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§ 9 LUKG M-V
Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesumzugskostengesetz - LUKG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesumzugskostengesetz - LUKG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LUKG M-V
Gliederungs-Nr.: 2032-5
Normtyp: Gesetz

§ 9 LUKG M-V – Andere Auslagen

(1) Die notwendigen ortsüblichen Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung oder die entsprechenden Auslagen bis zu dieser Höhe für eine eigene Wohnung werden erstattet.

(2) Die Auslagen für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder des Berechtigten (§ 6 Abs. 3 Satz 2) werden bis zu 20 vom Hundert des im Zeitpunkt der Beendigung des Umzuges maßgebenden Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 12 des Bundesbesoldungsgesetzes für jedes Kind erstattet, wenn mit dem Umzug ein Wechsel des Bundeslandes verbunden ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LUKG M-V,MV - Landesumzugskostengesetz/