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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NWG,NI - Niedersächsisches Wassergesetz/§§ 3 - 87, Zweites Kapitel - Bewirtschaftung von Gewässern/§§ 32 - 79a, Zweiter Abschnitt - Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer/
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§ 60 NWG
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweites Kapitel – Bewirtschaftung von Gewässern → Zweiter Abschnitt – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
§ 60 NWG – Güte oberirdischer Gewässer
1Das Fachministerium kann zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union mit dem Ziel, die Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren zu schützen oder das Leben von Wassertieren und -pflanzen zu erhalten, durch Verordnung für oberirdische Gewässer
- 1.
Anforderungen an die Beschaffenheit des Wassers festlegen,
- 2.
bestimmen, wie diese Beschaffenheit zu messen und zu überwachen ist, und
- 3.
Gebote und Verbote für die Benutzung oder zur Reinhaltung des Wassers erlassen und deren Durchsetzung regeln.
2Das Fachministerium kann diese Befugnis durch Verordnung auf andere Landesbehörden übertragen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NWG,NI - Niedersächsisches Wassergesetz/§§ 3 - 87, Zweites Kapitel - Bewirtschaftung von Gewässern/§§ 32 - 79a, Zweiter Abschnitt - Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer/
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