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§ 68 NWG
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Landesrecht Niedersachsen

Zweites Kapitel – Bewirtschaftung von Gewässern → Zweiter Abschnitt – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer

Titel: Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NWG
Gliederungs-Nr.: 28200
Normtyp: Gesetz

§ 68 NWG – Unterhaltung durch kreisfreie Städte
(zu § 40 Abs. 1 WHG)

1Das Fachministerium kann kreisfreien Städten auf ihren Antrag die Pflicht zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung mit öffentlich-rechtlicher Wirkung übertragen. 2Ihr Gebiet gehört dann nicht zum Gebiet des Unterhaltungsverbandes (§ 63).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NWG,NI - Niedersächsisches Wassergesetz/§§ 3 - 87, Zweites Kapitel - Bewirtschaftung von Gewässern/§§ 32 - 79a, Zweiter Abschnitt - Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer/