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§ 4 AbfBeauftrV
Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragtenverordnung - AbfBeauftrV)
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragtenverordnung - AbfBeauftrV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AbfBeauftrV
Gliederungs-Nr.: 2129-56-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 AbfBeauftrV – Gemeinsamer Abfallbeauftragter

Betreibt ein zur Bestellung Verpflichteter mehrere Anlagen, mehrere Betriebe als Besitzer im Sinne des § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder mehrere Rücknahmesysteme oder Rücknahmestellen, kann ein gemeinsamer betriebsangehöriger Abfallbeauftragter bestellt werden, wenn hierdurch die sachgemäße Erfüllung der in § 60 Absatz 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bezeichneten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AbfBeauftrV - Abfallbeauftragtenverordnung/§§ 1 - 7, Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften/