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§ 61 NWG – Gewässerunterhaltung
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NWG,NI - Niedersächsisches Wassergesetz/§§ 3 - 87, Zweites Kapitel - Bewirtschaftung von Gewässern/§§ 32 - 79a, Zweiter Abschnitt - Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer/
Dokument
§ 61 NWG
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweites Kapitel – Bewirtschaftung von Gewässern → Zweiter Abschnitt – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
§ 61 NWG – Gewässerunterhaltung
(zu § 39 WHG)
1Zur Gewässerunterhaltung nach § 39 Abs. 1 WHG gehören auch die Unterhaltung und der Betrieb von Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen. 2Satz 1 gilt auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder in einer Plangenehmigung nach § 68 WHG etwas anderes bestimmt ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NWG,NI - Niedersächsisches Wassergesetz/§§ 3 - 87, Zweites Kapitel - Bewirtschaftung von Gewässern/§§ 32 - 79a, Zweiter Abschnitt - Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer/
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