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§ 8 LFischG M-V
Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Dritter Abschnitt – Fischereischein und Fischereiabgabe

Titel: Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LFischG M-V
Gliederungs-Nr.: 793-3
Normtyp: Gesetz

§ 8 LFischG M-V – Fischereischeinprüfung

(1) Durch die Fischereischeinprüfung ist nachzuweisen, dass der Antragsteller über ausreichende Kenntnisse auf den Gebieten der Fischkunde, der Hege der Fischbestände, der Pflege der Gewässer, der Fanggeräte und ihres Gebrauchs sowie über ausreichende Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere der fischerei-, tierschutz- und umweltschutzrechtlichen Vorschriften, verfügt.

(2) Von der Fischereischeinprüfung ist befreit, wer

  1. 1.

    über eine abgeschlossene Ausbildung zum Fischwirt oder über eine gleichwertige Berufsausbildung verfügt oder sich in einer Ausbildung zum Fischwirt oder in einer gleichwertigen Ausbildung befindet oder

  2. 2.

    über eine abgeschlossene fischereiliche Hochschul- oder Fachhochschulausbildung verfügt.

(3) Die oberste Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung gleichwertiger Berufsausbildungen regeln.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LFischG M-V,MV - Landesfischereigesetz/§§ 7 - 10, Dritter Abschnitt - Fischereischein und Fischereiabgabe/