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§ 80 NWG
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Landesrecht Niedersachsen

Zweites Kapitel – Bewirtschaftung von Gewässern → Dritter Abschnitt – Bewirtschaftung von Küstengewässern

Titel: Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NWG
Gliederungs-Nr.: 28200
Normtyp: Gesetz

§ 80 NWG – Erlaubnisfreie Benutzungen von Küstengewässern
(zu § 43 WHG)

Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich für

  1. 1.

    das Einleiten von Grund-, Quell- oder Niederschlagswasser und

  2. 2.

    das Einbringen oder Einleiten von anderen Stoffen, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Veränderungen der Eigenschaften des Küstengewässers zu erwarten sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NWG,NI - Niedersächsisches Wassergesetz/§§ 3 - 87, Zweites Kapitel - Bewirtschaftung von Gewässern/§§ 80 - 85, Dritter Abschnitt - Bewirtschaftung von Küstengewässern/
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