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Landeshaushaltsgesetz 2012/2013 (LHG 2012/2013)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landeshaushaltsgesetz 2012/2013 (LHG 2012/2013)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LHG 2012/2013
Gliederungs-Nr.: 63-39
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 LHG 2012/2013

(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 23.118.404.900 EUR festgestellt.

(2) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 22.763.491.100 EUR festgestellt.




§ 2 LHG 2012/2013

(1) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben

  1. 1.

    des Landes

    im Haushaltsjahr 2012 bis zu 8.738.200.000 EUR,

    im Haushaltsjahr 2013 bis zu 7.918.700.000 EUR,

  2. 2.

    des Landesbetriebs "Liegenschafts- und Baubetreuung"

    im Haushaltsjahr 2012 bis zu 187.500.000 EUR,

    im Haushaltsjahr 2013 bis zu 121.000.000 EUR und

  3. 3.

    des Landesbetriebs "Mobilität"

    im Haushaltsjahr 2012 bis zu 508.276.688 EUR,

    im Haushaltsjahr 2013 bis zu 403.332.585 EUR,

an Krediten aufzunehmen.

(2) Für die Aufnahme von Krediten bis zur Höhe des in Absatz 1 Nr. 1 genannten Betrages ist zunächst die aus dem Vorjahr gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung (LHO) noch bestehende Restkreditermächtigung auszuschöpfen, die nicht zur Finanzierung der aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste benötigt wird. Erst danach darf die nach Absatz 1 Nr. 1 bestehende Kreditermächtigung in Anspruch genommen werden. Soweit zusätzliche Kredite über den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Betrag hinaus zulasten des noch verbleibenden verfügbaren Teils der Kreditermächtigung benötigt werden, bedarf deren Aufnahme der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags.

(3) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, zum Zwecke der Umschuldung vorzeitig gekündigter Darlehen

  1. 1.

    des Landes

    im Haushaltsjahr 2012 bis zu 1.000.000.000 EUR,

    im Haushaltsjahr 2013 bis zu 1.000.000.000 EUR,

  2. 2.

    des Landesbetriebs "Liegenschafts- und Baubetreuung"

    im Haushaltsjahr 2012 bis zu 50.000.000 EUR,

    im Haushaltsjahr 2013 bis zu 50.000.000 EUR und

  3. 3.

    des Landesbetriebs "Mobilität"

    im Haushaltsjahr 2012 bis zu 75.000.000 EUR,

    im Haushaltsjahr 2013 bis zu 75.000.000 EUR

an Krediten aufzunehmen. Soweit diese Kredite zum Zwecke der Umschuldung im laufenden Haushaltsjahr erneut durch Umschuldungskredite zur weiteren Verbesserung der Kreditkonditionen abgelöst werden, kann die Ermächtigung in Satz 1 wiederholt in Anspruch genommen werden.

(4) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, im vierten Quartal des Haushaltsjahres 2012 und des Haushaltsjahres 2013 im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des folgenden Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 3 v. H. des für das laufende Haushaltsjahr in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Die hiernach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des folgenden Haushaltsjahres anzurechnen.

(5) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, Eigenbestände an Schuldtiteln des Landes aufzubauen, zu halten und in Form einer Wertpapierleihe zu verwenden oder im Rahmen der Kreditermächtigung nach Absatz 1 Nr. 1 zu verkaufen.

(6) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditbeschaffung und Kreditbewirtschaftung für das Land sowie im Rahmen des Zinsmanagements für den Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz, für die Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, für die Versorgungsrücklage nach § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung und für die Rücklage nach § 3 des Landesgesetzes über den Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz ergänzende Vereinbarungen zu treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen bei neuen Krediten und bestehenden Kreditmarktschulden dienen. In der Summe dürfen diese ergänzenden Vereinbarungen 50 v. H. des Gesamtschuldenstandes des Landes am Ende des vorangegangenen Haushaltsjahres nicht überschreiten. Vereinbarungen, deren Zinsänderungsrisiko durch ein Gegengeschäft abgesichert ist oder die von einer Sicherungsvereinbarung erfasst sind, werden auf diesen Höchstbetrag nicht angerechnet.

(7) Im Rahmen der Kreditermächtigung nach Absatz 1 können Kredite auch in ausländischer Währung beschafft werden, wenn das damit verbundene Wechselkursrisiko bezüglich des Kapitals und der zu zahlenden Zinsen in voller Höhe durch Wechselkurssicherungsgeschäfte ausgeschlossen wird.

(8) Soweit der Bund oder die Bundesagentur für Arbeit im Laufe der Haushaltsjahre 2012 und 2013 über die in den Haushaltsplänen für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 veranschlagten Beträge hinaus weitere Kreditmittel zur Erfüllung bestimmter Zwecke zur Verfügung stellen, darf das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium diese Mittel in den Haushaltsjahren 2012 und 2013 jeweils bis zur Höhe von 12.500.000 EUR als Kredite aufnehmen.

(9) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der Kassenmittel

  1. 1.

    des Landes Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 8 v. H.,

  2. 2.

    des Landesbetriebs "Liegenschafts- und Baubetreuung" Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 0,3 v. H. und

  3. 3.

    des Landesbetriebs "Mobilität" Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 0,6 v. H.

des für das laufende Haushaltsjahr in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Auf die Ermächtigung nach Satz 1 Nr. 1 werden vereinnahmte Barsicherheiten und Kassenkredite von einer zentralen Gegenpartei angerechnet, sofern ihr Betrag neutralisierende Geschäfte zur Verbesserung der Kreditkonditionen übersteigt und sie nicht für Sicherheitsleistungen des Landes eingesetzt werden, die in erforderlicher Höhe gestellt werden können. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von Landeswertpapieren beinhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 8 v. H. des für das laufende Haushaltsjahr in § 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. Auf die Kreditermächtigungen sind die Kredite anzurechnen, die aufgrund entsprechender Ermächtigungen früherer Haushaltsjahre aufgenommen und noch nicht zurückgezahlt sind. Zur Durchführung eines zentralen Finanzmanagements (Liquiditätspool) bei privatrechtlichen Gesellschaften mit einer Landesbeteiligung von mindestens 50 v. H., bei Landesbetrieben - ohne die in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten -, bei Sondervermögen des Landes, bei unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts und bei Stiftungen, die im Landesinteresse liegende Aufgaben erfüllen, können von der Ermächtigung nach Satz 1 Nr. 1 bis zu 25 v. H. in Anspruch genommen werden. Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags Regelungen zur Umsetzung des Liquiditätspools zu treffen und hierin die allgemeinen Grundlagen und Kriterien zur Inanspruchnahme des Liquiditätspools für verzinsliche Liquiditätshilfen festzulegen.

(10) Das für die Ausbildungsförderung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministerium die Mittel für Darlehen nach § 17 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952), soweit sie den Landesanteil betreffen, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau bereitstellen zu lassen und dieser den Landesanteil an den Darlehensrückflüssen gemäß § 56 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes im Gegenzug abzutreten. Entstehende Zinsen und Tilgungsausfälle bei Rückzahlung der Darlehen werden vom Land finanziert.




§ 3 LHG 2012/2013

(1) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt,

  1. 1.

    Planstellen zu schaffen oder umzuwandeln, wenn dies aufgrund bestehender Rechtsvorschriften unabweisbar ist;

  2. 2.

    vorübergehend Planstellen mit dem Vermerk "künftig wegfallend (kw)" zur Wiederverwendung vorzeitig in den Ruhestand versetzter Beamtinnen und Beamter mit der Maßgabe zu schaffen, dass diese in die nächste besetzbare Planstelle bei ihrer jeweiligen Verwaltung einzuweisen sind;

  3. 3.

    Planstellen zu schaffen oder umzuwandeln, soweit hierfür Mittel von dritter (öffentlicher oder privater) Seite zur Verfügung gestellt werden;

  4. 4.

    Planstellen umzuwandeln, soweit dies zum Vollzug des Hochschulgesetzes und des Verwaltungshochschulgesetzes erforderlich ist; dabei können auch andere Stellen als Planstellen in Planstellen umgewandelt werden;

  5. 5.

    Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in vergleichbare Planstellen umzuwandeln;

  6. 6.

    Leerstellen zu heben, soweit dies erforderlich ist, um die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine dienst- und laufbahnrechtlich gebotene Beförderung während eines Urlaubs ohne Dienstbezüge oder einer Elternzeit im Rahmen des § 16 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 und 5 der Laufbahnverordnung vom 20. Februar 2006 (GVBl. S. 102, BS 2030-5a) oder des § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 der Laufbahnverordnung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 444, BS 2030-5) in ihrer jeweils geltenden Fassung sicherzustellen;

  7. 7.

    fachspezifische Planstellen in Einzelfällen auch mit Beamtinnen oder Beamten anderer Fachrichtungen zu besetzen, wenn adäquate Planstellen nicht vorhanden oder bereits besetzt sind.

Über den weiteren Verbleib der neu geschaffenen oder umgewandelten Stellen ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.

(2) Stellen können für Zeiträume, in denen den Stelleninhaberinnen oder den Stelleninhabern vorübergehend keine vollen Bezüge gewährt werden, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Stellenanteile für Aushilfs- und Vertretungskräfte in Anspruch genommen werden.

(3) Wird eine Beamtin oder ein Beamter zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bei einer anderen Verwaltung im Landesdienst weiterverwendet, so kann das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium vorübergehend eine dem Amt der Beamtin oder des Beamten entsprechende Planstelle mit dem Vermerk "künftig wegfallend (kw)" schaffen.

(4) Soweit die Zahl der planmäßigen Beamtinnen und Beamten in Beförderungsämtern die zulässige Zahl der Planstellen je Besoldungsgruppe in den Stellenplänen des Haushaltsplans überschreitet, wird das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium ermächtigt, Planstellen entsprechend umzuwandeln. Die umzuwandelnden Planstellen erhalten mit der Folge des § 47 Abs. 3 LHO den Vermerk "künftig umzuwandeln (ku)".




§ 4 LHG 2012/2013

(1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 LHO, bis zu dem es in Fällen über- und außerplanmäßiger Ausgaben eines Nachtragshaushaltsgesetzes nicht bedarf, wird auf 5.000.000 EUR festgesetzt.

(2) Der Betrag für die dem Landtag nach § 37 Abs. 4 LHO vierteljährlich mitzuteilenden über- und außerplanmäßigen Ausgaben wird auf 50.000 EUR festgesetzt; dem Landtag unverzüglich mitzuteilende Fälle erheblicher finanzieller Bedeutung sind dann gegeben, wenn über- oder außerplanmäßige Ausgaben im Einzelfall den Betrag von 500.000 EUR übersteigen.

(3) Für über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen nach § 38 Abs. 1 Satz 2 LHO gilt § 37 Abs. 1 Satz 3 und 4 LHO entsprechend. Der in Absatz 1 festgesetzte Betrag gilt für Verpflichtungsermächtigungen, die in einem Haushaltsjahr fällig werden; für Verpflichtungsermächtigungen, die in mehr als einem Haushaltsjahr fällig werden, wird dieser Betrag auf 10.000.000 EUR festgesetzt. Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen sind dem Landtag in entsprechender Anwendung des § 37 Abs. 4 LHO in Verbindung mit den in Absatz 2 festgesetzten Beträgen, die als Jahresbetrag gemäß § 16 Satz 2 LHO gelten, mitzuteilen.

(4) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags seine Einwilligung zu erteilen, Investitionsmaßnahmen auch im Wege privater Vorfinanzierung durchzuführen.

(5) Ein erheblicher Wert im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 LHO für die Veräußerung von Grundstücken ist anzunehmen, wenn der volle Wert den Betrag von 1.000.000 EUR übersteigt.

(6) Der Betrag nach § 112a Abs. 2 Satz 1 LHO, bis zu dem die Zustimmung des Landtags zur Auslagerung von Aufgaben des Landes als erteilt gilt, wird auf 500.000 EUR festgesetzt.




§ 5 LHG 2012/2013

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 LHO zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan nicht von dem für die Institution zuständigen und von dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministerium gebilligt worden ist. Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium hat vor der Aufhebung der Sperre die Einwilligung des Landtags einzuholen, wenn die Zuwendung den Betrag von 150.000 EUR im Haushaltsjahr überschreitet.

(2) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium kann, soweit der Haushalts- oder Wirtschaftsplan nicht rechtzeitig zu Beginn des Haushaltsjahres vorgelegt werden kann, Abschlagszahlungen zur Deckung unabweisbarer Ausgaben genehmigen.

(3) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium kann Ausnahmen von dem Verfahren nach Absatz 1 zulassen, wenn die Haushalts- oder Wirtschaftspläne der institutionell geförderten Stelle

  1. 1.

    aufgrund eines Staatsvertrages oder einer Verwaltungsvereinbarung von den Vertragspartnern festgestellt oder genehmigt werden oder

  2. 2.

    nicht von der Übersicht über die vorläufigen Haushalts- oder Wirtschaftspläne, die nach § 26 Abs. 3 LHO den Haushaltsplänen für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 als Anlage beigefügt oder in die Erläuterungen aufgenommen sind, abweichen; Abweichungen zwischen den verschiedenen Einnahme- oder Ausgabegruppen innerhalb des Gesamtvolumens sind hierbei bis zur Höhe von 20 v. H. gegenüber den vorläufigen Haushalts- oder Wirtschaftsplänen unerheblich.




§ 6 LHG 2012/2013

(1) Aufgrund des § 7a Abs. 2 Nr. 3 und des § 20 LHO werden innerhalb eines Kapitels die folgenden einzelnen Ausgabebereiche jeweils für sich für gegenseitig deckungsfähig erklärt:

  1. 1.

    die Ansätze der Hauptgruppe 4,

  2. 2.

    die Ansätze der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 -,

  3. 3.

    die Ansätze der Hauptgruppe 7 und

  4. 4.

    die Ansätze der Obergruppen 81 und 82.

Darüber hinaus werden die Ansätze der Hauptgruppe 4 und des Titels 861 01 innerhalb eines Kapitels für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Aufgrund des § 7a Abs. 2 Nr. 3 und des § 20 LHO werden innerhalb eines Kapitels einzelne Ausgabebereiche jeweils bis zu 20 v. H. für einseitig deckungsfähig zugunsten anderer Ausgabebereiche erklärt (hauptgruppenübergreifende Deckungsfähigkeit), und zwar:

  1. 1.

    die Ansätze der Hauptgruppe 4 zugunsten der Ansätze der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 -, der Hauptgruppe 7, der Obergruppen 81 und 82 sowie des Titels 981 05 sowie

  2. 2.

    die Ansätze der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 - zugunsten der Ansätze der Hauptgruppe 7, der Obergruppen 81 und 82 sowie des Titels 981 05.

Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, in begründeten Fällen mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags Abweichungen sowohl von der Beschränkung der gegenseitigen und einseitigen Deckungsfähigkeit auf das einzelne Kapitel als auch von dem Vomhundertsatz der einseitigen Deckungsfähigkeit zuzulassen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verpflichtungsermächtigungen.

(3) Aufgrund des § 7a Abs. 2 Nr. 2 und des § 19 Satz 2 LHO werden die Ausgaben der Hauptgruppe 4 und der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 - für übertragbar erklärt. Abweichend von § 45 Abs. 2 LHO können entsprechende Ausgabereste

  1. 1.

    der Hauptgruppe 4 und des Titels 861 01 für Zwecke innerhalb der Hauptgruppe 4, der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 - und der Hauptgruppen 7 und 8 sowie des Titels 981 05,

  2. 2.

    der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 - auch für andere Zwecke innerhalb der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 -,

  3. 3.

    der Hauptgruppe 7 auch für andere Zwecke innerhalb der Hauptgruppe 7 sowie

  4. 4.

    der Obergruppen 81 und 82 auch für andere Zwecke innerhalb der Obergruppen 81 und 82

verwendet werden. Die Bildung und Inanspruchnahme von entsprechenden Ausgaberesten nach den Sätzen 1 und 2 kann auch kapitelübergreifend, mit Einwilligung des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministeriums in begründeten Einzelfällen auch einzelplanübergreifend erfolgen. Mehrausgaben bei den Ausgaben der Hauptgruppe 4, der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 -, der Hauptgruppe 7, der Obergruppen 81 und 82 sowie der Titel 861 01 und 981 05 sind, soweit diese nicht im Rahmen der Deckungsfähigkeit oder durch Einsparungen nach § 37 Abs. 3 LHO ausgeglichen werden, im folgenden Haushaltsjahr einzusparen; hiervon kann das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Das Nähere bestimmt das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags.

(4) Zur Sicherung einer zweckentsprechenden Verwendung von Haushaltsmitteln kann der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags die Deckungsfähigkeit nach den Absätzen 1 und 2 und die Übertragbarkeit nach Absatz 3 im Einzelfall begrenzen oder aufheben.

(5) Die Landesregierung entwickelt zur Wahrung des parlamentarischen Budgetrechts die Instrumente zur Steuerung, Optimierung und Kontrolle des Mitteleinsatzes und zur Einhaltung des Ausgabevolumens fort.

(6) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag einzelplanweise über den Stand und die Ergebnisse der Anwendung der Absätze 1 bis 3 und den allgemeinen Entwicklungsstand der Instrumente nach Absatz 5 zu den Stichtagen 31. Juli und 31. Dezember.




