0 | 0 | ||
plus | Überschuss Versorgungsrücklage | § 1 (3) Nr. 5 | 0 | 0 | ||
minus | NKA LBM | § 1 (3) Nr. 6 | 168 | 168 | ||
minus | NKA LBB | § 1 (3) Nr. 6 | 91 | 91 | ||
minus | NKA sonst, jur. Personen, die dem Land zuzurechnen ist | § 1 (3) Nr. 6 | 19 | 19 | ||
minus | Mindereinnahmen in Sondersituationen | § 1 (3) Nr. 7 | - | - | ||
strukturelle Einnahmen | 13.623 | 21 | 13.644 | |||
Ausgaben Kernhaushalt | ||||||
Gesamtausgaben | 22.522 | 242 | 22.763 | |||
minus | Bruttotilgung am Kreditmarkt | § 1 (3) Nr. 1 | 59 | 7.622 | 7.622 | |
minus | Zuführungen an Rücklagen, haushaltstechnische | |||||
Verrechnungen, Fehlbeträge aus Vorjahren | § 1 (3) Nr. 2 | 91, 96, 98 | 543 | 543 | ||
bereinigte Ausgaben | 14.357 | 242 | 14.599 | |||
minus | finanzielle Transaktionen nach Bereinigung in Nebenrechnung | |||||
(NR) | § 1 (3) Nr. 3/§ 2 (1) | 83, 87, 85, 86, 58 | 139 | 137 | 276 | |
NR | bereinigt um finanzielle Transaktionen mit | |||||
Konzernbestandteilen | § 2 (2) | 83, 87, 85, 86, 58 | 494 | 494 | ||
weitere Bereinigungen Konzernbetrachtung | 0 | |||||
plus | Defizit Pensionsfonds | § 1 (3) Nr. 5 | 0 | 0 | ||
plus | Defizit "Wissen schafft Zukunft" | § 1 (3) Nr. 5 | 140 | 140 | ||
plus | Defizit Versorgungsrücklage | § 1 (3) Nr. 5 | 17 | 17 | ||
minus | Nettotilgung LBM | § 1 (3) Nr. 6 | 0 | 0 | ||
minus | Nettotilgung LBB | § 1 (3) Nr. 6 | 0 | 0 | ||
minus | Nettotilgung sonst, jur. Personen, die dem Land zuzurechnen ist | § 1 (3) Nr. 6 | 0 | 0 | ||
minus | Mehrausgaben in Sondersituationen | § 1 (3) Nr. 7 | - | - | ||
plus | Tilgungsverpflichtungen aus Sondersituationen | § 1 (3) Nr. 7 | - | - | ||
strukturelle Ausgaben | 14.376 | 105 | 14.480 | |||
Salden Kernhaushalt | 0 | |||||
formaler Haushaltsausgleich | 0 | 0 | ||||
minus | Nettokreditaufnahme am Kreditmarkt | § 1 (3) Nr. 1 | 1.076 | 221 | 1.297 | |
minus | insb. Rücklagensaldo | § 1 (3) Nr. 2 | 0 | 0 | ||
Finanzierungssaldo | -1.076 | -221 | -1.297 | |||
minus | finanzielle Transaktionen nach Bereinigung in Nebenrechnung (NR) | § 1 (3) Nr. 3/§ 2 (1+2) | 15 | -137 | -122 | |
NR | bereinigt um finanzielle Transaktionen mit | |||||
Konzernbestandteilen | § 2 (2) | -436 | -436 | |||
minus | Konjunkturbereinigung | § 1 (3) Nr. 4 | -145 | -145 | ||
weitere Bereinigungen Konzernbetrachtung | 0 | |||||
plus | Überschuss Pensionsfonds | § 1 (3) Nr. 5 | 629 | 629 | ||
plus | Überschuss "Wissen schafft Zukunft" | § 1 (3) Nr. 5 | -140 | -140 | ||
plus | Überschuss Versorgungsrücklage | § 1 (3) Nr. 5 | -17 | -17 | ||
minus | NKA LBM | § 1 (3) Nr. 6 | 168 | 168 | ||
minus | NKA LBB | § 1 (3) Nr. 6 | 91 | 91 | ||
minus | NKA sonst, jur. Personen, die dem Land zuzurechnen ist | § 1 (3) Nr. 6 | 19 | 19 | ||
minus | Mindereinnahmen abz. Mehrausgaben in Sondersituationen | § 1 (3) Nr. 7 | - | 0 | ||
