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§ 23 NWG
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Landesrecht Niedersachsen

Zweites Kapitel – Bewirtschaftung von Gewässern → Erster Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NWG
Gliederungs-Nr.: 28200
Normtyp: Gesetz

§ 23 NWG – Gebührenschuldner, Veranlagungszeitraum, Erklärungspflicht

(1) 1Die Gebühr schuldet, wer das Gewässer benutzt. 2Überlässt der Inhaber einer Befugnis oder eines Rechts zur Gewässerbenutzung die Benutzung des Gewässers einem Dritten, so bleibt er abweichend von Satz 1 anstelle des Dritten Gebührenschuldner.

(2) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(3) 1Wer die Gebühr schuldet, hat der Wasserbehörde in einer Erklärung bis zum 15. Februar des dem Veranlagungszeitraum folgenden Jahres die zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Angaben zu machen und durch geeignete Nachweise zu belegen. 2Für die Erklärung ist ein Vordruck nach einem vom Fachministerium bekannt gemachten Muster zu verwenden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NWG,NI - Niedersächsisches Wassergesetz/§§ 3 - 87, Zweites Kapitel - Bewirtschaftung von Gewässern/§§ 3 - 31, Erster Abschnitt - Gemeinsame Bestimmungen/
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