§ 7 LHG 2012/2013

(1) Zur Ergänzung und Fortentwicklung moderner Haushaltsinstrumentarien wird das zur leistungsbezogenen Planaufstellung und -bewirtschaftung ausgebrachte Instrument des Leistungsauftrags (§ 7b LHO) weitergeführt. Ziel ist es, durch eine in erster Linie aufgaben-, produkt- und wirkungsorientierte Betrachtungsweise des Verwaltungshandelns das Kosten- und Leistungsbewusstsein sowie einen effektiveren Einsatz der vorhandenen Ressourcen im Sinne von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu fördern.

(2) Haushaltssystematisch abgegrenzte Ausgabebereiche des Haushaltsplans (Kapitel, Titelgruppen) können mit Leistungsaufträgen verbunden werden, wonach in einem Entwicklungsprozess quantitativ und qualitativ definierte Leistungen im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel zu erbringen sind. Der Leistungsauftrag wird im Rahmen der Haushaltsaufstellung konzipiert. Er hat insbesondere die rechtlichen Grundlagen für die betreffenden Aufgaben anzugeben, die Gesamtstrategie in dem jeweiligen Politikfeld oder Aufgabenzusammenhang zu beschreiben sowie die voraussichtlichen Kosten, Leistungen und Wirkungen darzustellen. Geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente zur Erreichung der Zielvorgaben sind Zug um Zug zu entwickeln.

(3) Zur Konkretisierung des Leistungsauftrags wird zwischen der verantwortlichen Stelle und dem einzelplanbewirtschaftenden Ressort unter Beteiligung des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministeriums eine Zielvereinbarung geschlossen. Insbesondere enthält sie für einzelne Aufgaben oder Aufgabenbereiche Zielgrößen, die den Ressourceneinsatz, den Umfang, die Qualität oder die Wirkung von Verwaltungsleistungen beschreiben.

(4) Gemäß § 7b Abs. 4 LHO berichtet die Landesregierung im Rahmen des § 20a Abs. 2 LHO in Verbindung mit § 6 Abs. 6 zu den erteilten Leistungsaufträgen.

(5) Das Nähere, insbesondere zur Ausgestaltung des Leistungsauftrags, der Zielvereinbarung und des Berichts, regelt das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium.




§ 8 LHG 2012/2013

(1) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium kann abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 LHO zulassen, dass bei der Veräußerung landeseigener bebauter und unbebauter Grundstücke für die Schaffung von neuem Wohnraum in der sozialen Wohnraumförderung ein Preisnachlass bis zu 50 v. H. unter dem vollen Wert gewährt werden kann. Der Einwilligung des Landtags gemäß § 64 Abs. 2 LHO bedarf es in diesen Fällen nicht. Wird die Belegung oder die Bebauung der Grundstücke nicht binnen angemessener Frist vollzogen, so ist das Eigentum an dem Grundstück gegen Erstattung der Kosten wieder auf das Land zurückzuübertragen oder der nach Satz 1 gewährte Preisnachlass zu erstatten.

(2) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium kann abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 LHO bei landeseigenen bebauten und unbebauten Grundstücken in Konversionsstandorten Ausnahmen von der Veräußerung zum vollen Wert zulassen.

(3) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 LHO wird zugelassen, dass vom Land im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte oder erworbene Programme unentgeltlich an juristische Personen des öffentlichen Rechts abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht. Besondere Vereinbarungen im Rahmen von Verbundentwicklungen bleiben hiervon unberührt.




§ 9 LHG 2012/2013

(1) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, Bürgschaften zu übernehmen für Kredite

  1. 1.

    zur sozialen Wohnraumförderung und zur Instandsetzung und Modernisierung erhaltungswürdiger Wohngebäude bis zur Höhe von 900.000.000 EUR,

  2. 2.

    zur Erfüllung der Aufgaben von Anstalten des öffentlichen Rechts und von privatrechtlichen Gesellschaften mit Landesbeteiligung bis zur Höhe von 1.800.000.000 EUR und

  3. 3.

    zur Förderung sonstiger Maßnahmen, vor allem zur Förderung der Wirtschaft, bis zur Höhe von 800.000.000 EUR.

(2) Im Rahmen der Ermächtigung nach Absatz 1 können auch Garantien und sonstige Gewährleistungen übernommen werden; darunter fällt auch die Einstandspflicht des Landes für die zweckentsprechende Verwendung von Zuwendungen im Rahmen von Programmen der Europäischen Union. Bürgschaften nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Garantien nach Satz 1 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind zu dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der betreffenden Bürgschafts- oder Garantieurkunde zuletzt amtlich festgestellt worden ist, auf den Höchstbetrag anzurechnen.

(3) Das für die kulturellen Angelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, mit Einwilligung des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministeriums Garantien zur Förderung der allgemeinen Kulturpflege bis zur Höhe von 230.000.000 EUR zu übernehmen.

(4) Die zur Durchführung der Absätze 1 bis 3 erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium.

(5) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, Forderungen des Landes aus Darlehensverträgen im Rahmen der staatlichen Förderung des Wohnungsbaus und der sozialen Wohnraumförderung bis zur Höhe von 200.000.000 EUR je Haushaltsjahr zu verkaufen. Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium ist im Rahmen dieser Verträge berechtigt, Zinstauschgeschäfte abzuschließen. Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, bestehende Zinstauschgeschäfte zur Steuerung der Zinsänderungsrisiken mit ergänzenden Vereinbarungen zu bewirtschaften. § 2 Abs. 6 Satz 1 bis 3 findet keine Anwendung.

(6) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, Bürgschaften zur Besicherung

  1. 1.

    der Forderungen des Landes aus Darlehensverträgen im Rahmen der staatlichen Förderung des Wohnungsbaus und der sozialen Wohnraumförderung im Falle eines Verkaufs nach Absatz 5 Satz 1 bis zur dort bestimmten Höhe und

  2. 2.

    der Ansprüche des Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz auf Rückübertragung von Forderungen gegen Investoren bis zur Höhe von 200.000.000 EUR je Haushaltsjahr

zu übernehmen.




§ 10 LHG 2012/2013

Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Erfüllung der Aufgaben der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) bis zur Höhe von 12.000.000.000 EUR Bürgschaften zu übernehmen.




§ 11 LHG 2012/2013

Auf die Höchstbeträge nach den §§ 9 und 10 sind alle bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes übernommenen Gewährleistungen anzurechnen, soweit das Land noch in Anspruch genommen werden kann.




§ 12 LHG 2012/2013

(1) Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für zweckgebundene Finanzzuweisungen nach § 18 Abs. 1 des Landesfinanzausgleichsgesetzes sind jeweils gegenseitig deckungsfähig. Eine Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit zwischen verschiedenen Einzelplänen sowie innerhalb des jeweiligen Einzelplans zwischen verschiedenen Hauptgruppen ist nur in begründeten Einzelfällen möglich; sie bedarf der Einwilligung des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministeriums.

(2) Innerhalb der jeweiligen Einzelpläne dürfen in Höhe der Ist-Einnahmen aus Erstattungen aus dem Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz auch kapitelübergreifend Mehrausgaben bei den korrespondierenden Titeln der Ausgabegruppen 422, 432, 446, 631, 632, 633 und 636 geleistet werden. Für möglicherweise darüber hinaus notwendige Haushaltsausgaben bei Titeln anderer Gruppen, für die Erstattungen aus dem Finanzierungsfonds tatsächlich geleistet werden, gilt Satz 1 entsprechend.




§ 13 LHG 2012/2013

Die nach diesem Gesetz erteilten Ermächtigungen gelten bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2014, wenn es nicht vor dem 1. Januar 2014 verkündet wird. § 18 Abs. 3 LHO bleibt hiervon unberührt.




§ 14 LHG 2012/2013

§ 22 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 12. April 2005 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch die Artikel 1, 2, 3, 4, 5 und 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 430), BS 2032-1, in Verbindung mit

  1. 1.

    § 7 der Landesverordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen im Hochschulbereich vom 16. Juni 2004 (GVBl. S. 364), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. April 2011 (GVBl. S. 106), BS 2032-1-3, und

  2. 2.

    § 6 der Landesverordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer vom 22. Juni 2004 (GVBl. S. 370), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. April 2011 (GVBl. S. 106), BS 2032-1-4,

bleibt bei der Anwendung des § 6 unberührt. Die in Satz 1 genannten besoldungsrechtlichen Vorschriften haben auf die Bemessung des dem einzelnen Ressort, in dessen Geschäftsbereich Hochschulen bestehen, zustehenden Gesamtbudgets keinen Einfluss.




§ 15 LHG 2012/2013

(1) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, die im Rahmen der Umsetzung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) notwendigen haushaltsrechtlichen Maßnahmen zu treffen.

(2) Beschäftigte, die vor ihrer Überleitung in den TV-L

  1. 1.

    einen Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg gemäß § 23a oder § 23b des Bundes-Angestelltentarifvertrages oder den vergleichbaren Bestimmungen des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder vollzogen haben oder

  2. 2.

    für einen Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg gemäß § 23a oder § 23b des Bundes-Angestelltentarifvertrages oder den vergleichbaren Bestimmungen des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder vorgesehen waren,

und Beschäftigte, die im Rahmen des Inkrafttretens einer neuen Entgeltordnung einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet werden, können bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2014 oder bis zu ihrem Ausscheiden auf einer niedrigwertigeren Stelle, die jedoch der ursprünglichen Stelle in der Struktur des Bundes-Angestelltentarifvertrages oder des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder entspricht, geführt werden. Dies gilt auch für nach dem 1. November 2006 neu eingestellte oder neu eingruppierte Beschäftigte mit einem nach der Anlage 4 des TVÜ-Länder höherwertigeren Tarifanspruch.




§ 16 LHG 2012/2013

Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, die notwendigen haushaltsrechtlichen Maßnahmen zur Umsetzung des im Landesbeamtengesetz vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319, BS 2030-1) und in der Laufbahnverordnung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 444, BS 2030-5) geregelten neuen Laufbahnrechts zu treffen. Insbesondere können die Beamtinnen und Beamten, bei denen sich durch § 135 des Landesbeamtengesetzes unmittelbar Änderungen in der Einstufung, den Amtsbezeichnungen, den Amtszulagen oder den Funktionszusätzen ergeben oder deren Ämter von Bundesrecht in Landesrecht überführt werden und zum 1. Juli 2012 übergeleitet sind, weiterhin auf den Planstellen geführt und aus ihnen besoldet werden, die in den Haushaltsplänen für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 ausgebracht sind. Dies gilt auch für die nach dem 30. Juni 2012 neu ernannten Beamtinnen und Beamten.




§ 17 LHG 2012/2013

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 und, soweit es Bestimmungen für das Haushaltsjahr 2013 enthält, am 1. Januar 2013 in Kraft.




Anlage 1 LHG 2012/2013 – Gesamtplan

Haushaltsübersicht
über die Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsjahr 2013
  Einnahmen Ausgaben 
Einzelplan             
 0123 456789  
 Einnahmen aus Steuern und steuerähnlichen AbgabenVerwaltungsein-
nahmen, Einnah-
men aus Schuldendienst und dgl.
Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüs-
sen mit Aus-
nahme für Investitionen
Einnahmen aus Schuldenaufnah-
men, aus Zuwei-
sungen und Zuschüssen für Investitionen, besondere Finanzierungs-
einnahmen
Summe EinnahmenPersonalausga-
ben
Sächliche Ver-
waltungsausga-
ben und Ausgaben für den Schulden-
dienst
Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für InvestitionenBaumaßnahmenSonstige Ausga-
ben für Investi-
tionen und Investitionsför-
derungsmaßnah-
men
Besondere Finanzierungs-
ausgaben
Summe Ausgaben+Überschuss
-Zuschuss
 -EUR--EUR--EUR--EUR--EUR--EUR--EUR--EUR--EUR--EUR--EUR--EUR--EUR-
1234567891011121314
01 103.20019.000 122.20028.151.0003.966.9005.588.700 797.00071.90038.575.500-38.453.300
02 642.1001.520.30052.5002.214.90018.003.6009.480.100949.000 1.199.600155.40029.787.700-27.572.800
03 34.968.600415.170.90085.475.100535.614.600933.806.600270.045.400558.076.100 314.233.4004.127.1002.080.288.600-1.544.674.000
04 39.990.500109.141.40030.637.100179.769.000379.032.20042.816.200100.982.10050.00022.658.0006.337.000551.875.500-372.106.500
05 233.837.1005.616.000241.500239.694.600508.058.300231.853.10016.486.500 39.279.4002.412.300798.089.600-558.395.000
06 32.042.500529.046.400351.790.100912.879.00097.216.00021.139.5001.219.298.800 117.874.800352.370.3001.807.899.400-895.020.400
07 168.40021.593.00031.349.30053.110.70011.500.0001.417.600587.769.100075.418.600160.300676.265.600-623.154.900
08 4.666.40013.856.70028.517.00047.040.10088.667.1008.616.40041.761.200180.00065.403.6001.170.000205.798.300-158.758.200
09 13.701.80020.330.20087.850.500121.882.5003.245.922.00088.031.6001.176.659.900828.400469.281.300104.585.7005.085.308.900-4.963.426.400
10 26.30028.000 54.30019.100.0001.170.60025.600 811.20098.80021.206.200-21.151.900
12 93.601.80032.598.00085.450.000211.649.800 87.704.00078.436.00013.261.30030.023.30060.407.200269.831.800-58.182.000
1442.825.00058.295.30036.409.00060.446.000197.975.300144.150.00032.616.700181.570.30014.803.300137.205.60010.654.200521.000.100-323.024.800
209.852.980.000257.042.5001.140.860.5009.010.601.10020.261.484.100058.200.0008.833.985.6001.418.840.900 366.488.70048.70010.677.563.9009.583.920.200
Summe 20139.895.805.000769.086.5002.326.189.4009.772.410.20022.763.491.1005.531.806.8009.632.843.7005.386.444.20029.123.0001.640.674.500542.598.90022.763.491.1000
Summe 20129.499.990.000767.769.2002.317.666.80010.532.978.90023.118.404.9005.435.720.90010.510.699.5005.224.755.60036.111.1001.421.413.600489.704.20023.118.404.9000
Vgl. z. 2012395.815.0001.317.3008.522.600-760.568.700-354.913.80096.085.900-877.855.800161.688.600-6.988.100219.260.90052.894.700-354.913.8000

Haushaltsübersicht
über die Unterschiedsbeträge in Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsjahr 2013

 EinnahmenAusgaben 
Einzelplan             
 0123 456789  
 Einnahmen aus Steuern und steuerähnlichen AbgabenVerwaltungsein-
nahmen, Einnah-
men aus Schuldendienst und dgl.
Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüs-
sen mit Aus-
nahme für Investitionen
Einnahmen aus Schuldenaufnah-
men, aus Zuwei-
sungen und Zuschüssen für Investitionen, besondere Finanzierungs-
einnahmen
Summe EinnahmenPersonalausga-
ben
Sächliche Ver-
waltungsausga-
ben und Ausgaben für den Schuldendienst
Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für InvestitionenBaumaßnahmenSonstige Aus-
gaben für Investi-
tionen und Investitionsför-
derungsmaßnah-
men
Besondere Finanzierungs-
ausgaben
Summe Ausgaben+Überschuss
-Zuschuss
 -EUR--EUR--EUR--EUR--EUR--EUR--EUR--EUR--EUR--EUR--EUR--EUR--EUR-
1234567891011121314
03 6.000.000  6.000.000  8.000.000 88.000.000 96.000.000 - 90.000.000
07   14.955.10014.955.100  8.875.600 55.691.200 64.566.800- 49.611.700
09       22.500.000 7.500.000 30.000.000- 30.000.000
20   220.600.000220.600.000 -11.700  51.000.000 50.988.300169.611.700
Summe 2013 6.000.000 235.555.100241.555.100 -11.70039.375.600 202.191.200 241.555.1000

Haushaltsübersicht
über die im Haushaltsplan veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2013 sowie der Vorbelastungen ab 2014
Einzel-
plan
Zweckbestimmung
(Einzelplanbezeichnung)
Veran-
schla-
gung



2013
Verpflich-
tungs-
ermächti-
gung

2013
Soweit im Haushaltsplan Fälligkeitsdaten festgelegt, entfallen auf das Haushaltsjahr Vorbelastung aus VE früherer Haushalts-
jahre
Davon entfallen auf das Haushaltsjahr Gesamt-
summe Vor-
belastungen

2014

2015

2016

2017 ff. und unbest.
 
2014

2015

2016 ff. und unbest.
   1.000 EUR
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13
03Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur194.599213.503128.50952.43523.4599.100204.46269.30966.6459.470417.965
04Ministerium der Finanzen4.7300000011.2604.8006.460011.260
05Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz3.4013.9152.1051.7700406.9971.1415.8304010.912
06Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie172.35786.90015.87510.0588.31852.649346.37669.575223.99152.810433.275
07Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen58.1923.9593.0448952007.3376.807530011.296
08Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung66.91375.92523.30518.43015.41518.77580.37229.12728.95018.675156.297
09Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur118.11487.61337.42329.7815.03615.373131.42538.46743.58049.377219.038
12Hochbaumaßnahmen und Wohnungsbauförderung60.406165.75041.57038.75024.45060.980479.81269.216196.439214.157645.562
14Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten161.90972.97645.28214.6075.9037.184191.64047.331130.15813.910264.616
20Allgemeine Finanzen142.481107.70039.25041.05020.0007.40088.15058.85028.3007.400195.850
  Zusammen: 983.103818.240336.362207.776102.601171.5011.547.830394.624730.884365.8382.366.070

Haushaltsübersicht
über die Unterschiedsbeträge der im Haushaltsplan veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2013 sowie der Vorbelastungen ab 2014

Einzel-
plan
Zweckbestimmung
(Einzelplanbezeichnung)
Veran-
schla-
gung



2013
Verpflich-
tungs-
ermächti-
gung

2013
Soweit im Haushaltsplan Fälligkeitsdaten festgelegt, entfallen auf das Haushaltsjahr Vorbelastung aus VE früherer Haushalts-
jahre
Davon entfallen auf das Haushaltsjahr Gesamt-
summe Vor-
belastungen

2014

2015

2016

2017 ff. und unbest.
 
2014

2015

2016 ff. und unbest.
   1.000 EUR
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13
07Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen28.500-12.500-6.250-6.250000000-12.500
  Zusammen: 28.500-12.500-6.250-6.250000000-12.500

Finanzierungsübersicht 2013
  Betrag
für
2012
EUR
Betrag
für
2013
EUR
Ermittlung des Finanzierungssaldos   
1. Ausgaben 23.118.404.90022.763.491.100
 abzüglich  
1.1Tilgungsausgaben an Kreditmarkt8.549.893.5007.622.000.500
1.2Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke00
1.3Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren  
1.4Haushaltstechnische Verrechnungen489.704.200542.598.900
  Ausgaben im Finanzierungssaldo 14.078.807.20014.598.891.700
2. Einnahmen 23.118.404.90022.763.491.100
 abzüglich  
2.1Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt9.738.200.0008.918.700.000
2.2Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken7.756.4000
2.3Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre  
2.4Haushaltstechnische Verrechnungen489.704.200542.598.900
  Einnahmen im Finanzierungssaldo 12.882.744.30013.302.192.200
3. Finanzierungssaldo 1.196.062.9001.296.699.500
  Zusammensetzung des Finanzierungssaldos   
4. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt   
4.1Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt9.738.200.0008.918.700.000
4.2Tilgungsausgaben an Kreditmarkt8.549.893.5007.622.000.500
  Saldo 1.188.306.500 1.296.699.500
5. Rechnungsergebnisse aus Vorjahren   
5.1Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre  
5.2Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren  
  Saldo   
6. Rücklagenbewegung   
6.1Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken7.756.4000
6.2Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke00
  Saldo 7.756.400 0
7. Verrechnungsbewegung   
7.1einnahmeseitige Verrechnungen489.704.200542.598.900
7.2ausgabeseitige Verrechnungen489.704.200542.598.900
  Saldo 0 0
8. Finanzierungssaldo (aus Nrn. 4, 5, 6 und 7) 1.196.062.900 1.296.699.500

Kreditfinanzierungsplan 2013
  Betrag
für
2012
EUR
Betrag
für
2013
EUR
Kredite am Kreditmarkt   
1.Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt  
1.1Einnahmen aus Krediten vom inländischen Kreditmarkt8.738.200.0007.918.700.000
1.2Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt zum Zwecke  
 vorzeitiger Ablösung von Krediten1.000.000.0001.000.000.000
1.3 Summe Einnahmen 9.738.200.0008.918.700.000
2.Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt  
2.1Tilgungsausgaben für Darlehen aus Kreditmarktmitteln7.549.893.5006.622.000.500
2.2Tilgungsausgaben für Darlehen zum Zwecke der Umschuldung vorzeitig gekündigter Darlehen1.000.000.0001.000.000.000
2.3 Summe Ausgaben 8.549.893.5007.622.000.500
3.Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt1.188.306.5001.296.699.500
Kredite im öffentlichen Bereich   
4.Einnahmen aus Krediten vom Bund  
5.Ausgaben zur Schuldentilgung33.510.70033.510.700
6.Netto-Neuverschuldung im öffentlichen Bereich- 33.510.700-33.510.700
Einnahmen aus Krediten insgesamt   
7.Kredite vom Kreditmarkt9.738.200.0008.918.700.000
8.Kredite im öffentlichen Bereich  
9. Summe 9.738.200.0008.918.700.000

Übersicht über den strukturellen Saldo
 Einnahmen KernhaushaltAusführungsgesetz zu Artikel 117 der LVOGr. / Gr.HH 2013VeränderungNHH 2013
 Gesamteinnahmen  22.52224222.763
minusBruttokreditaufnahme am Kreditmarkt§ 1 (3) Nr. 1328.6982218.919
minusEntnahme aus Rücklagen, haushaltstechnische Verrechnungen, Überschüsse aus Vorjahren§ 1 (3) Nr. 235, 36, 38543 543
 bereinigte Einnahmen  13.2812113.302
minusfinanzielle Transaktionen nach Bereinigung in Nebenrechnung (NR)§ 1 (3) Nr. 3/§ 2 (1)133, 134, 14, 17, 18, 31154 154
NRbereinigt um finanzielle Transaktionen mit Konzernbestandteilen§ 2 (2)133, 134, 14, 17, 18, 3158 58
minusKonjunkturbereinigung§ 1 (3) Nr. 4 -145 -145
 weitere Bereinigungen Konzernbetrachtung    0
plusÜberschuss Pensionsfonds§ 1 (3) Nr. 5 629 629
plusÜberschuss "Wissen schafft Zukunft"§ 1 (3) Nr. 5 0 0
plusÜberschuss Versorgungsrücklage§ 1 (3) Nr. 5 0 0
minusNKA LBM§ 1 (3) Nr. 6 168 168
minusNKA LBB§ 1 (3) Nr. 6 91 91
minusNKA sonst, jur. Personen, die dem Land zuzurechnen ist§ 1 (3) Nr. 6 19 19
minusMindereinnahmen in Sondersituationen§ 1 (3) Nr. 7 - -
 strukturelle Einnahmen  13.6232113.644
 Ausgaben Kernhaushalt     
 Gesamtausgaben  22.52224222.763
minusBruttotilgung am Kreditmarkt§ 1 (3) Nr. 1597.622 7.622
minusZuführungen an Rücklagen, haushaltstechnische     
 Verrechnungen, Fehlbeträge aus Vorjahren§ 1 (3) Nr. 291, 96, 98543 543
 bereinigte Ausgaben  14.35724214.599
minusfinanzielle Transaktionen nach Bereinigung in Nebenrechnung     
 (NR)§ 1 (3) Nr. 3/§ 2 (1)83, 87, 85, 86, 58139137276
NRbereinigt um finanzielle Transaktionen mit     
 Konzernbestandteilen§ 2 (2)83, 87, 85, 86, 58494 494
 weitere Bereinigungen Konzernbetrachtung    0
plusDefizit Pensionsfonds§ 1 (3) Nr. 5 0 0
plusDefizit "Wissen schafft Zukunft"§ 1 (3) Nr. 5 140 140
plusDefizit Versorgungsrücklage§ 1 (3) Nr. 5 17 17
minusNettotilgung LBM§ 1 (3) Nr. 6 0 0
minusNettotilgung LBB§ 1 (3) Nr. 6 0 0
minusNettotilgung sonst, jur. Personen, die dem Land zuzurechnen ist§ 1 (3) Nr. 6 0 0
minusMehrausgaben in Sondersituationen§ 1 (3) Nr. 7 - -
plusTilgungsverpflichtungen aus Sondersituationen§ 1 (3) Nr. 7 - -
 strukturelle Ausgaben  14.37610514.480
 Salden Kernhaushalt    0
 formaler Haushaltsausgleich  0 0
minusNettokreditaufnahme am Kreditmarkt§ 1 (3) Nr. 1 1.0762211.297
minusinsb. Rücklagensaldo§ 1 (3) Nr. 2 0 0
 Finanzierungssaldo  -1.076-221-1.297
minusfinanzielle Transaktionen nach Bereinigung in Nebenrechnung (NR)§ 1 (3) Nr. 3/§ 2 (1+2) 15-137-122
NRbereinigt um finanzielle Transaktionen mit     
 Konzernbestandteilen§ 2 (2) -436 -436
minusKonjunkturbereinigung§ 1 (3) Nr. 4 -145 -145
 weitere Bereinigungen Konzernbetrachtung    0
plusÜberschuss Pensionsfonds§ 1 (3) Nr. 5 629 629
plusÜberschuss "Wissen schafft Zukunft"§ 1 (3) Nr. 5 -140 -140
plusÜberschuss Versorgungsrücklage§ 1 (3) Nr. 5 -17 -17
minusNKA LBM§ 1 (3) Nr. 6 168 168
minusNKA LBB§ 1 (3) Nr. 6 91 91
minusNKA sonst, jur. Personen, die dem Land zuzurechnen ist§ 1 (3) Nr. 6 19 19
minusMindereinnahmen abz. Mehrausgaben in Sondersituationen§ 1 (3) Nr. 7 - 0
plusTilgungsverpflichtungen aus Sondersituationen§ 1 (3) Nr. 7 - 0
 struktureller Saldo  -753-84-836
 Veränderung ggü. 2012 in Mio. Euro  431 348

Berechnung des zulässigen Saldos

   HH NHH
   2013Veränderung2013
 Komponenten zur Berechnung des zulässigen SaldosBerechnungshinweis   
1.Saldo der Korrekturen nach § 1 Absatz 3 Nr. 2 0 0
2.Saldo finanziellen Transaktionen nach § 1 Absatz 3 Nr. 3 15-137-122
3.Konjunkturkomponente *) nach § 1 Absatz 3 Nr. 4 -145 -145
4.Saldo Einrichtungen nach § 1 Absatz 3 Nr. 5(Zeile 4a. + Zeile 4b. + Zeile 4c.)472 472
4a.Saldo des Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung 629 629
4b.Saldo des Sondervermögens "Wissen - schafft - Zukunft" -140 -140
4c.Saldo der Versorgungsrücklage nach § 14a BBesG -17 -17
5.Kreditaufnahme in Sondersituationen (§§ 4 und 5) 0 0
6.Tilgung von Krediten in Sondersituationen (§§ 4 und 5) 0 0
7.Abbauverpflichtung aus Kontrollkonto (§ 6) - -
8.zulässiger Saldo nach § 1 Absatz 4 **)(Zeile 1. bis 3. - Zeile 4. und 5. + Zeile 6. und 7.)-602-137-739
9.Nettokreditaufnahme (Nettotilgung ***)) der jur. Personen (§ 1 Abs. 1 Satz 2) 19 19
10.Nettokreditaufnahme (Nettotilgung ***)) der Landesbetriebe am Kreditmarkt 2590259
11.verbleibender zulässiger Saldo für den Kernhaushalt **)(Zeile 8. + Zeile 9. + Zeile 10.)-323-137-460
12.geplante Obergrenze des Defizitabbaupfades -1.268 -1.268
13.zulässige NKA im Kernhaushalt ab 2020 und NKA gm. Obergrenze des Defizitabbaupfades(Zeile 11. + Zeile 12.)1.5911371.728
14.Nettokreditaufnahme (Nettotilgung) am Kreditmarkt im Kernhaushalt 1.0762211.297
15.Abstand zur zulässigen NKA im Kernhaushalt ab 2020 und NKA gm. Abbaupfad(Zeile 13.-Zeile 14.)515-84432
*)

> 0: Aufschwung; < 0: Abschwung.

**)

> 0: Tilgungsverpflichtung; < 0: Erlaubte Kreditaufnahme am Kreditmarkt.

***)

Nettotilgung als Negativbetrag eintragen
Differenzen sind durch Rundungen möglich.

Hinweis

Gemäß § 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung vom 20. Dezember 1971 (GVBl. 1972 S. 2), zuletzt geändert durch § 9 des Gesetzes vom 3. Juli 2012 (GVBl. S. 199), BS 63-1, wird mit dem Haushaltsgesetz nur der Gesamtplan des Haushaltsplans verkündet.

Auskunft darüber, bei welchen Stellen Pläne und Anlagen des Haushaltsplans eingesehen werden können, erteilt das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Str. 5, 55116 Mainz.