plus | Tilgungsverpflichtungen aus Sondersituationen | § 1 (3) Nr. 7 | - | 0 | ||
struktureller Saldo | -753 | -84 | -836 | |||
Veränderung ggü. 2012 in Mio. Euro | 431 | 348 |
Berechnung des zulässigen Saldos
HH | NHH | ||||
2013 | Veränderung | 2013 | |||
Komponenten zur Berechnung des zulässigen Saldos | Berechnungshinweis | ||||
1. | Saldo der Korrekturen nach § 1 Absatz 3 Nr. 2 | 0 | 0 | ||
2. | Saldo finanziellen Transaktionen nach § 1 Absatz 3 Nr. 3 | 15 | -137 | -122 | |
3. | Konjunkturkomponente *) nach § 1 Absatz 3 Nr. 4 | -145 | -145 | ||
4. | Saldo Einrichtungen nach § 1 Absatz 3 Nr. 5 | (Zeile 4a. + Zeile 4b. + Zeile 4c.) | 472 | 472 | |
4a. | Saldo des Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung | 629 | 629 | ||
4b. | Saldo des Sondervermögens "Wissen - schafft - Zukunft" | -140 | -140 | ||
4c. | Saldo der Versorgungsrücklage nach § 14a BBesG | -17 | -17 | ||
5. | Kreditaufnahme in Sondersituationen (§§ 4 und 5) | 0 | 0 | ||
6. | Tilgung von Krediten in Sondersituationen (§§ 4 und 5) | 0 | 0 | ||
7. | Abbauverpflichtung aus Kontrollkonto (§ 6) | - | - | ||
8. | zulässiger Saldo nach § 1 Absatz 4 **) | (Zeile 1. bis 3. - Zeile 4. und 5. + Zeile 6. und 7.) | -602 | -137 | -739 |
9. | Nettokreditaufnahme (Nettotilgung ***)) der jur. Personen (§ 1 Abs. 1 Satz 2) | 19 | 19 | ||
10. | Nettokreditaufnahme (Nettotilgung ***)) der Landesbetriebe am Kreditmarkt | 259 | 0 | 259 | |
11. | verbleibender zulässiger Saldo für den Kernhaushalt **) | (Zeile 8. + Zeile 9. + Zeile 10.) | -323 | -137 | -460 |
12. | geplante Obergrenze des Defizitabbaupfades | -1.268 | -1.268 | ||
13. | zulässige NKA im Kernhaushalt ab 2020 und NKA gm. Obergrenze des Defizitabbaupfades | (Zeile 11. + Zeile 12.) | 1.591 | 137 | 1.728 |
14. | Nettokreditaufnahme (Nettotilgung) am Kreditmarkt im Kernhaushalt | 1.076 | 221 | 1.297 | |
15. | Abstand zur zulässigen NKA im Kernhaushalt ab 2020 und NKA gm. Abbaupfad | (Zeile 13.-Zeile 14.) | 515 | -84 | 432 |
> 0: Aufschwung; < 0: Abschwung.
> 0: Tilgungsverpflichtung; < 0: Erlaubte Kreditaufnahme am Kreditmarkt.
Nettotilgung als Negativbetrag eintragen
Differenzen sind durch Rundungen möglich.
Hinweis
Gemäß § 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung vom 20. Dezember 1971 (GVBl. 1972 S. 2), zuletzt geändert durch § 9 des Gesetzes vom 3. Juli 2012 (GVBl. S. 199), BS 63-1, wird mit dem Haushaltsgesetz nur der Gesamtplan des Haushaltsplans verkündet.
Auskunft darüber, bei welchen Stellen Pläne und Anlagen des Haushaltsplans eingesehen werden können, erteilt das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Str. 5, 55116 Mainz.
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?templateID=document&chosenIndex=Dummy_nv_68&task=fliesstext&chosenIndex=Dummy_nv_68&xid=4854414,9