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§ 33 NWG
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Landesrecht Niedersachsen

Zweites Kapitel – Bewirtschaftung von Gewässern → Zweiter Abschnitt – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer

Titel: Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NWG
Gliederungs-Nr.: 28200
Normtyp: Gesetz

§ 33 NWG – Duldungspflicht der Anlieger
(zu § 25 WHG)

(1) 1Die Anlieger der zur Schifffahrt benutzten Gewässer (§ 32 Abs. 5) haben das Landen und Befestigen der Schiffe zu dulden. 2Das gilt in Notfällen auch für private Ein- und Ausladestellen; die Anlieger haben dann auch das zeitweilige Aussetzen der Ladung zu dulden.

(2) 1Bei Schäden hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz. 2Der Anspruch verjährt in einem Jahr. 3Für den Schaden ist der Schiffseigner verantwortlich, soweit nicht bundesrechtlich etwas anderes bestimmt ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NWG,NI - Niedersächsisches Wassergesetz/§§ 3 - 87, Zweites Kapitel - Bewirtschaftung von Gewässern/§§ 32 - 79a, Zweiter Abschnitt - Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer/