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Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NWG
Gliederungs-Nr.: 28200
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 NWG – Einleitende Bestimmungen
(zu den §§ 2 und 3 WHG)

(1) 1Dieses Gesetz gilt für die in § 2 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) genannten Gewässer. 2Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    Gräben, einschließlich Wege- und Straßenseitengräben als Bestandteil von Wegen und Straßen, die nicht dazu dienen, die Grundstücke mehrerer Eigentümer zu bewässern oder zu entwässern,

  2. 2.

    Grundstücke, die zur Fischzucht oder zur Fischhaltung oder zu anderen Zwecken unter Wasser gesetzt werden und mit einem Gewässer nur durch künstliche Vorrichtungen zum Füllen oder Ablassen verbunden sind.

3Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90 WHG. 4 § 38 WHG und § 58 dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Gewässer, die regelmäßig weniger als sechs Monate im Jahr wasserführend sind und in ein von der zuständigen Behörde zu führendes Verzeichnis eingetragen sind.

(2) 1Ein natürliches Gewässer gilt als solches auch nach künstlicher Änderung. 2Im Zweifel ist ein Gewässer, abgesehen von Triebwerks- und Bewässerungskanälen, als ein natürliches anzusehen.

(3) 1Die Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser entspricht an der niedersächsischen Küste der Wasserstandslinie des mittleren Tidehochwassers (§ 41 Abs. 2). 2Mündet ein oberirdisches Gewässer in ein Küstengewässer, so wird es diesem gegenüber durch das Siel begrenzt; ist das oberirdische Gewässer eine Bundeswasserstraße, so richtet sich die Begrenzung nach den Vorschriften des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG).




§ 2 NWG – Schranken des Grundeigentums
(zu § 4 WHG)

Das Grundeigentum berechtigt nicht zur Erhebung von Entgelten für die Benutzung von Gewässern, ausgenommen für das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern.




§ 3 NWG – Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten
(zu § 7 WHG)

(1) Der niedersächsische Teil der Flussgebietseinheit Ems besteht

  1. 1.

    aus dem niedersächsischen Teil des Einzugsgebietes der Ems,

  2. 2.

    aus den Einzugsgebieten der östlich der Emsmündung bis einschließlich der Harle in das Küstengewässer mündenden oberirdischen Gewässer,

  3. 3.

    aus den in den Einzugsgebieten nach den Nummern 1 und 2 liegenden Grundwasserkörpern und

  4. 4.

    aus dem Küstengewässer von der Grenze mit dem Königreich der Niederlande im Westen bis zu der Linie im Osten, die jeweils geradlinig von den Punkten mit den Koordinaten 53° 50' 07,91'' N und 7° 53' 03,49'' O im Norden über den Punkt mit den Koordinaten 53° 46' 36,31'' N und 7° 58' 19,22'' O zum Punkt mit den Koordinaten 53° 42' 53,73'' N und 7° 55' 46,57'' O im Süden verläuft.

(2) Der niedersächsische Teil der Flussgebietseinheit Weser besteht

  1. 1.

    aus dem niedersächsischen Teil des Einzugsgebietes der Weser,

  2. 2.

    aus den Einzugsgebieten der zwischen dem Wangertief im Westen und dem Oxstedter Bach im Osten in das Küstengewässer mündenden oberirdischen Gewässer,

  3. 3.

    aus den in den Einzugsgebieten nach den Nummern 1 und 2 liegenden Grundwasserkörpern und

  4. 4.

    aus dem Küstengewässer von der östlichen Grenze der Flussgebietseinheit Ems bis zur Grenze mit der Freien und Hansestadt Hamburg.

(3) Der niedersächsische Teil der Flussgebietseinheit Elbe besteht

  1. 1.

    aus dem niedersächsischen Teil des Einzugsgebietes der Elbe,

  2. 2.

    aus den in dem Einzugsgebiet nach Nummer 1 liegenden Grundwasserkörpern und

  3. 3.

    aus dem Küstengewässer von der Grenze mit der Freien und Hansestadt Hamburg im Westen bis zur Grenze mit dem Land Schleswig-Holstein im Osten.

(4) Zum niedersächsischen Teil der Flussgebietseinheit Rhein gehören der niedersächsische Teil des Teileinzugsgebietes der Vechte und die in diesem Teil liegenden Grundwasserkörper.

(5) Die den Flussgebietseinheiten nach den Absätzen 1 bis 3 zugeordneten Küstengewässer sind seewärts durch eine Linie begrenzt, die in einem Abstand von einer Seemeile zur Niedrigwasserlinie und zu den geraden Basislinien verläuft, die der Abgrenzung des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland in der Nordsee zugrunde liegen.

(6) Liegen Grundwasserkörper in mehr als einem der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Teile von Flussgebietseinheiten, so werden diese Grundwasserkörper durch Verordnung des Fachministeriums genau bestimmt und der Flussgebietseinheit zugeordnet, die für die Erreichung der in § 47 Abs. 1 WHG genannten Bewirtschaftungsziele am besten geeignet ist.




§ 4 NWG – Zusammentreffen mehrerer Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge

1Treffen Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung für Benutzungen zusammen, die sich auch dann gegenseitig ausschließen, wenn den Anträgen nur unter Bedingungen und Auflagen stattgegeben wird, so hat das Vorhaben den Vorrang, das dem Wohl der Allgemeinheit am meisten dient. 2Nach der für Einwendungen bestimmten Frist werden andere Anträge nicht mehr berücksichtigt.




§ 4a NWG – Übergang einer Erlaubnis oder Bewilligung (zu § 8 Abs. 4 WHG)

1Der bisherige Inhaber einer Erlaubnis oder einer Bewilligung hat den Übergang nach § 8 Abs. 4 WHG der Wasserbehörde innerhalb von drei Monaten nach dem Übergang anzuzeigen. 2Bei einem Übergang durch Erbfall ist die Erbin oder der Erbe anzeigepflichtig.




§ 5 NWG – Bewilligung
(zu den §§ 10 und 14 WHG)

(1) Die Bewilligung gewährt nicht das Recht, Gegenstände, die einem anderen gehören, oder Grundstücke und Anlagen, die im Besitz eines anderen stehen, in Gebrauch zu nehmen.

(2) In den in § 14 Abs. 4 WHG genannten Fällen ist der Betroffene abweichend von § 14 Abs. 4 Satz 1 WHG zu entschädigen, wenn die nachteiligen Wirkungen der Bewilligung nicht durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden können.

(3) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die Ansprüche aus dem Eigentum sind entsprechend auf die Ansprüche aus dem bewilligten Recht anzuwenden.




§ 6 NWG – Benutzung durch Verbände

1Wasser- und Bodenverbände und gemeindliche Zweckverbände bedürfen auch dann einer Erlaubnis oder einer Bewilligung, wenn sie ein Gewässer im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Aufgaben über die nach diesem Gesetz erlaubnisfreie Benutzung hinaus benutzen wollen. 2Dies gilt nicht, soweit ein altes Recht oder eine alte Befugnis besteht.




§ 7 NWG – Maßnahmen beim Erlöschen einer Erlaubnis oder einer Bewilligung

(1) Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ganz oder teilweise erloschen, so kann die Wasserbehörde den Benutzer verpflichten, die Anlagen für die Benutzung des Gewässers auf seine Kosten ganz oder teilweise zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen oder nachteiligen Folgen vorzubeugen.

(2) Wird bei Widerruf einer Bewilligung nach § 18 Abs. 2 WHG gegen Entschädigung eine Anordnung nach Absatz 1 getroffen, so ist der Benutzer zu entschädigen.

(3) 1Statt einer Anordnung nach Absatz 1 kann die Wasserbehörde den Benutzer verpflichten, die Anlage ganz oder teilweise einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu übereignen. 2Der Benutzer ist zu entschädigen.




§ 8 NWG – Erfordernisse für den Antrag

1Erlaubnis- und Bewilligungsanträge sind mit den zur Beurteilung des gesamten Unternehmens erforderlichen Unterlagen (Zeichnungen, Nachweisen und Beschreibungen) bei der Wasserbehörde einzureichen. 2Soweit die Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. 3Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass Dritte beurteilen können, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Benutzung betroffen werden können.




§ 9 NWG – Erlaubnis-, Bewilligungsverfahren
(zu § 11 WHG)

(1) 1Für das Bewilligungsverfahren gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) über das förmliche Verwaltungsverfahren. 2 § 29 VwVfG gilt mit der Maßgabe, dass Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren ist.

(2) Ergänzend sind anzuwenden

  1. 1.

    § 73 VwVfG mit folgenden Maßgaben:

    1. a)

      an die Stelle der Anhörungsbehörde und der Planfeststellungsbehörde tritt die Wasserbehörde,

    2. b)

      ein Vorhaben wirkt sich im Sinne des § 73 Abs. 2 VwVfG im Gebiet einer Gemeinde aus, wenn dort Rechte oder rechtlich geschützte Interessen (§ 14 Abs. 4 WHG) betroffen werden können,

    3. c)

      in der Bekanntmachung nach § 73 Abs. 5 VwVfG ist auch darauf hinzuweisen, dass nach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist eingereichte Anträge nicht mehr berücksichtigt werden (§ 4 Satz 2), Einwendungen wegen nachteiliger Wirkungen der Benutzung später nur nach § 14 Abs. 6 WHG geltend gemacht werden können und vertragliche Ansprüche durch die Bewilligung nicht ausgeschlossen werden (§ 16 Abs. 3 WHG),

  2. 2.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn

  1. 1.

    die Erlaubnis als gehobene Erlaubnis nach § 15 WHG erteilt werden soll,

  2. 2.

    die Erlaubnis für ein Vorhaben erteilt werden soll, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist, oder

  3. 3.

    die Behörde ein förmliches Verfahren für geboten hält, weil das beabsichtigte Unternehmen wasserwirtschaftlich bedeutsam ist und Einwendungen zu erwarten sind.




§ 10 NWG – Aussetzung des Verfahrens

(1) 1Die Behörde kann, wenn Einwendungen aufgrund eines Rechts erhoben werden, einen Streit über das Bestehen des Rechts auf den Weg der gerichtlichen Entscheidung verweisen und das Verfahren bis zur Erledigung des Rechtsstreits aussetzen. 2Sie muss es aussetzen, wenn die Bewilligung bei Bestehen des Rechts zu versagen wäre. 3Dem Antragsteller ist eine Frist für die Klage zu setzen. 4Wird die Prozessführung ungebührlich verzögert, so kann das Verfahren fortgesetzt werden.

(2) Wird die Bewilligung vor der rechtskräftigen Entscheidung über das Bestehen des Rechts erteilt, so ist die Entscheidung über die Auflagen und über die Entschädigung insoweit vorzubehalten.




§ 11 NWG – Beweissicherung, Sicherheitsleistung

(1) 1Zur Sicherung des Beweises von Tatsachen, die für eine Entscheidung der Wasserbehörde von Bedeutung sein können, insbesondere zur Feststellung des Zustands einer Sache, kann die Wasserbehörde auf Antrag oder von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn andernfalls die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert werden würde. 2Antragsberechtigt ist, wer ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat.

(2) 1Die Wasserbehörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung von Bedingungen, Auflagen oder sonstigen Verpflichtungen zu sichern. 2Der Bund, das Land und Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sind von der Sicherheitsleistung frei. 3Auf die Sicherheitsleistung sind die §§ 232 und 234 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.




§ 12 NWG

(weggefallen)




§ 13 NWG

(weggefallen)




§ 14 NWG

(weggefallen)




§ 15 NWG

(weggefallen)




§ 16 NWG

(weggefallen)




§ 17 NWG

(weggefallen)




§ 18 NWG – Maßnahmen beim Erlöschen alter Rechte und alter Befugnisse
(zu § 20 WHG)

1Ist ein altes Recht oder eine alte Befugnis ganz oder teilweise erloschen, so kann die Wasserbehörde die in § 7 Abs. 1 vorgesehenen Anordnungen treffen. 2 § 7 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.




§ 19 NWG – Inhalt und Umfang alter Rechte und alter Befugnisse
(zu § 20 WHG)

(1) Inhalt und Umfang der alten Rechte und alten Befugnisse bestimmen sich, wenn sie auf besonderem Titel beruhen, nach diesem, sonst nach den bisherigen Gesetzen.

(2) 1Stehen Inhalt oder Umfang eines alten Rechts oder einer alten Befugnis nicht oder nur teilweise fest, so werden sie auf Antrag ihres Inhabers von der Wasserbehörde festgestellt. 2Die Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. 3Rechte Dritter werden von der Feststellung nicht berührt.




§ 20 NWG – Ausgleichsverfahren
(zu § 22 WHG)

Die Kosten des Ausgleichsverfahrens nach § 22 WHG tragen die Beteiligten nach ihrem zu schätzenden Vorteil aus der Gewässerbenutzung.




§ 21 NWG – Wasserentnahmegebührenpflicht

(1) Das Land erhebt für Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 5 WHG (Wasserentnahmen) eine Gebühr.

(2) Die Gebühr wird nicht erhoben für Wasserentnahmen

  1. 1.

    zur Grundwasseranreicherung,

  2. 2.

    zur Bewirtschaftung von Talsperren,

  3. 3.

    zur unterirdischen Grundwasseraufbereitung,

  4. 4.

    zur Grundwasserreinigung oder Bodensanierung,

  5. 5.

    zur Hochwasserentlastung,

  6. 6.

    aus oberirdischen Gewässern zur Erhaltung oder Verbesserung der Güte oder zum Ausgleich von Wasserverlusten eines anderen Gewässers,

  7. 7.

    zur Wasserkraftnutzung,

  8. 8.

    zur Gewinnung von Wärme aus dem Wasser, soweit es demselben Gewässer wieder zugeführt wird,

  9. 9.

    zum Abbau von Sand oder Kies, soweit das Wasser demselben Gewässer wieder zugeführt wird,

  10. 10.

    aus oberirdischen Gewässern zur Fischhaltung,

  11. 11.

    aus staatlich anerkannten Heilquellen sowie aus oberirdischen Gewässern zu Heilzwecken, soweit das Wasser nicht in geschlossenen Behältnissen vertrieben wird,

  12. 12.

    zur Wasserhaltung beim über- oder untertägigen Abbau von Bodenschätzen,

  13. 13.

    zur Abwehr von Schäden an Gebäuden, die öffentlichen Zwecken dienen, oder an sonstigen Gebäuden, wenn deren Eigentümer die Notwendigkeit der Entnahme nicht mit verursacht hat und im Fall des Erwerbs auch nicht kannte,

  14. 14.

    zur besseren Ausbeutung von Erdölvorkommen,

  15. 15.

    zur Frostschutzberegnung,

  16. 16.

    zur Nasslagerung von Stammholz in der Forstwirtschaft,

  17. 17.

    aus oberirdischen Gewässern zum Befüllen von Dockanlagen von Werften.

(3) Wird in den Fällen des Absatzes 2 das Wasser auch zu einem anderen, nicht in Absatz 2 genannten Zweck verwendet, so wird insoweit die Gebühr erhoben.

(4) Die Gebühr wird nicht für erlaubnis- oder bewilligungsfreie Wasserentnahmen nach § 8 Abs. 2 und 3, § 46 Abs. 1 und 2 WHG sowie den §§ 32 und 86 dieses Gesetzes erhoben.

(5) Die Wasserbehörde kann von der Gebührenpflicht befreien, wenn die Wasserentnahme dazu dient,

  1. 1.

    Natur und Landschaft zu schützen, zu pflegen oder zu entwickeln oder

  2. 2.

    ein Kulturdenkmal zu erhalten.




§ 22 NWG – Höhe der Gebühr

(1) 1Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach der Anlage 2 . 2Bei der Berechnung der Gebühr gilt Grundwasser, das im Zusammenhang mit dem Abbau oder der Gewinnung von Kies, Sand, Torf, Steinen oder anderen Bodenbestandteilen freigelegt worden ist, als oberirdisches Gewässer. 3Wird Wasser für mehrere Zwecke verwendet, so ist die Gebühr nach dem Verwendungszweck mit dem höchsten Gebührensatz zu berechnen.

(2) 1Die Wasserbehörde ermäßigt auf Antrag die Gebühr nach Nummer 2.3 oder 3.5 der Anlage 2 für eine Wasserentnahme zur Herstellung eines Erzeugnisses um drei Viertel, wenn bei der Herstellung alle zumutbaren Maßnahmen zur Wassereinsparung getroffen worden sind. 2Die Gebühr nach Nummer 3.5 der Anlage 2 darf nur ermäßigt werden, wenn die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern unzumutbar ist.

(3) Die Wasserbehörde ermäßigt auf Antrag die Gebühr nach Nummer 2.1 oder 3.2 der Anlage 2 um die Hälfte, wenn in dem Betrieb

  1. 1.

    durch Nutzung der erzeugten Wärmeenergie ein energetischer Wirkungsgrad von mindestens 70 Prozent erreicht wird oder

  2. 2.

    die abzuführende Wärmemenge durch ihre Nutzung um 50 Prozent verringert wird

und damit Wasser zur Kühlung eingespart wird.

(4) Ist die Gebühr, die ein Gebührenschuldner für einen Veranlagungszeitraum zu entrichten hat, nicht höher als 303 Euro, so wird sie nicht erhoben (Bagatellgrenze).

(5) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Gebührensätze nach Anlage 2 und die Bagatellgrenze nach Absatz 4 in Anlehnung an die Preisänderungsrate nach dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex zu ändern. 2Die Änderung soll nur erfolgen, wenn am Ende eines Kalenderjahres die Verbraucherpreise seit der letzten Änderung der Gebührensätze der Anlage 2 um mindestens zehn Prozent gestiegen sind. 3Die Verordnung darf frühestens am 1. Januar des auf die Verkündung folgenden Jahres in Kraft treten. 4Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über den Verordnungsentwurf.




§ 23 NWG – Gebührenschuldner, Veranlagungszeitraum, Erklärungspflicht

(1) 1Die Gebühr schuldet, wer das Gewässer benutzt. 2Überlässt der Inhaber einer Befugnis oder eines Rechts zur Gewässerbenutzung die Benutzung des Gewässers einem Dritten, so bleibt er abweichend von Satz 1 anstelle des Dritten Gebührenschuldner.

(2) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(3) 1Wer die Gebühr schuldet, hat der Wasserbehörde in einer Erklärung bis zum 15. Februar des dem Veranlagungszeitraum folgenden Jahres die zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Angaben zu machen und durch geeignete Nachweise zu belegen. 2Für die Erklärung ist ein Vordruck nach einem vom Fachministerium bekannt gemachten Muster zu verwenden.




§ 24 NWG – Festsetzung, Fälligkeit, Vorauszahlung

(1) 1Die Gebühr wird von der Wasserbehörde durch schriftlichen Bescheid festgesetzt (Gebührenbescheid). 2Sie ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(2) 1Der Gebührenschuldner hat am 1. Juli des jeweiligen Veranlagungszeitraumes eine Vorauszahlung in Höhe der zuletzt festgesetzten Gebühr zu entrichten, sofern diese mehr als 2.600 Euro beträgt. 2Ist noch kein Gebührenbescheid ergangen, so ist eine Vorauszahlung in Höhe der erwarteten Gebühr festzusetzen. 3Wird eine Gebühr für die Entnahme von Wasser zur landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Beregnung oder Berieselung erhoben, so entfällt die Pflicht nach Satz 1.

(3) Die Wasserbehörde kann, auch nachträglich, die Vorauszahlung ermäßigen, erhöhen oder auf sie verzichten, wenn für den laufenden Veranlagungszeitraum eine erheblich niedrigere oder höhere als die zuletzt festgesetzte Gebühr zu erwarten ist.




§ 25 NWG – Anwendung der Abgabenordnung

(1) Bei der Festsetzung und Erhebung der Gebühr für Wasserentnahmen sind die folgenden Vorschriften der Abgabenordnung (AO) in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 9 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154), entsprechend anzuwenden:

  1. 1.

    über den Zufluss von steuerlichen Nebenleistungen § 3 Abs. 4 und 5,

  2. 2.

    über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger die §§ 7 und 32,

  3. 3.

    über die Steuerpflichtigen die §§ 33 bis 36,

  4. 4.

    über das Steuerschuldverhältnis § 37 Abs. 2, die §§ 38, 40 bis 42, 44 Abs. 1 und 2 Sätze 1 bis 3 sowie die §§ 45 und 47 bis 49,

  5. 5.

    über die Haftung die §§ 69 bis 71, 73 bis 75 und 77 Abs. 1,

  6. 6.
  7. 7.

    über Fristen, Termine und Wiedereinsetzung die §§ 108 bis 110,

  8. 8.

    über die Steuererklärungen § 149 Abs. 1, § 152 Abs. 1 bis 3 sowie § 153 Abs. 1 und 2,

  9. 9.

    über die Steuerfestsetzung § 155 Abs. 3, § 156 Abs. 2, die §§ 162 bis 165, § 169 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3, § 170 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1, § 171 Abs. 1 bis 3a, 7 und 9 sowie die §§ 173, 174 und 191,

  10. 10.

    über Stundung, Aufrechnung, Erlass und Verjährung die §§ 222, 224 Abs. 2 und die §§ 225 bis 232,

  11. 11.

    über die Verzinsung die §§ 234 bis 239,

  12. 12.

    über Säumniszuschläge § 240,

  13. 13.

    über die Sicherheitsleistung die §§ 241 bis 248,

  14. 14.

    über die Niederschlagung § 261.

(2) Soweit sich aus den vorstehend genannten Vorschriften nichts anderes ergibt, ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden.




§ 26 NWG – Erfassung der Wasserentnahmen

1Wer für eine Wasserentnahme gebührenpflichtig werden kann, hat die entnommene Wassermenge mit Messgeräten zu messen, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und regelmäßig durch fachkundige Personen überprüft werden. 2Die Messergebnisse sind aufzuzeichnen, aufzubewahren und der Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen. 3Art, Anzahl und Aufstellungsort der Geräte können durch die Wasserbehörde festgelegt werden. 4Die Pflicht zur Messung der entnommenen Wassermenge entfällt, wenn die durch die Messung verursachten Kosten außer Verhältnis zu der zu erwartenden Gebührenpflicht stehen.




§ 27 NWG – Wasserentnahmen - Straf- und Bußgeldvorschriften

(1) Für die Hinterziehung von Gebühren für Wasserentnahmen sind die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1, 2 und 4, des § 371 und des § 376 AO über die Steuerhinterziehung und die Bußgeldvorschrift des § 378 AO über die leichtfertige Steuerverkürzung entsprechend anzuwenden.

(2) Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe bei entsprechender Anwendung des § 370 Abs. 1 AO beträgt zwei Jahre.




§ 28 NWG – Verwendung

(1) 1Aus dem Aufkommen der Gebühr für Wasserentnahmen ist vorab der Verwaltungsaufwand zu decken, der dem Land und den zuständigen kommunalen Körperschaften durch den Vollzug der §§ 21 bis 28 sowie des § 59 Abs. 2 dieses Gesetzes und des § 78a Abs. 5 Satz 4 WHG entsteht. 2Die Höhe des zu berücksichtigenden Verwaltungsaufwandes bemisst sich nach dem Ansatz im Haushaltsplan des Landes.

(2) 1Zur Deckung ihres Verwaltungsaufwandes erhalten die zuständigen kommunalen Körperschaften aus dem Ansatz nach Absatz 1 pauschale Zuweisungen. 2Die Höhe richtet sich nach der Zahl der Gebührenschuldner.

(3) 1Das verbleibende Aufkommen ist für Maßnahmen zum Schutz der Gewässer und des Wasserhaushalts, für sonstige Maßnahmen der Wasserwirtschaft und für Maßnahmen des Naturschutzes zu verwenden. 2Mindestens 40 (1)Prozent des Gesamtaufkommens sind für folgende Maßnahmen einzusetzen:

  1. 1.

    Erstattung von Ausgleichsleistungen nach Absatz 5,

  2. 2.

    Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen im Sinne von § 59 Abs. 2,

  3. 3.

    Förderung der sparsamen Wasserverwendung, insbesondere von Modell- und Pilotvorhaben bei kleinen und mittleren Unternehmen,

  4. 4.

    in Wasserschutzgebieten und in sonstigen Gebieten, die in einer Bewilligung oder Erlaubnis zur Entnahme von Wasser für die öffentliche Wasserversorgung als Einzugsgebiet dargestellt sind (Trinkwassergewinnungsgebiete),

    1. a)

      zusätzliche Beratung der land- oder forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Nutzer von Grundstücken einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Boden- und Gewässeruntersuchungen,

    2. b)

      Ausgleich von wirtschaftlichen Nachteilen, die aufgrund einer vertraglich vereinbarten, über die gute fachliche Praxis hinausgehenden Einschränkung der land- oder forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Nutzung von Grundstücken entstehen,

    3. c)

      Erkundung und Bewertung von Grundwasserbelastungen,

  5. 5.

    Maßnahmen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer nach den §§ 27 bis 31 WHG und der Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser nach § 47 WHG;

  6. 6.

    Erforschung einer besonders auf den Grundwasserschutz ausgerichteten Land- und Forstwirtschaft sowie eines entsprechend ausgerichteten Erwerbsgartenbaus in Wasserschutzgebieten anhand von Modellen und Pilotvorhaben,

  7. 7.

    Erforschung einer schonenden Grundwasserbewirtschaftung,

  8. 8.

    Förderung der Renaturierung der Flussauen und Feuchtgrünlandbereiche zum Zweck der Wasserrückhaltung und Grundwasserneubildung,

  9. 9.

    Naturschutzmaßnahmen zum Schutz der Gewässer, des Wasserhaushalts und des Dauergrünlands und

  10. 10.

    Erschwernisausgleich nach einer Verordnung nach § 42 Abs. 4 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatSchG).

(4) 1Das Land gewährt Wasserversorgungsunternehmen Zuschüsse für Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a und b, wenn diese dem vorsorgenden Trinkwasserschutz dienen und auf der Grundlage eines in gleichberechtigter Zusammenarbeit mit im Trinkwassergewinnungsgebiet bodenbewirtschaftenden Personen erarbeiteten Schutzkonzepts durchgeführt werden. 2Durch Vertrag oder Verwaltungsakt werden die Höhe des Zuschusses, der Zeitraum der Gewährung, die in dem Zeitraum zu erreichenden Ziele und die Kriterien, anhand derer das Erreichen der Ziele festgestellt werden soll (Erfolgsparameter), festgelegt. 3Bei der Festlegung der Höhe des Zuschusses sind die voraussichtlich für die Gewährung der Zuschüsse insgesamt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu berücksichtigen. 4Die Erfolgsparameter müssen sich auf messbare oder prüfbare Eigenschaften der bewirtschafteten Böden oder des durch die Bewirtschaftung beeinflussten Wassers beziehen. 5Bei der Entscheidung über eine Zuschussgewährung soll berücksichtigt werden, inwieweit in vorherigen Gewährungszeiträumen die festgelegten Ziele erreicht wurden. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für juristische Personen, zu denen sich mehrere Wasserversorgungsunternehmen oder ein oder mehrere Wasserversorgungsunternehmen mit bodenbewirtschaftenden Personen zusammengeschlossen haben.

(5) 1Das Land erstattet auf Antrag den von Anordnungen für Wasserschutzgebiete Begünstigten einen Anteil der Ausgleichsleistungen, die diese nach § 52 Abs. 5 WHG gezahlt haben. 2Das Fachministerium regelt durch Verordnung

  1. 1.

    die Höhe des zu erstattenden Anteils, der mehr als 50 Prozent der Ausgleichsleistung betragen muss,

  2. 2.

    den Betrag, bei dessen Unterschreiten die Erstattung unterbleibt, und

  3. 3.

    das Verfahren, insbesondere die Antragstellung, die Antragsfrist und die vorzulegenden Unterlagen.

(1) Red. Anm.:

Nach § 14 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 633) ist § 28 Abs. 3 Satz 2 für das Haushaltsjahr 2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahl "40" durch die Zahl "38" ersetzt wird.




§ 29 NWG – Gewässerkundlicher Landesdienst

(1) Zur Ermittlung, Aufbereitung und Sammlung der hydrologischen und der hydrogeologischen Daten, die für die wasserwirtschaftlichen oder sich auf den Wasserhaushalt auswirkenden Planungen, Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen erforderlich sind, unterhält das Land einen gewässerkundlichen Dienst (gewässerkundlicher Landesdienst).

(2) Aufgabe des gewässerkundlichen Landesdienstes ist es insbesondere,

  1. 1.

    in dem vom Fachministerium festzulegenden Umfang an Messstellen in Gewässern quantitative und qualitative Daten zu ermitteln, die Messergebnisse auszuwerten und zu veröffentlichen,

  2. 2.

    Aussagen über die Entwicklung wichtiger hydrologischer und wichtiger hydrogeologischer Parameter zu treffen, Vorhersagen zu Hochwasserereignissen zu erstellen und zu veröffentlichen,

  3. 3.

    die Auswirkungen von Benutzungen auf die Gewässer zu untersuchen und zu beurteilen sowie

  4. 4.

    das hydrologische Gesamtbild vom jeweiligen Zustand der Gewässer und ihrer ökologischen Veränderungen regelmäßig in einem Bericht darzustellen.

(3) 1Der gewässerkundliche Landesdienst hat alle Stellen des Landes und die dessen Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beraten. 2Er ist bei allen Planungen, Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen zu beteiligen, es sei denn, dass wesentliche Auswirkungen auf den Wasserhaushalt nicht zu erwarten sind. 3Im Rahmen seiner Tätigkeit nach den Sätzen 1 und 2 soll der gewässerkundliche Landesdienst

  1. 1.

    zusätzlich erforderliche hydrologische und hydrogeologische Daten ermitteln oder ermitteln lassen und aufbereiten,

  2. 2.

    die Wasserbehörden bei der Gewässeraufsicht unterstützen.

(4) 1Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Stellen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben dem gewässerkundlichen Landesdienst die für seine Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten, einschließlich personenbezogener Daten, auf Verlangen zu übermitteln. 2Der gewässerkundliche Landesdienst darf die nach Satz 1 übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit es sich um Umweltinformationen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Umweltinformationsgesetzes handelt und die Verarbeitung zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

(5) Die Wasserbehörde hat bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, einer Bewilligung oder einer Genehmigung und im Planfeststellungsverfahren auf die Messstellen des gewässerkundlichen Landesdienstes (Absatz 2 Nr. 1) Rücksicht zu nehmen.




§ 30 NWG – Befugnisse des gewässerkundlichen Landesdienstes

(1) Soweit die Erfüllung der Aufgaben des gewässerkundlichen Landesdienstes es erfordert, steht dessen Beauftragten das Recht zu,

  1. 1.

    Betriebsgrundstücke und -räume während der Betriebszeit zu betreten,

  2. 2.

    Grundstücke und Anlagen, die nicht zum unmittelbar angrenzenden befriedeten Besitztum von Betriebsgrundstücken und -räumen gehören, jederzeit zu betreten,

  3. 3.

    Wasser-, Boden-, Flüssigkeits- und Feststoffproben zu entnehmen,

  4. 4.

    Bohrungen und Pumpversuche durchzuführen,

  5. 5.

    Geräte und Stoffe zu Messungen und Untersuchungen einzubringen,

  6. 6.

    von den zur Unterhaltung der Gewässer Verpflichteten, den Benutzern der Gewässer sowie den an eine Abwasseranlage angeschlossenen Betrieben Auskünfte und Aufzeichnungen zu verlangen.

(2) Bei außergewöhnlichen Verunreinigungen eines Gewässers sind die Beauftragten des gewässerkundlichen Landesdienstes auch befugt, im Wege der Funktionskontrolle jederzeit den Reinigungsprozess in Abwasserbehandlungsanlagen zu verfolgen, um ihren Wirkungsgrad festzustellen und die Ursachen von Funktionsstörungen aufzuklären.

(3) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch die Absätze 1 und 2 eingeschränkt.

(4) Persönliche oder sachliche Verhältnisse, die den Beauftragten des gewässerkundlichen Landesdienstes bei der Ausübung ihrer Befugnisse bekannt werden, sind geheim zu halten.

(5) 1Entstehen durch Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 Schäden oder Nachteile, so ist der Betroffene zu entschädigen. 2Dies gilt nicht, soweit der Betroffene zu den Maßnahmen Anlass gegeben hat.




§ 31 NWG

(weggefallen)




§ 32 NWG – Arten und Zulässigkeit des Gemeingebrauchs
(zu § 25 WHG)

(1) 1Jedermann darf die natürlichen fließenden Gewässer, außer Talsperren und Wasserspeicher, zum Baden, Tauchen einschließlich des Sporttauchens mit Atemgeräten, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen mit Handgefäßen, zum Eissport und zum Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne Eigenantrieb benutzen, soweit nicht Rechte anderer entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden. 2Mit derselben Beschränkung darf jeder Grund-, Quell- und Niederschlagswasser einleiten, wenn es nicht durch gemeinsame Anlagen geschieht und das eingeleitete Niederschlagswasser nicht Stoffe enthält, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen.

(2) Die Wasserbehörde kann das Befahren mit kleinen Fahrzeugen, die durch Motorkraft angetrieben werden, als Gemeingebrauch gestatten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gewässer, die in Hofräumen, Betriebsgrundstücken, Gärten und Parkanlagen liegen und Eigentum der Anlieger sind.

(4) 1An Talsperren und Wasserspeichern, an stehenden und an künstlichen Gewässern kann die Wasserbehörde mit Zustimmung des Eigentümers und des Unterhaltungspflichtigen den Gemeingebrauch (Absätze 1 und 2) zulassen. 2Die Zulassung kann auf einzelne Arten des Gemeingebrauchs beschränkt werden. 3Sie gilt als erteilt, soweit der Gemeingebrauch am 15. Juli 1960 ausgeübt worden ist.

(5) 1Schiffbare Gewässer darf jedermann zur Schifffahrt benutzen. 2Welche Gewässer schiffbar sind, bestimmt das für den Verkehr zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung. 3Auf anderen Gewässern kann die für den Verkehr zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde die Schifffahrt allgemein oder im Einzelfall widerruflich zulassen; sie gilt als zugelassen, soweit sie am 15. Juli 1960 ausgeübt worden ist.




§ 33 NWG – Duldungspflicht der Anlieger
(zu § 25 WHG)

(1) 1Die Anlieger der zur Schifffahrt benutzten Gewässer (§ 32 Abs. 5) haben das Landen und Befestigen der Schiffe zu dulden. 2Das gilt in Notfällen auch für private Ein- und Ausladestellen; die Anlieger haben dann auch das zeitweilige Aussetzen der Ladung zu dulden.

(2) 1Bei Schäden hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz. 2Der Anspruch verjährt in einem Jahr. 3Für den Schaden ist der Schiffseigner verantwortlich, soweit nicht bundesrechtlich etwas anderes bestimmt ist.




§ 34 NWG – Regelung des Gemeingebrauchs
(zu § 25 WHG)

Die Wasserbehörde kann aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts, des Verkehrs, der Gefahrenabwehr, der Sicherstellung der Erholung oder der Erhaltung von Natur und Landschaft, den Gemeingebrauch durch Verordnung oder Verfügung regeln, beschränken oder verbieten.




§ 35 NWG – Benutzung zu Zwecken der Fischerei
(zu § 25 WHG)

Zu Zwecken der Fischerei dürfen Fischnahrung, Fischereigeräte und dergleichen in oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung eingebracht werden, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand oder den Wasserabfluss entstehen.




§ 36 NWG

(weggefallen)




§ 37 NWG – Einteilung der oberirdischen Gewässer

(1) Die oberirdischen Gewässer werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung in drei Ordnungen eingeteilt (§§ 38 bis 40).

(2) Natürliche oberirdische Gewässer, die von einem natürlichen oberirdischen Gewässer abzweigen und sich wieder mit diesem vereinigen (Nebenarme) sowie Mündungsarme eines natürlichen oberirdischen Gewässers gehören zu der Ordnung, der das Hauptgewässer an der Abzweigungsstelle angehört, wenn sich nicht aus der Anlage 3 oder aus der Verordnung nach § 39 Satz 1 etwas anderes ergibt.




§ 38 NWG – Gewässer erster Ordnung

(1) Gewässer erster Ordnung sind die Gewässer, die wegen ihrer erheblichen Bedeutung für die Wasserwirtschaft

  1. 1.

    Binnenwasserstraßen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 WaStrG sind,

  2. 2.

    in der Anlage 3 aufgeführt sind.

(2) Das Fachministerium wird ermächtigt, das Verzeichnis der Anlage 3 durch Verordnung zu ändern, wenn ein Gewässer aufgrund von § 2 WaStrG Bundeswasserstraße geworden ist oder die Eigenschaft als Bundeswasserstraße verloren hat.




§ 39 NWG – Gewässer zweiter Ordnung

1Gewässer zweiter Ordnung sind die nicht zur ersten Ordnung gehörenden Gewässer, die wegen ihrer überörtlichen Bedeutung für das Gebiet eines Unterhaltungsverbandes (§ 63) in einem Verzeichnis aufgeführt sind, das die Wasserbehörde als Verordnung aufstellt. 2Sie hat vor dem Erlass oder der Änderung der Verordnung den Unterhaltungsverband zu hören und den bisher oder künftig Unterhaltungspflichtigen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.




§ 40 NWG – Gewässer dritter Ordnung

Gewässer dritter Ordnung sind diejenigen oberirdischen Gewässer, die nicht Gewässer erster oder zweiter Ordnung sind.




§ 41 NWG – Eigentumsgrenzen am und im Gewässer

(1) 1Gehören Gewässer und Ufergrundstück verschiedenen Eigentümern, so ist die Eigentumsgrenze zwischen ihnen im Zweifel die Linie des mittleren Wasserstandes, bei Gewässern im Tidegebiet die Linie des mittleren Tidehochwasserstandes. 2Dies gilt entsprechend für die Abgrenzung eines Ufergrundstücks gegenüber einem Gewässer, das in niemandes Eigentum steht.

(2) 1Mittlerer Wasserstand und mittlerer Tidehochwasserstand ist das Mittel der Wasserstände aus der Jahresreihe der 20 Abflussjahre (1. November bis 31. Oktober), die dem Grenzherstellungsverfahren vorangegangen sind und deren letzte Jahreszahl durch fünf ohne Rest teilbar ist. 2Stehen Wasserstandsbeobachtungen für 20 Jahre nicht zur Verfügung, so gilt das Mittel der Wasserstände der fünf unmittelbar vorangegangenen Abflussjahre. 3Fehlt es auch insoweit an hinreichenden Beobachtungen, so richtet sich die Eigentumsgrenze nach den vorhandenen natürlichen Merkmalen, im Allgemeinen nach der Grenze des Graswuchses.

(3) Ist ein Gewässer zweiter oder dritter Ordnung Eigentum der Anlieger, so ist es Bestandteil der Ufergrundstücke.

(4) Ist ein Gewässer Bestandteil der Ufergrundstücke und gehören die Ufergrundstücke verschiedenen Eigentümern, so werden die Grundstücksgrenzen im Gewässer im Zweifel gebildet

  1. 1.

    für gegenüberliegende Grundstücke durch eine Linie, die bei mittlerem Wasserstand, im Tidegebiet bei mittlerem Tidehochwasserstand, in der Mitte des Gewässers verläuft,

  2. 2.

    für nebeneinander liegende Grundstücke durch die Verbindungslinie, die vom Endpunkt der Landgrenze am Gewässer auf kürzestem Weg zu der Mittellinie nach Nummer 1 verläuft.




§ 42 NWG – Anlandungen

(1) 1Natürliche Anlandungen und Erdzungen gehören den Anliegern, sobald das Recht zur Wiederherstellung des früheren Zustands erloschen ist. 2Dasselbe gilt für Verbreiterungen der Ufergrundstücke, die durch natürliche oder künstliche Senkung des Wasserspiegels entstanden sind. 3 § 41 Abs. 4 Nr. 2 gilt entsprechend. 4Das Recht zur Wiederherstellung bestimmt sich nach § 43 Abs. 2.

(2) 1Bei Seen, seeartigen Erweiterungen und Teichen, die nicht Eigentum der Anlieger sind, gehören Anlandungen, Erdzungen und trockengelegte Randflächen innerhalb der bisherigen Eigentumsgrenzen den Eigentümern des Gewässers. 2Diese haben jedoch den früheren Anliegern den Zutritt zu dem See (der seeartigen Erweiterung, dem Teich) zu gestatten, soweit es zur Ausübung des Gemeingebrauchs im bisher geübten Umfang erforderlich ist.

(3) Soweit die Beteiligten nicht etwas anderes vereinbaren, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß auch für künstliche Anlandungen.




§ 43 NWG – Abschwemmung, Überflutung

(1) Wird an einem fließenden Gewässer, das nicht Eigentum der Anlieger ist, durch Abschwemmung, Hebung des Wasserspiegels oder andere natürliche Ereignisse ein Ufergrundstück oder ein dahinterliegendes Grundstück bei mittlerem Wasserstand oder an Tidegewässern bei mittlerem Tidehochwasserstand (§ 41 Abs. 2) überflutet, so wächst das Eigentum an den überfluteten Flächen dem Eigentümer des Gewässers entsprechend den Eigentumsgrenzen an den unverändert gebliebenen Gewässerteilen zu, sobald das Recht zur Wiederherstellung des früheren Zustands erloschen ist.

(2) 1Zur Wiederherstellung des früheren Zustands sind die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke und des Gewässers und mit deren Zustimmung der Unterhaltungspflichtige berechtigt. 2Das Recht zur Wiederherstellung erlischt, wenn der frühere Zustand nicht binnen drei Jahren wiederhergestellt ist. 3Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Veränderung eingetreten ist. 4Solange über das Recht zur Wiederherstellung ein Rechtsstreit anhängig ist, wird der Lauf der Frist für die Prozessbeteiligten gehemmt.

(3) 1Der frühere Zustand ist von dem Unterhaltungspflichtigen wiederherzustellen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert und die Wasserbehörde es innerhalb von drei Jahren verlangt. 2Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Veränderung eingetreten ist. 3 § 110 Abs. 2 gilt entsprechend.




§ 44 NWG – Stauanlagen (Begriff)

Für Anlagen im Gewässer, die durch Hemmen des Wasserabflusses den Wasserspiegel heben oder Wasser ansammeln sollen (Stauanlagen), gelten, außer wenn sie nur vorübergehend bestehen, die §§ 45 bis 56.




§ 45 NWG – Staumarken

(1) Jede Stauanlage ist mit Staumarken zu versehen, die deutlich anzeigen, auf welchen Stauhöhen und etwa festgelegten Mindesthöhen der Wasserstand im Sommer und im Winter zu halten ist.

(2) Die Höhenpunkte sind durch Beziehung auf amtliche Festpunkte zu sichern.

(3) 1Die Staumarken setzt und beurkundet die Wasserbehörde. 2Der Unternehmer der Stauanlage und, soweit tunlich, auch die anderen Beteiligten sind hinzuzuziehen.




§ 46 NWG – Erhaltung der Staumarken

(1) 1Der Unternehmer einer Stauanlage hat dafür zu sorgen, dass die Staumarken und Festpunkte erhalten, sichtbar und zugänglich bleiben. 2Er hat jede Beschädigung und Änderung unverzüglich der Wasserbehörde anzuzeigen und bei amtlichen Prüfungen unentgeltlich Arbeitshilfe zu stellen.

(2) 1Wer die Staumarken oder Festpunkte ändern oder beeinflussen will, bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde. 2Für das Erneuern, Versetzen und Berichtigen von Staumarken gilt § 45 Abs. 3 sinngemäß.




§ 47 NWG – Kosten

Die Kosten des Setzens oder Versetzens, der Erhaltung und Erneuerung einer Staumarke trägt der Unternehmer.




§ 48 NWG – Außerbetriebsetzen und Beseitigen von Stauanlagen

(1) Stauanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Wasserbehörde dauernd außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn sich ein anderer, der durch das Außerbetriebsetzen oder die Beseitigung der Stauanlage geschädigt würde, verpflichtet, dem Unternehmer nach dessen Wahl die Kosten der Erhaltung zu ersetzen oder die Stauanlage zu erhalten.

(3) 1Auf Antrag des Unternehmers hat die Wasserbehörde eine Frist zu bestimmen, in welcher der andere die Verpflichtung nach Absatz 2 übernommen haben muss, widrigenfalls die Genehmigung erteilt wird. 2Die Frist ist ortsüblich bekannt zu machen; die Kosten trägt der Unternehmer.




§ 49 NWG – Ablassen aufgestauten Wassers
(zu § 36 WHG)

Aufgestautes Wasser darf nicht so abgelassen werden, dass Gefahren oder Nachteile für fremde Grundstücke oder Anlagen entstehen oder die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen beeinträchtigt wird.




§ 50 NWG – Maßnahmen bei Hochwasser

Wenn Hochwasser zu erwarten ist, kann die Wasserbehörde dem Unternehmer aufgeben, die beweglichen Teile der Stauanlage zu öffnen und alle Hindernisse (Treibzeug, Eis, Geschiebe und dergleichen) wegzuräumen, um das aufgestaute Wasser unter die Höhe der Staumarken zu senken und den Wasserstand möglichst auf dieser Höhe zu halten, bis das Hochwasser fällt.




§ 51 NWG – Ausnahmegenehmigung

Die Wasserbehörde kann für Gewässer dritter Ordnung und für Sieltore, die als Stauanlagen dienen, durch Verordnung oder Verfügung Ausnahmen von den §§ 45 bis 50 zulassen.




§ 52 NWG – Talsperren, Wasserspeicher

Für Stauanlagen, deren Stauwerk von der Sohle des Gewässers oder vom tiefsten Geländepunkt bis zur Krone höher als 5 m ist und deren Sammelbecken mehr als 100.000 m3 fasst (Talsperren), sowie für Wasserspeicher, die außerhalb eines Gewässers liegen und mehr als 100.000 m3 fassen, gelten die §§ 53 bis 55.




§ 53 NWG – Planfeststellung, Plangenehmigung

(1) 1Die Errichtung, Beseitigung oder wesentliche Änderung einer Anlage nach § 52 bedarf der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. 2Ein Vorhaben kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens genehmigt werden (Plangenehmigung), wenn es keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. 3Für das Planfeststellungs- und das Plangenehmigungsverfahren gelten § 67 Abs. 1, § 68 Abs. 3, die §§ 69 bis 71 WHG und die §§ 107, 109 und 111 bis 114 dieses Gesetzes entsprechend.

(2) Der Planfeststellung oder Plangenehmigung nach Absatz 1 unterliegen solche Anlagen nicht, die in einem bergbehördlich geprüften Betriebsplan zugelassen werden.




