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§ 9 LFischG M-V
Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Dritter Abschnitt – Fischereischein und Fischereiabgabe

Titel: Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LFischG M-V
Gliederungs-Nr.: 793-3
Normtyp: Gesetz

§ 9 LFischG M-V – Fischereiabgabe

(1) Wer die Fischerei ausüben will, hat eine Fischereiabgabe zu entrichten. Von der Abgabe ist befreit, wer

  1. 1.

    einen staatlich erteilten oder anerkannten Fischereischein eines anderen Bundeslandes oder Staates besitzt, eine Abgabepflicht in diesem Bundesland erfüllt und seinen Hauptwohnsitz nicht in Mecklenburg-Vorpommern hat oder

  2. 2.

    der Fischereischeinpflicht nach § 7 Absatz 1 nicht unterliegt oder nach § 7 Abs. 7 Satz 1 von ihr befreit ist.

(2) Die Abgabe wird für das Kalenderjahr erhoben und beträgt mindestens sechs und höchstens 25 Euro. Der Nachweis über die Entrichtung erfolgt durch Einkleben einer Fischereiabgabemarke des Landes Mecklenburg-Vorpommern in den Fischereischein.

(3) Das Aufkommen aus der Fischereiabgabe steht dem Land zu. Die oberste Fischereibehörde verwendet das Aufkommen aus der Fischereiabgabe im Benehmen mit einem aus Vertretern der beruflichen und nichtberuflichen Fischerei gebildeten Ausschuss vorrangig zur Förderung der Fischerei und zum Schutz und zur Pflege der Gewässer.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LFischG M-V,MV - Landesfischereigesetz/§§ 7 - 10, Dritter Abschnitt - Fischereischein und Fischereiabgabe/