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§ 17 LFischG M-V
Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Vierter Abschnitt – Fischereiausübung

Titel: Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LFischG M-V
Gliederungs-Nr.: 793-3
Normtyp: Gesetz

§ 17 LFischG M-V – Fischerei auf überfluteten Grundstücken

(1) Tritt ein Gewässer zeitweilig über seine Ufer, so sind die Fischereiausübungsberechtigten und ihre Helfer befugt, auf den überfluteten Grundstücken die Fischerei auszuüben. Die Befugnis ist so auszuüben, dass Schäden an den überfluteten Grundstücken vermieden werden.

(2) § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LFischG M-V,MV - Landesfischereigesetz/§§ 11 - 17, Vierter Abschnitt - Fischereiausübung/
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