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§ 108 NWG – Erfordernis der Planfeststellung, Plangenehmigung
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NWG,NI - Niedersächsisches Wassergesetz/§§ 88 - 122, Drittes Kapitel - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen/§§ 107 - 114, Fünfter Abschnitt - Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten/
Dokument
§ 108 NWG
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
Landesrecht Niedersachsen
Drittes Kapitel – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Fünfter Abschnitt – Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten
§ 108 NWG – Erfordernis der Planfeststellung, Plangenehmigung
(zu § 68 WHG)
Stellt die Wasserbehörde nach Vorprüfung des Einzelfalls fest, dass für eine wesentliche Änderung von Bauten des Küstenschutzes die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, so entfallen Planfeststellung und Plangenehmigung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NWG,NI - Niedersächsisches Wassergesetz/§§ 88 - 122, Drittes Kapitel - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen/§§ 107 - 114, Fünfter Abschnitt - Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten/
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