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§ 80 NWG – Erlaubnisfreie Benutzungen von Küstengewässern
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NWG,NI - Niedersächsisches Wassergesetz/§§ 3 - 87, Zweites Kapitel - Bewirtschaftung von Gewässern/§§ 80 - 85, Dritter Abschnitt - Bewirtschaftung von Küstengewässern/
Dokument
§ 80 NWG
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweites Kapitel – Bewirtschaftung von Gewässern → Dritter Abschnitt – Bewirtschaftung von Küstengewässern
§ 80 NWG – Erlaubnisfreie Benutzungen von Küstengewässern
(zu § 43 WHG)
Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich für
- 1.
das Einleiten von Grund-, Quell- oder Niederschlagswasser und
- 2.
das Einbringen oder Einleiten von anderen Stoffen, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Veränderungen der Eigenschaften des Küstengewässers zu erwarten sind.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NWG,NI - Niedersächsisches Wassergesetz/§§ 3 - 87, Zweites Kapitel - Bewirtschaftung von Gewässern/§§ 80 - 85, Dritter Abschnitt - Bewirtschaftung von Küstengewässern/
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