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§ 108 NWG
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Landesrecht Niedersachsen

Drittes Kapitel – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Fünfter Abschnitt – Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten

Titel: Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NWG
Gliederungs-Nr.: 28200
Normtyp: Gesetz

§ 108 NWG – Erfordernis der Planfeststellung, Plangenehmigung
(zu § 68 WHG)

Stellt die Wasserbehörde nach Vorprüfung des Einzelfalls fest, dass für eine wesentliche Änderung von Bauten des Küstenschutzes die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, so entfallen Planfeststellung und Plangenehmigung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NWG,NI - Niedersächsisches Wassergesetz/§§ 88 - 122, Drittes Kapitel - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen/§§ 107 - 114, Fünfter Abschnitt - Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten/