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§ 125 NWG
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Landesrecht Niedersachsen

Fünftes Kapitel – Gewässeraufsicht

Titel: Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NWG
Gliederungs-Nr.: 28200
Normtyp: Gesetz

§ 125 NWG – Staatlich anerkannte Stellen für Abwasseruntersuchungen

1Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass bestimmte Untersuchungen im Rahmen der behördlichen Überwachung bei der Abwasserbeseitigung auch durch staatlich anerkannte Stellen durchgeführt werden können. 2In der Verordnung können auch die Anforderungen an die Fachkunde, Zuverlässigkeit und die betriebliche Ausstattung der Stellen sowie an ihre Unabhängigkeit von den zu Überwachenden, das Verfahren zur Anerkennung, die Befristung und das Erlöschen der Anerkennung, der Ausschluss von Interessenkollisionen, die Teilnahme an Ringversuchen und anderen Maßnahmen zur analytischen Qualitätssicherung geregelt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NWG,NI - Niedersächsisches Wassergesetz/§§ 125 - 126, Fünftes Kapitel - Gewässeraufsicht/
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