§ 54 NWG – Plan

Anlagen nach § 52 dürfen nur nach einem Plan angelegt oder geändert werden; er muss genaue Angaben über die gesamte Anlage, den Bau, die Unterhaltung und den Betrieb enthalten und alle Einrichtungen vorsehen, die Nachteile oder Gefahren für andere verhüten.




§ 55 NWG – Aufsicht

1Die Wasserbehörde überwacht Bau, Unterhaltung und Betrieb der Anlage. 2Sie kann dem Unternehmer auch nach Ausführung des Plans Sicherheitsmaßregeln aufgeben, die zum Schutz gegen Gefahren notwendig sind.




§ 56 NWG – Andere Stauanlagen und Wasserspeicher

(1) 1Die §§ 53 bis 55 gelten auch für andere als die in § 52 bezeichneten Stauanlagen und Wasserspeicher, wenn die Wasserbehörde feststellt, dass bei einem Bruch der Anlage erhebliche Gefahren drohen. 2Die Feststellung ist dem Unternehmer mitzuteilen und im Amtsblatt der Wasserbehörde sowie ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Errichtung, Beseitigung oder wesentliche Änderung der nicht von § 52 oder von Absatz 1 erfassten Stauanlagen und Wasserspeicher bedarf der Planfeststellung, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.




§ 57 NWG – Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern; Aufschüttungen und Abgrabungen
(zu § 36 WHG)

(1) 1Die Herstellung und die wesentliche Änderung von Anlagen nach § 36 WHG, auch von Aufschüttungen oder Abgrabungen in und an oberirdischen Gewässern bedürfen der Genehmigung der Wasserbehörde. 2Dies gilt nicht, wenn sie einer erlaubnispflichtigen Benutzung oder der Unterhaltung eines Gewässers dienen oder beim Ausbau eines Gewässers hergestellt werden. 3Die Genehmigung nach Satz 1 gilt als erteilt, wenn die Wasserbehörde nicht binnen vier Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrages über ihn abschließend entschieden hat. 4Satz 3 gilt nicht für Genehmigungen

  1. 1.

    nach Absatz 4,

  2. 2.

    für Vorhaben, die im Zusammenhang mit Vorhaben nach den §§ 52 und 56 stehen sowie

  3. 3.

    von Maßnahmen in oder an einem oberirdischen Gewässer, wenn ein bergrechtlicher Betriebsplan die zu genehmigenden Maßnahmen vorsieht.

(2) 1Die Genehmigung darf nur versagt werden, soweit schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder die Gewässerunterhaltung mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. 2Auf die der Schifffahrt dienenden Häfen und die Belange der Fischerei ist bei der Entscheidung Rücksicht zu nehmen.

(3) § 11 gilt sinngemäß.

(4) 1Bedarf eine Maßnahme nach Absatz 1 einer Genehmigung nach Bau-, Gewerbe- oder Immissionsschutzrecht, so entscheidet die für die andere Genehmigung zuständige Behörde auch über die Genehmigung nach Absatz 1. 2Sie erteilt die Genehmigung im Einvernehmen mit der Wasserbehörde.




§ 58 NWG – Gewässerrandstreifen
(zu § 38 WHG)

(1) 1Abweichend von § 38 Abs. 3 Satz 1 WHG ist der Gewässerrandstreifen an Gewässern erster Ordnung 10 m und an Gewässern dritter Ordnung 3 m breit. 2Das Fachministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem für die landwirtschaftliche Bodennutzung zuständigen Ministerium durch Verordnung zum Schutz agrarstruktureller Belange Gebiete mit hoher Gewässerdichte, in denen der Gewässerrandstreifen an Gewässern zweiter Ordnung abweichend von § 38 Abs. 3 Satz 1 WHG und an Gewässern dritter Ordnung abweichend von Satz 1 eine geringere, aber mindestens eine Breite von einem Meter hat. 3Gebiete mit hoher Gewässerdichte sind solche, in denen der Anteil der durch die Gewässerrandstreifenregelung nach § 38 Abs. 3 Satz 1 WHG und nach Absatz 1 Satz 1 betroffenen landwirtschaftlichen Fläche drei Prozent oder mehr der landwirtschaftlichen Fläche im Gebiet der jeweiligen Gemeinde beträgt. 4Die Verordnung kann bei der Festlegung der Breite der Gewässerrandstreifen nach Art der jeweils angebauten Kulturen differenzieren sowie vorsehen, dass Eigentümer oder Nutzungsberechtigte auf Flächen im Gewässerrandstreifen eine geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke zu erhalten oder herzustellen haben. 5Satz 2 gilt nicht für Fließgewässer nach Anlage 1 Nr. 2.1 OGewV. 6In Naturschutzgebieten und nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193), in der jeweils geltenden Fassung benannten Gebieten darf die Verordnung eine geringere Breite der Gewässerrandstreifen nur auf Futterbauflächen festlegen. 7Ergänzend zu § 38 Abs. 4 Satz 2 WHG sind im Gewässerrandstreifen der Einsatz und die Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln verboten; § 38 Abs. 5 WHG findet entsprechende Anwendung. 8Das Verbot nach Satz 7 gilt nicht, soweit die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aufgrund einer Verordnung nach § 36 Abs. 6 des Pflanzenschutzgesetzes zulässig ist. 9 § 38 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 und 2 WHG findet keine Anwendung.

(2) Soweit dies im Hinblick auf die Funktionen der Gewässerrandstreifen nach § 38 Abs. 1 WHG erforderlich ist, kann die Wasserbehörde anordnen, dass Gewässerrandstreifen mit standortgerechten Gehölzen bepflanzt oder sonst mit einer geschlossenen Pflanzendecke versehen werden, die Art der Bepflanzung und die Pflege der Gewässerrandstreifen regeln und die Errichtung baulicher Anlagen auf Gewässerrandstreifen untersagen.




§ 59 NWG – Verfahren, Entschädigung, Ausgleich

(1) 1Anordnungen der Wasserbehörde nach § 38 WHG und § 58 Abs. 2 dieses Gesetzes können im Einzelfall als Verwaltungsakt oder für bestimmte Gebiete, Gewässer oder Gewässerabschnitte als Verordnung ergehen. 2Für Verordnungen gelten § 91 Abs. 1 Sätze 2 bis 4, 6 und 7 sowie Abs. 2 dieses Gesetzes und § 73 VwVfG entsprechend.

(2) 1Verbote nach § 58 Abs. 1 Satz 7 und Anordnungen nach § 58 Abs. 2 sind entschädigungs- oder ausgleichspflichtig. 2 § 52 Abs. 4 und 5 WHG sowie § 93 dieses Gesetzes gelten entsprechend. 3Vor einer Anordnung ist eine Vereinbarung mit den Beteiligten zu suchen. 4Eine Entschädigung oder ein Ausgleich ist jedoch nicht zu leisten, soweit mit der Anordnung nach § 58 Abs. 2 die Wiederherstellung eines Zustands aufgegeben wird, der am 1. November 1989 bestanden hat.




§ 59a NWG – Entwicklungskorridore

(1) 1Die Wasserbehörde kann durch Verordnung für Fließgewässer oder Abschnitte davon Entwicklungskorridore im Außenbereich festsetzen, soweit dies erforderlich ist, um durch eine eigendynamische Entwicklung der Gewässer die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 WHG zu ermöglichen. 2Der Entwicklungskorridor kann beidseits einen an das Gewässer landseits angrenzenden Bereich mit einer Breite von jeweils bis zu 25 m umfassen. 3Die Breite bemisst sich ab der Linie des Mittelwasserstandes, bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante ab der Böschungsoberkante.

(2) 1In der Verordnung kann bestimmt werden, dass in dem Entwicklungskorridor

  1. 1.

    die Befestigung der Ufer unzulässig ist,

  2. 2.

    Eigentümer, Nutzungsberechtigte von Grundstücken und Unterhaltungspflichtige Uferbefestigungen zurückzubauen haben und

  3. 3.

    Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken Maßnahmen zu ergreifen oder zu dulden haben, die zur Sicherung der äußeren Grenzen des Entwicklungskorridors notwendig sind, wenn das Gewässer diese Grenzen aufgrund der Gewässerentwicklung erreicht hat oder in absehbarer Zeit erreichen wird,

soweit dies zum Erreichen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Ziele erforderlich ist. 2 § 52 Abs. 4 und 5 WHG sowie § 93 dieses Gesetzes gelten entsprechend. 3Der Unterhaltungspflichtige ist für die ihm infolge der Festsetzung des Entwicklungskorridors entstehenden Mehrkosten der Unterhaltung zu entschädigen; ersparte Aufwendungen sind anzurechnen.

(3) 1Vor Erlass der Verordnung ist ein Anhörungsverfahren durchzuführen. 2 § 73 VwVfG gilt entsprechend. 3Diejenigen, deren Einwendungen nicht entsprochen wird, sind über die Gründe zu unterrichten.

(4) 1 § 43 Abs. 2 findet in dem festgesetzten Entwicklungskorridor keine Anwendung. 2 § 43 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass das Eigentum an den überfluteten Flächen sofort dem Eigentümer des Gewässers zuwächst. 3Dieser hat den bisherigen Eigentümer für den Verlust zu entschädigen.




§ 59b NWG – Vorkaufsrecht
(zu § 99a WHG)

(1) 1Ergänzend zu § 99a Abs. 1 Satz 1 WHG steht dem Land ein Vorkaufsrecht zu

  1. 1.

    an Grundstücken an Gewässern zweiter Ordnung, auf denen sich Gewässerrandstreifen befinden, und

  2. 2.

    an Grundstücken an Gewässern zweiter Ordnung, die innerhalb eines Entwicklungskorridors nach § 59a Abs. 1 liegen.

2Das Vorkaufsrecht nach Satz 1 darf nur ausgeübt werden, wenn dies zur Erhaltung oder Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit oder zur eigendynamischen Entwicklung des Gewässers oder des Gewässerabschnitts erforderlich ist. 3 § 99a Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2, 4 und 5 WHG gilt entsprechend.

(2) 1Im Liegenschaftskataster ist ein nachrichtlicher Hinweis auf das Vorkaufsrecht einzutragen. 2Die Wasserbehörde teilt der katasterführenden Stelle die vom Vorkaufsrecht betroffenen Flurstücke in einem strukturierten elektronischen Format mit.

(3) 1Das Vorkaufsrecht wird durch Verwaltungsakt ausgeübt. 2Der Verwendungszweck ist bei der Ausübung des Vorkaufsrechts näher anzugeben. 3Wird das Grundstück nicht in angemessener Zeit für den angegebenen Zweck verwendet, so kann der frühere Käufer verlangen, dass ihm das Grundstück gegen Erstattung des Kaufpreises übereignet wird. 4Dieses Recht erlischt, wenn ihm die Übereignung angeboten wird und er das Angebot nicht binnen drei Monaten annimmt.

(4) Wird durch die Ausübung des Vorkaufsrechts jemandem, dem bereits vor Entstehung des Vorkaufsrechts ein rechtsgeschäftlich begründetes Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, ein Vermögensnachteil zugefügt, so ist er angemessen zu entschädigen.




§ 60 NWG – Güte oberirdischer Gewässer

1Das Fachministerium kann zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union mit dem Ziel, die Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren zu schützen oder das Leben von Wassertieren und -pflanzen zu erhalten, durch Verordnung für oberirdische Gewässer

  1. 1.

    Anforderungen an die Beschaffenheit des Wassers festlegen,

  2. 2.

    bestimmen, wie diese Beschaffenheit zu messen und zu überwachen ist, und

  3. 3.

    Gebote und Verbote für die Benutzung oder zur Reinhaltung des Wassers erlassen und deren Durchsetzung regeln.

2Das Fachministerium kann diese Befugnis durch Verordnung auf andere Landesbehörden übertragen.




§ 61 NWG – Gewässerunterhaltung
(zu § 39 WHG)

1Zur Gewässerunterhaltung nach § 39 Abs. 1 WHG gehören auch die Unterhaltung und der Betrieb von Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen. 2Satz 1 gilt auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder in einer Plangenehmigung nach § 68 WHG etwas anderes bestimmt ist.




§ 62 NWG – Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung
(zu § 40 Abs. 1 WHG)

1Der Eigentümer eines Gewässers erster Ordnung kann den nach dem bis zum 14. Juli 1960 geltenden Recht zur Unterhaltung öffentlich-rechtlich Verpflichteten in Höhe der bisherigen Verpflichtung zu den Kosten der Unterhaltung heranziehen. 2Der Kostenbeitrag darf den Durchschnitt der Aufwendungen nicht übersteigen, die in den letzten zehn Jahren vor dem Übergang der Unterhaltungspflicht erforderlich waren. 3Die nach dem bis zum 14. Juli 1960 geltenden Recht begründete Pflicht, zu den Kosten der Unterhaltung eines schon bisher vom Land zu unterhaltenden Gewässers erster Ordnung beizutragen, ist bestehen geblieben.




§ 63 NWG – Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung
(zu § 40 Abs. 1 WHG)

Die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung obliegt den in der Anlage 4 genannten Wasser- und Bodenverbänden (Unterhaltungsverbänden), soweit sich nicht aus den §§ 67, 68, 72 und 73 etwas anderes ergibt.




§ 64 NWG – Unterhaltungsverbände

(1) 1Für die in Abschnitt I der Anlage 4 genannten Unterhaltungsverbände gilt, soweit sich nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt, das Recht der Wasser- und Bodenverbände mit der Maßgabe, dass die Beitragspflicht sich nach dem Verhältnis bestimmt, in dem die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind. 2Die Satzung kann einen Mindestbeitrag in Höhe des für die Bemessung des Verbandsbeitrages maßgeblichen Hektarsatzes, höchstens jedoch 25 Euro, vorschreiben. 3In diesem Fall muss sie auch ein dem Mindestbeitrag entsprechendes Mindeststimmrecht vorsehen. 4Die Satzung kann nach Maßgabe der Anlage 5 zusätzliche Beiträge vorsehen. 5Das Fachministerium kann die Anlage 5 durch Verordnung ändern, soweit dies zur Anpassung an geänderte Bezeichnungen, Begriffsbestimmungen und Kennungen nach dem Liegenschaftskataster erforderlich ist. 6Flächen, die nicht zum Niederschlagsgebiet eines Gewässers zweiter Ordnung gehören, sind beitragsfrei.

(2) Jede anerkannte Naturschutzvereinigung im Sinne des § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich zumindest auch in Niedersachsen tätig ist, kann vom Unterhaltungsverband einmal im Kalenderjahr verlangen, über die im folgenden Jahr beabsichtigten Unterhaltungsmaßnahmen unterrichtet zu werden.

(3) 1Eine Umgestaltung der in Abschnitt I der Anlage 4 genannten Verbände ist zulässig. 2An den in der Anlage 4 bestimmten Niederschlagsgebieten und an der Beitragspflicht aller zum Niederschlagsgebiet gehörenden Flächen darf jedoch nichts geändert werden; Absatz 1 Satz 6 bleibt unberührt. 3Anstelle der Wasser- und Bodenverbände (§ 100 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung) und Grundstückseigentümer (§ 100 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung) können die Gemeinden oder die Landkreise auf ihren Antrag Verbandsmitglied werden, wenn im ersten Fall der Wasser- und Bodenverband oder im zweiten Fall die Mehrheit der betroffenen Eigentümer dem zustimmt. 4Bei der Abstimmung der Eigentümer bemisst sich das Stimmrecht nach der Beitragshöhe. 5Das Nähere über das Stimmrecht und das Abstimmungsverfahren regelt die Aufsichtsbehörde; sie kann insbesondere Bestimmungen treffen, die den §§ 14 und 15 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) entsprechen. 6Ist eine Gemeinde nach Satz 3 oder nach § 100 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung Verbandsmitglied, so kann an ihrer Stelle der Landkreis auf seinen Antrag Verbandsmitglied werden, wenn die Gemeinde zustimmt; anstelle der Gemeinde oder des Landkreises kann der Eigentümer eines von der Grundsteuer befreiten Grundstücks dem Verband als Mitglied zugewiesen werden, wenn die Gemeinde oder der Landkreis dies beantragt; für das Verfahren gilt Absatz 4 Satz 3.

(4) 1Ein Wasser- und Bodenverband, der nach § 100 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung Verbandsmitglied ist, ist auf seinen Antrag aus dem Unterhaltungsverband zu entlassen. 2Mit seiner Entlassung werden die Eigentümer der im Verbandsgebiet gelegenen Grundstücke (§ 100 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung) Verbandsmitglied. 3Auf das Verfahren sind die Vorschriften der §§ 23 bis 25 WVG über die Begründung und Erweiterung der Mitgliedschaft bei bestehenden Verbänden und über die Aufhebung der Mitgliedschaft entsprechend anzuwenden.

(5) 1Hat sich ein Niederschlagsgebiet, das in der Anlage 4 bestimmt worden ist, und mit ihm die Grenze des Gebietes eines Unterhaltungsverbandes geändert, so sind die von der Änderung betroffenen Verbandsmitglieder aus dem einen Unterhaltungsverband zu entlassen und dem anderen Unterhaltungsverband zuzuweisen. 2Für das Verfahren gilt Absatz 4 Satz 3.

(6) 1Die nach § 100 Abs. 3 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung auf das Niederschlagsgebiet ausgedehnten Verbände (Abschnitt II der Anlage 4) und die nach § 100 Abs. 4 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung unverändert bestehen gebliebenen Verbände (Abschnitt III der Anlage 4) können durch ihre Satzung die Beitragspflicht ganz oder teilweise dem Absatz 1 entsprechend regeln. 2Die Absätze 2 bis 5 gelten für diese Verbände entsprechend.




§ 64a NWG – Zusammenarbeit und Zusammenschluss von Unterhaltungsverbänden

(1) 1Die Unterhaltungsverbände sollen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenarbeiten. 2Sie können vereinbaren, dass ein Unterhaltungsverband bestimmte Aufgaben für einen anderen Unterhaltungsverband wahrnimmt. 3Es kann auch vereinbart werden, dass ein Unterhaltungsverband die von einem anderen Unterhaltungsverband betriebene Einrichtung oder dessen Verwaltung mitbenutzen darf.

(2) Das Fachministerium wirkt darauf hin, dass sich Unterhaltungsverbände im Bereich eines Bearbeitungsgebietes (§ 117 Abs. 2 Satz 2) zusammenschließen, um die Umsetzung von Maßnahmen zum Erreichen der Bewirtschaftungsziele an oberirdischen Gewässern nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 WHG zu verbessern.




§ 65 NWG – Heranziehung zu den Beiträgen für einen Unterhaltungsverband

(1) 1Ist eine Gemeinde nach § 100 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 oder Abs. 3 Satz 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung kraft Gesetzes Mitglied eines Unterhaltungsverbandes, so kann sie die Beiträge für den Unterhaltungsverband auf die Eigentümer der im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke umlegen. 2Dabei sind die wasserrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(2) 1Die Umlagen werden wie Kommunalabgaben erhoben und beigetrieben; sie haben dasselbe Vorzugsrecht. 2Das Verfahren bestimmt die Gemeinde durch Satzung.




§ 66 NWG – Zuschüsse des Landes zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung

(1) 1Das Land gewährt Unterhaltungsverbänden auf Antrag einen Zuschuss zu ihren Aufwendungen für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung. 2Der Zuschuss bemisst sich nach der beitragspflichtigen Fläche des land- oder forstwirtschaftlich genutzten Teils des Verbandsgebietes einschließlich des Ödlands, jedoch ohne Truppenübungsplätze. 3Er beträgt für jeden Hektar 50 Prozent des Betrages, um den die Unterhaltungsaufwendungen je Hektar beitragspflichtiger Fläche des gesamten Verbandsgebietes den Betrag von 20 Euro je Kalenderjahr übersteigen.

(2) 1Enthalten die nach Absatz 1 bezuschussten Unterhaltungsaufwendungen auch Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung eines Schöpfwerkes (Schöpfwerksaufwendungen), so wird für diese ein weiterer Zuschuss gewährt. 2Der weitere Zuschuss beträgt 20 Prozent der Schöpfwerksaufwendungen. 3Dabei bleiben die Schöpfwerksaufwendungen unberücksichtigt, die zusammen mit den übrigen Unterhaltungsaufwendungen 20 Euro je Kalenderjahr je Hektar nicht überschreiten.

(3) Die Zuschüsse sind, soweit möglich, zur Entlastung der Eigentümer des in Absatz 1 Satz 2 genannten Teils der Verbandsfläche zu verwenden.

(4) Zu den Unterhaltungsaufwendungen im Sinne dieser Vorschrift gehören nicht die Verwaltungskosten und diejenigen Aufwendungen, für die nach § 64 Abs. 1 Satz 4 besondere Beiträge erhoben werden können oder für die Ersatz nach § 75 Abs. 1 verlangt werden kann.

(5) 1Die Zuschüsse zu den Aufwendungen werden nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres in einer Summe geleistet. 2Der Antrag ist innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Jahres zu stellen, auf das sich die Aufwendungen beziehen.

(6) 1Die jährliche Gesamthöhe der Zuschüsse wird durch die im jeweiligen Haushaltsplan für diesen Zweck veranschlagten Haushaltsmittel begrenzt. 2Stehen in einem Haushaltsjahr für die Zuschüsse nach den Absätzen 1 bis 4 weniger Haushaltsmittel zur Verfügung, als nach den Absätzen 1 bis 4 benötigt werden, so werden die Zuschüsse anteilig gekürzt.




§ 67 NWG – Unterhaltung durch das Land
(zu § 40 Abs. 1 WHG)

(1) Die in der Anlage 6 genannten Gewässer zweiter Ordnung und Außentiefs werden vom Land ohne Kostenbeitrag der Unterhaltungsverbände unterhalten.

(2) 1Die in der Anlage 7 genannten Gewässer zweiter Ordnung werden vom Land unterhalten. 2Die Unterhaltungsverbände, zu deren Verbandsgebiet die Gewässer gehören, tragen zu den Kosten der Unterhaltung bei. 3Der Kostenbeitrag beträgt je Kilometer Gewässerstrecke das Dreifache des Unterhaltungsaufwandes, der beim Verband im Vorjahr durchschnittlich für die von ihm unterhaltenen Gewässer zweiter Ordnung für einen Kilometer Gewässerstrecke angefallen ist.

(3) Die Unterhaltungsverbände dürfen für die Flächen der Gewässer, die nach Absatz 1 oder 2 unterhalten werden, vom Land keine Beiträge erheben.

(4) 1Das Land kann einem Unterhaltungsverband auf Antrag die Pflicht zur Unterhaltung eines der in der Anlage 6 oder 7 genannten Gewässer übertragen. 2Ist Eigentümer des Gewässers oder seines Randstreifens das Land, so kann es die Übertragung der Unterhaltungspflicht davon abhängig machen, dass der Unterhaltungsverband oder ein Dritter das Eigentum an den Flächen unentgeltlich übernimmt. 3Die Unterhaltungsverpflichtung soll nicht vor Ablauf von neun Monaten seit der Antragstellung auf den Unterhaltungsverband übergehen. 4Nach einer Übertragung nach Satz 1 kann das Fachministerium durch Verordnung die Anlagen 6 und 7 entsprechend ändern.




§ 68 NWG – Unterhaltung durch kreisfreie Städte
(zu § 40 Abs. 1 WHG)

1Das Fachministerium kann kreisfreien Städten auf ihren Antrag die Pflicht zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung mit öffentlich-rechtlicher Wirkung übertragen. 2Ihr Gebiet gehört dann nicht zum Gebiet des Unterhaltungsverbandes (§ 63).




§ 69 NWG – Unterhaltung der Gewässer dritter Ordnung
(zu § 40 Abs. 1 WHG)

(1) 1Lässt sich der Eigentümer eines Gewässers dritter Ordnung nicht ermitteln, so obliegt die Unterhaltung dem Anlieger. 2Oblag die Unterhaltung am 15. Juli 1960 einem Wasser- und Bodenverband oder einer Gemeinde, so bleibt der Verband oder die Gemeinde unterhaltungspflichtig.

(2) Wenn die Betroffenen zustimmen, kann die Wasserbehörde die Unterhaltungspflicht auf das Land, auf einen Wasser- und Bodenverband oder auf eine Gemeinde mit öffentlich-rechtlicher Wirkung übertragen.




§ 70 NWG – Unterhaltung der Sammelbecken von Talsperren
(zu § 40 Abs. 1 WHG)

1Die Unterhaltung der Sammelbecken von Talsperren (§ 52) und von Anlagen, für die eine Feststellung nach § 56 getroffen ist, kann die Wasserbehörde auf den Unternehmer der Talsperre oder Anlage mit öffentlich-rechtlicher Wirkung übertragen, wenn die Betroffenen zustimmen. 2Unter derselben Voraussetzung kann sie auf den sonst gesetzlich Unterhaltungspflichtigen zurückübertragen werden.




§ 71 NWG – Unterhaltung der Anlagen in und an Gewässern

Anlagen in und an Gewässern hat der Eigentümer der Anlage zu unterhalten.




§ 72 NWG – Unterhaltung der Häfen, Lande- und Umschlagstellen

Die Unterhaltung der Häfen, Lande- und Umschlagstellen obliegt dem, der sie betreibt.




§ 73 NWG – Unterhaltungspflicht aufgrund besonderen Titels
(zu § 40 Abs. 2 WHG)

1War am 15. Juli 1960 ein anderer als der durch die §§ 62 bis 72 Bezeichnete aufgrund eines besonderen Rechtstitels zur Unterhaltung von Gewässerstrecken oder von Bauwerken (Anlagen) im und am Gewässer verpflichtet, so ist er an die Stelle des nach den §§ 62 bis 72 Unterhaltungspflichtigen getreten. 2Wenn die Betroffenen zustimmen, kann die Wasserbehörde die Verpflichtung mit öffentlich-rechtlicher Wirkung auf denjenigen übertragen, der nach diesen Vorschriften unterhaltungspflichtig wäre.




§ 74 NWG – Ersatzweise Durchführung
(zu § 40 Abs. 4 WHG)

Die Wasserbehörde kann zur Durchführung der erforderlichen Unterhaltungsarbeiten nach § 40 Abs. 4 Satz 1 WHG einen Wasser- und Bodenverband oder eine Kommune verpflichten.




§ 75 NWG – Ersatz von Mehrkosten

(1) 1Erhöhen sich die Kosten der Unterhaltung, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage im oder am Gewässer sie erschwert, so hat der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage die Mehrkosten zu ersetzen. 2Dazu ist auch verpflichtet, wer die Unterhaltung durch Einleiten von Abwasser erschwert. 3Der Unterhaltungspflichtige kann statt der tatsächlichen Mehrkosten jährliche Leistungen entsprechend den durchschnittlichen Mehrkosten, die durch Erschwernisse gleicher Art verursacht werden, verlangen. 4Eine annähernde Ermittlung der Mehrkosten genügt. 5Satz 1 gilt entsprechend für den bisherigen Eigentümer, wenn dieser das Eigentum an einem Grundstück oder an einer Anlage zu einem Zeitpunkt aufgibt, in dem die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.

(2) Soweit Arbeiten erforderlich sind, um Schäden zu beseitigen oder zu verhüten, die durch die Schifffahrt oder durch Ausbaumaßnahmen an den Ufergrundstücken entstanden sind, kann kein Ersatz der Mehrkosten verlangt werden.

(3) Die Bestimmungen für Wasser- und Bodenverbände bleiben unberührt.




§ 76 NWG – Kostenausgleich

(1) 1Ein Unterhaltungsverband hat zu den Aufwendungen eines anderen Unterhaltungsverbandes beizutragen, die aus der Unterhaltung und dem Betrieb von Anlagen erwachsen, die der gemeinsamen Abführung des Wassers aus einem oder mehreren Gewässern derselben Ordnung dienen. 2Für Aufwendungen zur Entnahme von aus einem oder mehreren Gewässern derselben Ordnung stammendem Geschiebe gilt Satz 1 entsprechend, wenn das Geschiebe überwiegend nicht aus dem Gebiet des mit den Aufwendungen belasteten Verbandes stammt. 3Die gemeinsamen Kosten sind nach dem Verhältnis der Flächengrößen der Verbandsgebiete zu verteilen, es sei denn, dass dies nach Lage des Einzelfalles offenbar unbillig ist. 4Die Verbände können die Kostenbeteiligung durch Vereinbarung regeln; dabei sind sie an Satz 3 nicht gebunden. 5Soweit es sich um die Kostenbeteiligung handelt, hat der belastete Verband das Recht, an den Ausschusssitzungen des anderen Verbandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für kreisfreie Städte (§ 68).




§ 77 NWG – Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung
(zu § 41 WHG)

(1) 1Anlieger und Hinterlieger müssen das Einebnen des Aushubs auf ihren Grundstücken dulden, wenn es die bisherige Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt. 2 § 41 Abs. 4 WHG gilt entsprechend.

(2) Abweichend von § 41 Abs. 4 WHG haben auch die Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn die gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WHG zu duldenden Arbeiten zur Gewässerunterhaltung zu einer dauernden oder unverhältnismäßig großen Benachteiligung führen.




§ 78 NWG – Gewässerschau

(1) 1Zweck der Gewässerschau ist es, zu prüfen, ob die oberirdischen Gewässer ordnungsgemäß unterhalten werden. 2Soweit es sich nicht um landeseigene Gewässer oder Gewässer handelt, die das Land gemäß § 67 zu unterhalten hat, sind die Gewässer erster und zweiter Ordnung regelmäßig, die Gewässer dritter Ordnung nach Bedarf zu schauen.

(2) 1Die Wasserbehörden können den Unterhaltungsverbänden (§ 63) mit deren Zustimmung die Schau der in ihrem Verbandsgebiet gelegenen Gewässer zweiter und dritter Ordnung übertragen. 2Mit der Schau der Gewässer dritter Ordnung kann auch eine Gemeinde oder Samtgemeinde oder ein Wasser- und Bodenverband, wenn dieser zustimmt, beauftragt werden. 3Setzen diese Stellen Beauftragte ein, so gilt auch für die Schaubeauftragten § 101 Abs. 1 bis 3 WHG sinngemäß.

(3) 1Der Schautermin ist in den Gemeinden ortsüblich bekannt zu machen. 2Im Übrigen kann die Wasserbehörde die Gewässerschau durch Verordnung (Schauordnung) regeln, zum Beispiel die Zahl und Auswahl der Schaubeauftragten, die Schautermine und die Teilnehmer an diesen.




§ 79 NWG – Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung
(zu § 42 WHG)

(1) Ergänzend zu § 42 WHG hat die Wasserbehörde zu bestimmen, wem die Unterhaltung, eine Pflicht zum Ersatz von Mehrkosten nach § 75 Abs. 1 oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung obliegt oder in welchem Umfang die Pflicht besteht, wenn die Beteiligten sich hierüber nicht einigen können.

(2) Wird ein Gewässer von einem anderen als dem zu seiner Unterhaltung Verpflichteten ausgebaut, so hat der Ausbauunternehmer das ausgebaute Gewässer, wenn die Unterhaltungspflicht streitig ist, so lange selbst zu unterhalten, bis durch unanfechtbare Entscheidung bestimmt ist, wem die Unterhaltungspflicht obliegt.

(3) Die Wasserbehörde kann Regelungen nach § 42 Abs. 1 WHG durch Verordnung treffen (Unterhaltungsordnung).




§ 79a NWG – Unterhaltungspläne

Der Unterhaltungspflichtige eines Gewässers zweiter Ordnung soll die nach § 39 WHG und § 61 dieses Gesetzes erforderlichen Maßnahmen der Gewässerunterhaltung in Plänen darstellen.




§ 80 NWG – Erlaubnisfreie Benutzungen von Küstengewässern
(zu § 43 WHG)

Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich für

  1. 1.

    das Einleiten von Grund-, Quell- oder Niederschlagswasser und

  2. 2.

    das Einbringen oder Einleiten von anderen Stoffen, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Veränderungen der Eigenschaften des Küstengewässers zu erwarten sind.




§ 81 NWG

(weggefallen)




§ 82 NWG – Güte von Küstengewässern

1Das Fachministerium kann zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union mit dem Ziel, die Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren zu schützen oder das Leben von Wassertieren und -pflanzen zu erhalten, durch Verordnung für Küstengewässer die in § 60 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Anordnungen treffen. 2Das Fachministerium kann diese Befugnis durch Verordnung auf andere Landesbehörden übertragen.




§ 83 NWG – Genehmigungspflichtige Anlagen

Für Anlagen in oder an Küstengewässern, auf deren Herstellung oder wesentliche Änderung § 68 WHG keine Anwendung findet, gilt § 57 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Genehmigung nur versagt oder mit Bedingungen oder Auflagen erteilt werden darf, wenn andernfalls durch die Anlage das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Wasserabfluss oder die Schiffbarkeit in den Hafeneinfahrten oder Außentiefs (§ 1 Abs. 2 WaStrG) oder die Strömungsverhältnisse in Küstengewässern beeinträchtigt oder die Küstenschutzwerke gefährdet würden.




§ 84 NWG – Unterhaltung der Außentiefs

(1) 1Außentiefs sind die Fortsetzung der oberirdischen Gewässer im Gebiet der Küstengewässer. 2Welche Außentiefs schiffbar sind, bestimmt das für den Verkehr zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung.

(2) Außentiefs sind entsprechend den Vorschriften des § 39 WHG und des § 61 dieses Gesetzes zu unterhalten.

(3) Für die nicht in der Anlage 6 genannten Außentiefs ist unterhaltungspflichtig,

  1. 1.

    wer am 1. Januar 1971 aufgrund eines besonderen Rechtstitels für das Außentief unterhaltungspflichtig war,

  2. 2.

    wenn ein Unterhaltungspflichtiger nach Nummer 1 nicht zu ermitteln ist, der Eigentümer des Außentiefs,

  3. 3.

    wenn auch der Eigentümer nicht zu ermitteln ist, der Unterhaltungsverband (§ 63), zu dessen Gebiet das oberirdische Gewässer gehört, das durch das Außentief fortgesetzt wird.




§ 85 NWG – Eigentum an den Außentiefs

Stand am 1. Januar 1971 ein Außentief in niemandes Eigentum, so ist es Eigentum desjenigen, der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für das Außentief unterhaltungspflichtig ist.




§ 86 NWG – Erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers
(zu § 46 Abs. 3 WHG)

(1) 1Eine Erlaubnis oder Bewilligung ist nicht erforderlich für das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser, wenn das Niederschlagswasser auf Dach-, Hof- oder Wegeflächen von Wohngrundstücken anfällt und auf dem Grundstück versickert, verregnet oder verrieselt werden soll; für die Einleitung des auf Hofflächen anfallenden Niederschlagswassers gilt dies jedoch nur, soweit die Versickerung, Verregnung oder Verrieselung über die belebte Bodenzone erfolgt. 2Das Fachministerium kann darüber hinaus allgemein oder für einzelne Gebiete durch Verordnung bestimmen, dass das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser zum Zweck der Versickerung, Verregnung oder Verrieselung keiner Erlaubnis bedarf, soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind. 3Das Fachministerium kann diese Befugnis für einzelne Gebiete durch Verordnung auf die Wasserbehörden übertragen.

(2) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist ferner nicht erforderlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für den Gartenbau.

(3) 1Das Fachministerium kann allgemein, die Wasserbehörde für einzelne Gebiete durch Verordnung bestimmen, dass das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für die Land- und Forstwirtschaft, für die Fischhaltung und Fischzucht und für gewerbliche Betriebe über die in § 46 Abs. 1 WHG bezeichneten Zwecke hinaus einer Erlaubnis oder Bewilligung nicht bedarf. 2Dabei ist zu bestimmen, welche Mengen als gering anzusehen sind.




§ 87 NWG – Feldmieten

1Das Fachministerium regelt im Einvernehmen mit dem für die Landwirtschaft zuständigen Ministerium durch Verordnung Anforderungen an die Lagerung von festen Wirtschaftsdüngern, sonstigen Gärresten und silierten Futter- oder Energiepflanzen, die auf einer unbefestigten oder ungedichteten Fläche für einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten erfolgt, um die Einhaltung der zum Gewässerschutz erforderlichen Sorgfalt zu gewährleisten. 2Die Anforderungen sollen sich insbesondere auf die Art und Beschaffenheit der gelagerten Stoffe, die Gestaltung der Lager sowie Ort und Dauer der Lagerung beziehen. 3Sie gelten nicht für eine Bereitstellung von festen Wirtschaftsdüngern und sonstigen Gärresten, soweit und solange die Bereitstellung zur Ausbringung der Stoffe erforderlich ist.




§ 88 NWG – Öffentliche Wasserversorgung
(zu § 50 WHG)

(1) Ein Wasservorkommen ist ortsnah im Sinne des § 50 Abs. 2 Satz 1 WHG, wenn das mit dem Wasser versorgte Gebiet zumindest teilweise innerhalb der auf die Erdoberfläche übertragenen Grenzen

  1. 1.

    des Grundwasserkörpers, in dessen Grenzen sich der Ort der Wasserentnahme befindet, oder

  2. 2.

    eines an den Grundwasserkörper nach Nummer 1 angrenzenden Grundwasserkörpers

liegt.

(2) Überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 50 Abs. 2 WHG liegen nur vor, wenn

  1. 1.

    die Nutzung nicht ortsnaher Wasservorkommen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele des Wasserhaushaltsgesetzes verstößt und die Trinkwasserqualität oder die Sicherheit oder Wirtschaftlichkeit der Wasserversorgung gegenüber der Nutzung ortsnaher Wasservorkommen nicht nur geringfügig besser ist oder

  2. 2.

    die Nutzung ortsnaher Wasservorkommen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist.




§ 89 NWG – Wasseruntersuchungen
(zu § 50 Abs. 5 WHG)

(1) 1Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung sind verpflichtet, die Beschaffenheit des zur Trinkwasserversorgung gewonnenen Wassers (Rohwasser) auf ihre Kosten durch eine Stelle untersuchen zu lassen, die die Anforderungen nach § 15 Abs. 4 der Trinkwasserverordnung erfüllt. 2Die Wasserbehörde kann Art und Umfang der Untersuchung näher bestimmen und widerruflich zulassen, dass das Unternehmen die Untersuchung ganz oder teilweise selbst durchführt.

(2) 1Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass es zu nachteiligen Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit kommen kann, so sind die Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung verpflichtet, zur frühzeitigen Erkennung dieser Veränderungen Messstellen im Einzugsbereich ihrer Grundwasserentnahmen (Vorfeldmessstellen) zu errichten und zu betreiben. 2Die Wasserbehörde kann Anzahl und Lage der erforderlichen Vorfeldmessstellen sowie Art und Umfang der Messungen näher bestimmen. 3Bereits vorhandene Vorfeldmessstellen sind dabei zu berücksichtigen. 4Soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist, kann die Wasserbehörde den Eigentümer sowie den zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten verpflichten, auf dem Grundstück die Errichtung und den Betrieb der Vorfeldmessstelle durch das Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung zu dulden und Handlungen zu unterlassen, die die Messergebnisse beeinflussen können. 5 § 31 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Die Untersuchungsergebnisse sind der Wasserbehörde und dem gewässerkundlichen Landesdienst auf Verlangen vorzulegen.




§ 90 NWG

(weggefallen)




§ 91 NWG – Festsetzung von Wasserschutzgebieten
(zu § 51 WHG)

(1) 1Zuständig für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten nach § 51 Abs. 1 Satz 1 WHG ist die Wasserbehörde. 2Vor dem Erlass der Verordnung ist ein Anhörungsverfahren durchzuführen. 3Dieses wird von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet. 4 § 11 dieses Gesetzes und § 73 VwVfG gelten entsprechend. 5Bekannt zu machen sind auch die beabsichtigten Schutzbestimmungen nach § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG. 6Diejenigen, deren Einwendungen nicht entsprochen wird, sind über die Gründe zu unterrichten.

(2) 1Die Verordnung kann das Wasserschutzgebiet und seine Zonen zeichnerisch in Karten bestimmen. 2Werden die Karten nicht oder nicht vollständig im Verkündungsblatt abgedruckt, so ist nach den folgenden Sätzen 3 bis 6 zu verfahren: 3Die Wasserbehörde, die die Verordnung erlässt, und die Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, haben Ausfertigungen der Karten aufzubewahren und jedem kostenlos Einsicht zu gewähren. 4Hierauf ist in der Verordnung hinzuweisen. 5Außerdem sind die in Satz 1 genannten Örtlichkeiten im Text der Verordnung grob zu beschreiben. 6Die Beschreibung nach Satz 5 ist nicht erforderlich, wenn eine Übersichtskarte mit einem Maßstab von 1:50.000 oder einem genaueren Maßstab Bestandteil der Verordnung ist.

(3) 1Die für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 WHG erforderlichen Unterlagen, insbesondere Karten, Pläne und Gutachten, sind von dem durch die Festsetzung unmittelbar Begünstigten vorzulegen. 2Kommt dieser seiner Verpflichtung nicht nach, so hat er der Wasserbehörde die für die Erstellung der Unterlagen entstehenden Kosten zu erstatten.




§ 92 NWG – Besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten
(zu § 52 WHG)

Das Fachministerium kann abweichend von § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG durch Verordnung auch Schutzbestimmungen für alle oder mehrere Wasserschutzgebiete treffen.




§ 93 NWG – Ausgleich
(zu § 52 Abs. 5 WHG)

(1) 1 § 52 Abs. 5 WHG gilt entsprechend für Einschränkungen der erwerbsgärtnerischen Nutzung eines Grundstücks. 2Pflanzenschutzrechtliche Verbote und Beschränkungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Wasserschutzgebieten stehen den Schutzbestimmungen gleich.

(2) 1Der Ausgleich bemisst sich nach den durchschnittlichen Ertragseinbußen und Mehraufwendungen, gemessen an den Erträgen und Aufwendungen einer ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Nutzung. 2Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen. 3Ein Anspruch besteht nicht, soweit der wirtschaftliche Nachteil anderweitig ausgeglichen ist. 4Die an Kooperationen für Wasserschutzgebiete Beteiligten sind insbesondere vor Festlegung von Bemessungsgrundlagen zu hören. 5Ausgleichsleistungen sind bis zum 31. März des zweiten auf die Verursachung des wirtschaftlichen Nachteils folgenden Kalenderjahres bei dem Ausgleichspflichtigen zu beantragen.




§ 94 NWG – Heilquellenschutz
(zu § 53 WHG)

(1) 1Für die staatliche Anerkennung von Heilquellen nach § 53 Abs. 2 WHG ist die Wasserbehörde zuständig. 2Sie hat vor ihrer Entscheidung die Gemeinde zu hören, in deren Gebiet die Heilquelle liegt.

(2) Für die Festsetzung von Heilquellenschutzgebieten nach § 53 Abs. 4 WHG gelten die §§ 91 bis 93 dieses Gesetzes entsprechend.

(3) 1Die aufgrund bisherigen Rechts als gemeinnützig geschützten oder anerkannten Heilquellen sind staatlich anerkannte Heilquellen im Sinne dieses Gesetzes. 2Die aufgrund bisherigen Rechts festgesetzten Schutzbezirke (Schutzgebiete und dergleichen) gelten als Heilquellenschutzgebiete im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes. 3Bis zum Erlass einer Verordnung nach § 53 Abs. 4 WHG gelten die bisherigen Schutzbestimmungen.

(4) Auf Arbeiten, die aufgrund des Bergrechts untersagt werden können, sind die Vorschriften über den Heilquellenschutz nicht anzuwenden.




§ 95 NWG – Abwasser, Abwasserbeseitigung
(zu § 54 WHG)

(1) Das Fachministerium kann zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union durch Verordnung Anforderungen an die Abwasserbeseitigung festlegen, die eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit verhindern.

(2) 1Die §§ 54 bis 61 WHG und die §§ 96 bis 100 dieses Gesetzes gelten nicht für Jauche und Gülle sowie für das durch landwirtschaftlichen Gebrauch entstandene Abwasser, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden. 2Die Vorschriften des Abfallrechts bleiben unberührt.




§ 96 NWG – Pflicht zur Abwasserbeseitigung
(zu § 56 WHG)

(1) 1Die Gemeinden haben das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser einschließlich des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers zu beseitigen, soweit nicht nach den folgenden Absätzen andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. 2Die Aufgaben, die die Gemeinden hiernach zu erfüllen haben, gehören zum eigenen Wirkungskreis.

(2) 1Soweit es im Interesse einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung erforderlich ist, können die Gemeinden durch Satzung bestimmen, dass das Abwasser

  1. 1.

    nur in bestimmter Zusammensetzung, insbesondere frei von bestimmten Stoffen,

  2. 2.

    erst nach Vorbehandlung,

  3. 3.

    nur zu bestimmten Zeiten oder nur in bestimmten Höchstmengen innerhalb eines Zeitraums

in öffentliche Abwasseranlagen einzuleiten ist. 2 § 101 WHG gilt sinngemäß.

(3) Zur Beseitigung des Niederschlagswassers sind anstelle der Gemeinde verpflichtet

  1. 1.

    die Grundstückseigentümer, soweit nicht die Gemeinde den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibt oder ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten,

  2. 2.

    die Träger öffentlicher Verkehrsanlagen.

(4) 1Die Gemeinde kann durch Satzung für bestimmte Teile des Gemeindegebietes vorschreiben, dass die Nutzungsberechtigten der Grundstücke häusliches Abwasser durch Kleinkläranlagen zu beseitigen haben. 2Dies gilt nicht für die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms. 3Die Satzung legt für ihren Geltungsbereich fest, welchen Gewässern das Abwasser aus den Kleinkläranlagen zugeführt werden soll; sie berücksichtigt die in ihrem Geltungsbereich herrschenden hydrogeologischen Verhältnisse. 4Sie kann bestimmte Bauarten von Kleinkläranlagen vorschreiben. 5Die Wasserbehörde berät die Gemeinde bei der Aufstellung des Satzungsentwurfs.

(5) 1Die Satzung nach Absatz 4 bedarf der Zustimmung der Wasserbehörde. 2Soweit zu befürchten ist, dass infolge des Einsatzes von Kleinkläranlagen

  1. 1.

    wegen ungünstiger hydrogeologischer Verhältnisse das Grundwasser nachteilig verändert wird,

  2. 2.

    eine Verschlechterung des ökologischen oder chemischen Zustands eines oberirdischen Gewässers eintritt oder Nutzungen eines Gewässers beeinträchtigt werden, die unter Berücksichtigung des Wohls der Allgemeinheit Vorrang haben, oder

  3. 3.

    ein Gewässer eine durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift vorgeschriebene Mindestgüte nicht einhält,

darf die Wasserbehörde ihre Zustimmung davon abhängig machen, dass die Satzung besondere Anforderungen an die Bauart oder Betriebsweise der Kleinkläranlagen stellt. 3Die Zustimmung darf nur versagt oder widerrufen werden, soweit die Satzung keine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass die in Satz 2 genannten nachteiligen Folgen vermieden werden.

(6) 1Schreibt die Satzung gemäß Absatz 4 Satz 4 die Verwendung bestimmter Bauarten von Kleinkläranlagen vor, so gilt die Erlaubnis zur Einleitung von Abwasser nach § 10 Abs. 1 WHG als erteilt, wenn der Nutzungsberechtigte des Grundstücks die Errichtung oder wesentliche Änderung einer satzungsgemäßen Kleinkläranlage vor Beginn des Vorhabens anzeigt. 2Schreibt die Satzung gemäß Absatz 4 Satz 1 die Abwasserbeseitigung durch Kleinkläranlagen vor, so gilt Satz 1 entsprechend für die Anzeige der zulassungsgemäßen Errichtung oder wesentliche Änderung einer Kleinkläranlage, wenn für diese eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nach § 18 der Niedersächsischen Bauordnung oder eine europäische technische Zulassung nach § 6 des Bauproduktengesetzes besteht und in der Zulassung die Anforderungen an den Einbau, den Betrieb und die Wartung der Anlage festgelegt sind, die für einen den Anforderungen nach der Abwasserverordnung entsprechenden Betrieb erforderlich sind. 3Hat der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks während der Geltungsdauer einer Satzung nach Absatz 4 eine Anlage satzungsgemäß errichtet oder wesentlich geändert, so darf die Gemeinde ihn auf die Dauer von 15 Jahren, beginnend mit der Errichtung oder wesentlichen Änderung der Anlage, nicht zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und zu deren Benutzung verpflichten, es sei denn, seine Befugnis nach § 10 Abs. 1 WHG zur gesonderten Einleitung des Abwassers ist erloschen.

(7) Werden der Gemeinde Umstände bekannt, nach denen in den in Absatz 4 Satz 1 bezeichneten Teilen des Gemeindegebietes eine ordnungsgemäße gesonderte Abwasserbeseitigung gefährdet ist, so teilt sie dies der Wasserbehörde mit.

(8) 1Die Wasserbehörde kann die Gemeinde auf ihren Antrag befristet und widerruflich ganz oder teilweise von der Pflicht zur Beseitigung von Abwasser aus gewerblichen Betrieben und anderen Anlagen freistellen und diese Pflicht auf den Inhaber des gewerblichen Betriebes und den Betreiber der Anlage übertragen, soweit das Abwasser wegen seiner Art und Menge zweckmäßiger von demjenigen beseitigt wird, bei dem es anfällt. 2Der Inhaber des Betriebes oder der Betreiber der Anlage ist vor der Entscheidung zu hören. 3Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Wasserbehörde mit Zustimmung der Gemeinde auf Antrag des Inhabers des gewerblichen Betriebes oder des Betreibers der Anlage diesem die Pflicht zur Beseitigung von Abwasser aus dem Betrieb oder der Anlage befristet und widerruflich ganz oder teilweise übertragen. 4Eine Entscheidung nach den Sätzen 1 und 3 wird unwirksam, sobald die Gemeinde für das Grundstück den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibt (§ 13 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes).

(9) Abwasser ist von dem Verfügungsberechtigten über das Grundstück, auf dem das Abwasser anfällt, dem nach den Absätzen 1 bis 4 und 8 zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten zu überlassen.




§ 96a NWG – Kosten der Abwasserbeseitigung

1Die Gemeinde erhebt, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird, für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben bei der Abwasserbeseitigung Abgaben nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG). 2 § 5 NKAG gilt mit der Maßgabe, dass in die für die Gebührenberechnung zu kalkulierenden Kosten für die Schmutzwasserbeseitigung neben den Kosten der Einrichtung auch nicht einrichtungsbedingte Kosten für Maßnahmen der Starkregenvorsorge einbezogen werden können.




§ 97 NWG – Übergang der Abwasserbeseitigung auf juristische Personen des öffentlichen Rechts
(zu § 56 WHG)

(1) 1Wird die Aufgabe der Abwasserbeseitigung nach den Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) übertragen, so findet § 5 Abs. 4 NKomZG keine Anwendung. 2Die Übertragung ist nur zulässig, wenn der neue Aufgabenträger die Aufgabe in einem Gebiet vollständig übernimmt.

(2) 1Auf Antrag einer kreisangehörigen Gemeinde kann der Landkreis die Aufgabe der Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise von dieser übernehmen. 2Soweit ein Landkreis die Aufgabe der Abwasserbeseitigung übernommen hat oder nach Satz 1 übernimmt, ist er an Stelle der Gemeinde zur Abwasserbeseitigung verpflichtet. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Übertragen Abwasserbeseitigungspflichtige die Aufgabe der Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise auf einen Wasser- und Bodenverband, so geht die Abwasserbeseitigungspflicht auf diesen über. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) 1 § 96 gilt entsprechend. 2Soweit die Aufgabe der Abwasserbeseitigung auf eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts übergegangen und diese andere Person zum Erlass einer Satzung für die Erhebung von Abgaben nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz für die Wahrnehmung der übergegangenen Aufgabe befugt ist, gilt § 96a entsprechend.




§ 98 NWG – Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen
(zu § 58 WHG)

(1) 1Über die Genehmigung nach § 58 WHG entscheidet die Wasserbehörde, soweit das Fachministerium nicht durch Verordnung die Gemeinde für zuständig erklärt. 2Die Genehmigung ist zu befristen.

(2) Soweit für die Einleitung von Abwasser eine Genehmigung nach § 58 WHG erforderlich ist, hat die für die Genehmigung zuständige Stelle auch die Einleitung zu überwachen.

(3) Die Aufgaben, die die Gemeinden hiernach zu erfüllen haben, gehören zum übertragenen Wirkungskreis.




§ 99 NWG – Abwasseranlagen
(zu § 60 WHG)

(1) Zur Errichtung und zum Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen gehören auch angemessene Vorkehrungen gegen eine Verschlechterung der Ablaufwerte bei Störungen im Betrieb der Anlage oder bei Reparaturen.

(2) Für das Genehmigungsverfahren gilt § 9 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(3) 1Die Genehmigung enthält sonstige Genehmigungen, die nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz für die Anlage vorgeschrieben sind, sowie die Baugenehmigung. 2Soweit eine Baugenehmigung erforderlich ist, darf die Genehmigung auch versagt oder mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Baugenehmigung nicht vorliegen.

(4) Liegt für eine Abwasserbehandlungsanlage eine Planfeststellung vor, die vor dem 12. März 1998 erteilt worden ist, so gilt auch der Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage als genehmigt.




§ 100 NWG – Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen
(zu § 61 WHG)

(1) 1Wer eine Abwasseranlage betreibt, hat die Anlage mit den dafür erforderlichen Einrichtungen auszurüsten, Untersuchungen durchzuführen und ihre Ergebnisse aufzuzeichnen. 2Die Aufzeichnungen sind der Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(2) 1Wer eine öffentliche Abwasseranlage betreibt, hat über Abwasser, das nicht häusliches Abwasser ist, ein Kataster zu führen. 2Darin sind die Abwassereinleitungen, die einen erheblichen Einfluss auf die öffentliche Abwasseranlage erwarten lassen, mit Angaben über Art, Herkunft, Beschaffenheit und Menge des Abwassers zu verzeichnen.

(3) Die Wasserbehörde kann im Einzelfall die nach Absatz 1 erforderlichen Einrichtungen und Untersuchungen sowie Art und Umfang der Aufzeichnungen vorschreiben.




§ 101 NWG

(weggefallen)




§ 102 NWG

(weggefallen)




§ 103 NWG

(weggefallen)




§ 104 NWG

(weggefallen)




§ 105 NWG

(weggefallen)




§ 106 NWG – Gewässerschutzbeauftragte bei Gebietskörperschaften, Zusammenschlüssen und öffentlich-rechtlichen Wasserverbänden
(zu den §§ 64 bis 66 WHG)

Gewässerschutzbeauftragte oder Gewässerschutzbeauftragter bei Gebietskörperschaften, bei Zusammenschlüssen, die aus Gebietskörperschaften gebildet werden, und bei öffentlich-rechtlichen Wasserverbänden ist die oder der für die Abwasseranlagen zuständige Betriebsleiterin oder Betriebsleiter oder sonstige Beauftragte.




§ 107 NWG – Grundsatz
(zu § 67 WHG)

1Ausbaumaßnahmen müssen sich an den Bewirtschaftungszielen der §§ 27 und 44 WHG ausrichten und dürfen die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. 2Sie müssen den im Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG an den Gewässerausbau gestellten Anforderungen entsprechen.




§ 108 NWG – Erfordernis der Planfeststellung, Plangenehmigung
(zu § 68 WHG)

Stellt die Wasserbehörde nach Vorprüfung des Einzelfalls fest, dass für eine wesentliche Änderung von Bauten des Küstenschutzes die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, so entfallen Planfeststellung und Plangenehmigung.




§ 109 NWG – Anwendbare Vorschriften, Verfahren
(zu § 70 WHG)

(1) 1Für die Planfeststellung gelten ergänzend zu § 70 Abs. 1 WHG die §§ 10 und 11 dieses Gesetzes entsprechend. 2Für die Planfeststellung bei Vorhaben, die dem Hochwasserschutz dienen, oder für Bauten des Küstenschutzes gilt § 70 Abs. 1 Halbsatz 2 WHG mit folgenden Abweichungen:

  1. 1.

    Ein Erörterungstermin nach § 73 Abs. 6 VwVfG kann entfallen oder auf die Erörterung bestimmter entscheidungserheblicher Einwendungen sowie Stellungnahmen und Gutachten von Behörden und Sachverständigen beschränkt werden; soweit eine Erörterung nur mit bestimmten Einwendern und Behörden erfolgen soll, werden nur diese unter Mitteilung der Beschränkung schriftlich benachrichtigt.

  2. 2.

    Ergänzend zu § 74 Abs. 3 Halbsatz 1 VwVfG kann die Entscheidung über einzelne Fragen vorbehalten werden, soweit sie für den Plan von unwesentlicher Bedeutung sind.

  3. 3.

    Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung bedarf es abweichend des § 76 Abs. 2 VwVfG keines neuen Planfeststellungsverfahrens.

(2) 1Für die Plangenehmigung gelten ergänzend zu § 70 Abs. 1 WHG § 11 dieses Gesetzes und § 69 Abs. 2 Satz 1 VwVfG entsprechend. 2Abweichend von § 70 Abs. 1 Halbsatz 2 WHG

  1. 1.

    gilt § 73 Abs. 1 und 2 VwVfG entsprechend mit der Maßgabe, dass es einer Auslegung des Plans in den Gemeinden nicht bedarf, und

  2. 2.

    findet § 74 Abs. 6 Satz 3 VwVfG keine Anwendung.

3Ersetzt die Plangenehmigung eine Bodenabbaugenehmigung, so gelten die §§ 9 bis 11 NNatSchG entsprechend.

(3) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss sowie Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Plangenehmigungen für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.




§ 110 NWG – Verpflichtung zum Ausbau

(1) Bei Gewässern zweiter Ordnung kann die Wasserbehörde den Unterhaltungspflichtigen zum Ausbau des Gewässers oder seiner Ufer verpflichten, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert.

(2) 1Das Fachministerium oder die von ihm bestimmte Landesbehörde kann anordnen, dass der Unterhaltungspflichtige in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG enthaltene Maßnahmen des Gewässerausbaus für Gewässer zweiter Ordnung durchführt, soweit dies zum Erreichen der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 WHG erforderlich ist und soweit Haushaltsmittel für eine Kostenerstattung nach Absatz 3 zur Verfügung stehen. 2In der Anordnung sind insbesondere Art und Umfang der Ausbaumaßnahmen und die hierfür einzuhaltenden Fristen festzulegen.

(3) Legt der Ausbau dem Unterhaltungspflichtigen Lasten auf, die in keinem Verhältnis zu dem ihm dadurch erwachsenden Vorteil oder seiner Leistungsfähigkeit stehen, so kann der Ausbau nur erzwungen werden, wenn das Land sich an der Aufbringung der Kosten angemessen beteiligt und der Verpflichtete hierdurch ausreichend entlastet wird.




§ 111 NWG – Auflagen

(1) 1Der Ausbauunternehmer ist zu verpflichten, die Kosten zu tragen, die dadurch entstehen, dass infolge des Ausbaus öffentliche Verkehrs- und Versorgungsanlagen geändert werden müssen. 2Dies gilt auch für die Unterhaltungskosten, soweit sie sich durch die Änderung erhöhen.

(2) 1Der Ausbauunternehmer kann verpflichtet werden, Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten, die nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen oder der in § 14 Abs. 4 WHG bezeichneten Art ausschließen. 2Als Nachteil gilt nicht die Änderung des Grundwasserstandes, wenn der Ausbau der gewöhnlichen Bodenentwässerung von Grundstücken dient, deren natürlicher Vorfluter das Gewässer ist.

(3) Dem Unternehmer können angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegt werden, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts trifft oder treffen wird, um eine mit dem Ausbau verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen.




§ 112 NWG – Entschädigung, Widerspruch

(1) 1Von einer Auflage nach § 111 Abs. 2 ist abzusehen, wenn Einrichtungen der dort genannten Art wirtschaftlich nicht gerechtfertigt oder nicht mit dem Ausbau vereinbar sind. 2In diesem Fall ist der Benachteiligte zu entschädigen; er kann dem Ausbau widersprechen, wenn dieser nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient. 3 § 5 Abs. 1 des Niedersächsischen Fischereigesetzes (Nds. FischG) bleibt unberührt.

(2) Dient der Ausbau dem Wohl der Allgemeinheit, so ist der Betroffene wegen nachteiliger Änderung des Wasserstandes oder wegen Erschwerung der Unterhaltung nur zu entschädigen, wenn der Schaden erheblich ist.

(3) 1 § 41 Abs. 1 Nr. 4 WHG gilt entsprechend. 2Der Betroffene ist zu entschädigen, wenn die Arbeiten zu einer dauernden oder unverhältnismäßig großen Benachteiligung führen.




§ 113 NWG – Benutzung von Grundstücken

(1) 1Soweit es zur Vorbereitung oder Ausführung des Unternehmens erforderlich ist, darf der Ausbauunternehmer oder seine Beauftragten nach vorheriger Ankündigung Grundstücke betreten und vorübergehend benutzen; dies gilt nicht für Grundstücke, die öffentlichen Zwecken gewidmet sind. 2Im Streitfall entscheidet auf Antrag die für das Planfeststellungsverfahren zuständige Wasserbehörde. 3Ist der Antrag gestellt, so ist die Ausübung des Rechts aus Satz 1 bis zur Entscheidung durch die Wasserbehörde unzulässig. 4Gegen die Entscheidung der Wasserbehörde findet der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung statt.

(2) 1Entstehen durch die Inanspruchnahme des Grundstücks Schäden, so hat die oder der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz. 2Für die Geltendmachung des Anspruchs sind die ordentlichen Gerichte zuständig.




§ 114 NWG – Vorteilsausgleich

1Haben andere von dem Ausbau oder von den in § 111 Abs. 2 genannten Einrichtungen Vorteil, so können sie nach dem Maß ihres Vorteils zu den Kosten herangezogen werden. 2Im Streitfall setzt die Wasserbehörde den Kostenanteil nach Anhören der Beteiligten fest. 3Erhöht sich durch den Ausbau der Wert eines selbständigen Fischereirechts, so ist § 5 Abs. 2 Nds. FischG anzuwenden.




§ 115 NWG – Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern
(zu § 76 WHG)

(1) 1Das Fachministerium bestimmt durch Verordnung die Gewässer oder Gewässerabschnitte, bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind. 2Die Verordnung ist entsprechend anzupassen, wenn neue Erkenntnisse hinsichtlich entstandener oder zu erwartender Schäden vorliegen.

(2) 1Für die Gewässer oder Gewässerabschnitte nach Absatz 1 sind durch Verordnung als Überschwemmungsgebiete die Gebiete festzusetzen, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren (Bemessungshochwasser) zu erwarten ist. 2Die Festsetzung erfolgt durch die Wasserbehörden auf der Grundlage der vom gewässerkundlichen Landesdienst erstellten Arbeitskarten. 3Satz 2 gilt entsprechend für die Gebiete nach § 76 Abs. 2 WHG.

(3) 1Vor dem Erlass der Verordnung nach Absatz 2 ist ein Anhörungsverfahren durchzuführen. 2 § 73 VwVfG gilt entsprechend. 3Diejenigen, deren Einwendungen nicht entsprochen wird, sind über die Gründe zu unterrichten. 4Für die Verordnung gilt § 91 Abs. 2 entsprechend.

(4) 1Der gewässerkundliche Landesdienst hat die in Absatz 1 und § 76 Abs. 2 WHG bezeichneten Gebiete, die noch nicht festgesetzt sind, im Benehmen mit der Wasserbehörde zu ermitteln, in Arbeitskarten darzustellen und durch Bekanntmachung der Arbeitskarten im Niedersächsischen Ministerialblatt vorläufig zu sichern (§ 76 Abs. 3 WHG). 2Die vorläufige Sicherung gilt am Tag nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. 3In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Ausfertigungen der Arbeitskarten bei der Wasserbehörde aufbewahrt werden und jedermann kostenlos Einsicht gewährt wird. 4Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die vorläufige Sicherung haben keine aufschiebende Wirkung.




§ 116 NWG – Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete
(zu den §§ 78 und 78a WHG)

(1) Für Genehmigungen nach § 78 Abs. 5 WHG und Zulassungen nach § 78a Abs. 2 WHG gilt § 11 entsprechend.

(2) Die Wasserbehörde kann Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken in Überschwemmungsgebieten verpflichten, Bäume und Sträucher zurückzuschneiden oder zu beseitigen, soweit es für den Hochwasserabfluss erforderlich ist.




§ 117 NWG – Maßnahmenprogramm
(zu § 82 WHG)

(1) 1Für die niedersächsischen Teile der Flussgebietseinheiten Ems, Weser, Elbe und Rhein erstellen die Wasserbehörden unter Einbeziehung der Belange der Wassernutzer jeweils einen Beitrag für ein Maßnahmenprogramm für die jeweilige Flussgebietseinheit. 2Die Beiträge sind mit den anderen Ländern innerhalb der Flussgebietseinheit zu koordinieren. 3Die Landesregierung beschließt die Teile der Maßnahmenprogramme, die sich auf die niedersächsischen Teile der Flussgebietseinheiten beziehen.

(2) 1Die Maßnahmen für die Maßnahmenprogramme werden getrennt nach Wasserkörpern geplant. 2Für die Oberflächenwasserkörper werden für die Maßnahmenplanung Bearbeitungsgebiete gebildet, die nach hydrologischen Merkmalen abgegrenzt werden.

(3) Die Maßnahmen werden für Gewässer zweiter Ordnung im Benehmen mit den Unterhaltungsverbänden geplant.

(4) Im Maßnahmenprogramm sind für jeden Wasserkörper zu benennen:

  1. 1.

    Art und Umfang der geplanten Maßnahmen und

  2. 2.

    voraussichtlicher Zeitpunkt des Beginns der geplanten Maßnahmen.

(5) 1Beruhen die Ursachen für das Nichterreichen der Bewirtschaftungsziele auf Umständen natürlicher Art oder höherer Gewalt, die außergewöhnlich sind oder nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar waren, so kann abweichend von § 82 Abs. 5 WHG festgestellt werden, dass Zusatzmaßnahmen in der Praxis nicht durchführbar sind; § 31 Abs. 1 WHG bleibt unberührt. 2Die Nichtdurchführbarkeit ist aktenkundig zu machen.

(6) Die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung in den in Absatz 1 genannten Flussgebietseinheiten, die nach Maßgabe der Anhänge II und III der Richtlinie 2000/60/EG zur Vorbereitung der Beiträge zu den Maßnahmenprogrammen bis zum 22. Dezember 2004 durchzuführen war, ist bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.




§ 118 NWG – Bewirtschaftungsplan
(zu § 83 WHG)

1Für die niedersächsischen Teile der Flussgebietseinheiten Ems, Weser, Elbe und Rhein erstellen die Wasserbehörden im Einvernehmen mit denjenigen Behörden, deren Geschäftsbereiche berührt sind, jeweils einen Beitrag für einen Bewirtschaftungsplan für die jeweilige Flussgebietseinheit. 2 § 117 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.




§ 119 NWG – Verzeichnis der Schutzgebiete

1Die Wasserbehörden führen jeweils für den niedersächsischen Teil der Flussgebietseinheiten Ems, Weser, Elbe und Rhein ein Verzeichnis, in dem

  1. 1.

    alle unter Anhang IV der Richtlinie 2000/60/EG fallenden Schutzgebiete in ihrem Zuständigkeitsbereich sowie

  2. 2.

    die Gewässer, aus denen in ihrem Zuständigkeitsbereich Wasser im Umfang von mehr als 10 m3 täglich für den menschlichen Verbrauch oder für die Versorgung von mehr als 50 Personen entnommen wird oder die für eine solche Entnahme bestimmt sind,

aufzuführen sind. 2Das Verzeichnis ist regelmäßig zu aktualisieren.




§ 120 NWG – Wasserbuch
(zu § 87 WHG)

(1) Eine vom Fachministerium zu bestimmende Landesbehörde führt für die Gewässer Wasserbücher in elektronischer Form.

(2) 1Die Eintragungen in das Wasserbuch hat jeweils die Behörde vorzunehmen, die für die Erteilung des einzutragenden Rechts oder die einzutragende wasserrechtliche Maßnahme zuständig ist (Wasserbuchbehörde). 2In den Fällen des § 19 Abs. 1 und 2 WHG hat die Wasserbehörde auf Ersuchen der für die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung zuständigen Behörde die Eintragungen vorzunehmen.

(3) 1In das Wasserbuch sind ergänzend zu § 87 Abs. 2 WHG einzutragen:

  1. 1.

    Heilquellenschutzgebiete (§ 53 Abs. 4 WHG),

  2. 2.

    Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen (§§ 92 bis 94 WHG sowie § 122 dieses Gesetzes); § 87 Abs. 2 Satz 2 WHG gilt entsprechend.

2Nicht einzutragen sind abweichend von § 87 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen nach § 68 WHG sowie abweichend von § 87 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WHG Risikogebiete.

(4) Ist ein Recht im Grundbuch eingetragen, so ist es in Übereinstimmung mit diesem in das Wasserbuch einzutragen.

(5) 1Der Zugang zu dem Wasserbuch richtet sich nach dem Niedersächsischen Umweltinformationsgesetz. 2Die Wasserbuchbehörde erstellt auf Verlangen einen beglaubigten Auszug aus dem Wasserbuch.

(6) 1Die Eintragungen in das Wasserbuch dürfen auch personenbezogene Daten enthalten, insbesondere den Namen und die Adresse von Gewässerbenutzern und Verpflichteten sowie Daten in Bezug auf Grundstücke. 2Bei einer Eintragung nach § 87 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG oder § 120 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 dieses Gesetzes ist die betroffene natürliche Person darauf hinzuweisen, dass

  1. 1.

    mit der Eintragung personenbezogene Daten verarbeitet werden und

  2. 2.

    andere Wasserbehörden und der gewässerkundliche Landesdienst zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Daten abfragen und verwenden dürfen.

Die betroffene natürliche Person ist zudem über die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten der eintragenden Behörde, über die in Artikel 14 Abs. 2 Buchst. c und e der Datenschutz-Grundverordnung genannten Rechte sowie über die Löschungspflicht nach § 87 Abs. 3 Satz 2 WHG zu informieren. Erhebt eine andere Wasserbehörde oder der gewässerkundliche Landesdienst Daten aus dem Wasserbuch, so bedarf es der Information nach Artikel 14 Abs. 1 bis 4 der Datenschutz-Grundverordnung nicht.




§ 121 NWG – Datenverarbeitung
(zu § 88 WHG)

(1) 1Bei einer Landesbehörde wird zur Erfüllung der Aufgaben nach

  1. 1.

    den nach diesem Gesetz, dem Wasserhaushaltsgesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes oder des Wasserhaushaltsgesetzes erlassenen Verordnungen oder

  2. 2.

    den Vorschriften der Europäischen Union über die Bewirtschaftung der Gewässer und den hierzu erlassenen Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes

eine landesweite Datenbank eingerichtet. 2Die Wasserbehörden übermitteln nach näherer Bestimmung durch das Fachministerium die nach § 88 Abs. 1 WHG erhobenen Daten an die Landesbehörde. 3Die Daten dürfen in der landesweiten Datenbank gespeichert und den Wasserbehörden übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach den in Satz 1 genannten Vorschriften erforderlich ist.

(2) Die Wasserbehörden dürfen andere öffentliche Stellen darum ersuchen, ihnen personenbezogene Daten von Eigentümern und Nutzungsberechtigten von Grundstücken, die die Betriebsführung oder Eigenschaften ihrer Betriebe betreffen, zu übermitteln, soweit dies für die Überwachung der Pflichten der genannten Personen nach § 100 Abs. 1 WHG erforderlich ist.




§ 122 NWG – Anschluss von Stauanlagen

1Will ein Anlieger aufgrund einer Erlaubnis oder einer Bewilligung eine Stauanlage errichten, so können die Eigentümer der gegenüberliegenden Grundstücke verpflichtet werden, den Anschluss zu dulden; § 95 WHG gilt entsprechend. 2Für das Verfahren gelten § 14 Abs. 5 und 6 WHG sowie die §§ 8 und 11 dieses Gesetzes entsprechend.




§ 123 NWG – Art und Maß der Entschädigung
(zu § 96 WHG)

Für die nach diesem Gesetz zu leistenden Entschädigungen und Ausgleichszahlungen gelten die §§ 96 bis 99 WHG entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.




§ 124 NWG – Verfahren
(zu § 98 WHG)

(1) 1Die Einigung nach § 98 Abs. 2 Satz 1 WHG ist zu beurkunden. 2Den Beteiligten ist auf Antrag eine Ausfertigung der Urkunde zuzustellen; der Entschädigungspflichtige, der Entschädigungsberechtigte und Art und Maß der Entschädigung sind zu nennen. 3Zuständig ist diejenige Behörde, die für die die Entschädigung auslösende Entscheidung zuständig ist.

(2) 1Die Entscheidung nach § 98 Abs. 2 Satz 2 WHG (Entschädigungsbescheid) ist den Beteiligten zuzustellen. 2Die Verwaltungskosten trägt der Entschädigungspflichtige.




§ 125 NWG – Staatlich anerkannte Stellen für Abwasseruntersuchungen

1Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass bestimmte Untersuchungen im Rahmen der behördlichen Überwachung bei der Abwasserbeseitigung auch durch staatlich anerkannte Stellen durchgeführt werden können. 2In der Verordnung können auch die Anforderungen an die Fachkunde, Zuverlässigkeit und die betriebliche Ausstattung der Stellen sowie an ihre Unabhängigkeit von den zu Überwachenden, das Verfahren zur Anerkennung, die Befristung und das Erlöschen der Anerkennung, der Ausschluss von Interessenkollisionen, die Teilnahme an Ringversuchen und anderen Maßnahmen zur analytischen Qualitätssicherung geregelt werden.




§ 126 NWG – Kosten

1Wer der Gewässeraufsicht nach § 101 WHG unterliegt, trägt die Kosten seiner behördlichen Überwachung. 2Dies gilt nicht für den, der ausschließlich als Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken der Überwachung unterliegt. 3Zu den Kosten der Überwachung gehören auch die Kosten von Untersuchungen, die außerhalb des Betriebes und der Grundstücke des Benutzers, insbesondere in den benutzten und in gefährdeten Gewässern, erforderlich sind. 4Die Kosten können als Pauschalbeträge erhoben werden.




§ 127 NWG – Behörden

(1) Oberste Wasserbehörde ist das Fachministerium.

(2) 1Die Landkreise, die kreisfreien und die großen selbständigen Städte nehmen die Aufgaben der unteren Wasserbehörden wahr. 2Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen (§ 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes). 3Eine kreisfreie Stadt kann mit einem benachbarten Landkreis, eine große selbständige Stadt mit dem Landkreis vereinbaren, dass der Landkreis auch für das Gebiet der Stadt die Aufgaben der unteren Wasserbehörde erfüllt. 4Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Fachministeriums; sie ist von den Vertragschließenden ortsüblich bekannt zu machen. 5Ist die Gemeinde aufgrund einer Verordnung nach § 98 Abs. 1 Satz 1 anstelle der Wasserbehörde für die Genehmigung und die Überwachung des Einleitens von Abwasser zuständig, so hat sie, soweit es zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist, die Befugnisse der Wasserbehörde.




§ 128 NWG – Aufgaben und Befugnisse der Wasserbehörden
(zu § 100 WHG)

(1) 1Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt den Wasserbehörden die Wahrnehmung der Aufgaben der Gewässeraufsicht sowie der Vollzug der Vorschriften der Europäischen Union über die Bewirtschaftung der Gewässer und der hierzu erlassenen Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes. 2Bei den unteren Wasserbehörden gehört diese Aufgabe zum übertragenen Wirkungskreis.

(2) Wer ein Gewässer unbefugt oder in Abweichung von festgesetzten Auflagen oder Bedingungen benutzt oder sonst Pflichten nach den in Absatz 1 Satz 1 genannten Rechtsvorschriften verletzt und dadurch eine Gefahr verursacht, trägt die Kosten für Maßnahmen der Wasserbehörde zur Gefahrerforschung, zur Ermittlung der Ursache und des Ausmaßes der Gefahr und des Verursachers sowie zur Beseitigung der Gefahr.




§ 129 NWG – Zuständigkeit

(1) 1Die unteren Wasserbehörden sind zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2Das Fachministerium kann durch Verordnung die Zuständigkeit für

  1. 1.

    bestimmte Aufgaben auf sich selbst oder eine andere Landesbehörde und

  2. 2.

    die Entscheidung über die Einleitung aus Abwasserbehandlungsanlagen auch in außerhalb ihres Gebietes liegende Küstengewässer den unteren Wasserbehörden

übertragen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. 3 § 2 Abs. 6 Nr. 2 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen bleibt unberührt.

(2) 1Sind für ein Vorhaben mehrere Wasserbehörden örtlich zuständig oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Gebieten einheitlich zu regeln, so bestimmt das Fachministerium die zuständige Wasserbehörde. 2Das Gleiche gilt, wenn die Grenze zwischen benachbarten Gebieten ungewiss ist. 3Ist eine Änderung der sachlichen Zuständigkeit im Einzelfall zweckdienlich, so gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Ist für dieselbe Sache auch eine Behörde eines anderen Landes zuständig, so kann das Fachministerium die Zuständigkeit mit der zuständigen Behörde dieses Landes vereinbaren.




§ 130 NWG – Anzeige von wassergefährdenden Vorfällen

(1) 1Das Austreten wassergefährdender Stoffe im Sinne von § 62 Abs. 3 WHG in nicht nur unbedeutender Menge aus Leitungen, Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln, Umschlagen oder Verwenden wassergefährdender Stoffe oder aus Fahrzeugen oder Schiffen ist unverzüglich der Wasserbehörde, bei Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, der Bergbehörde anzuzeigen. 2Dies gilt auch dann, wenn lediglich der Verdacht besteht, dass wassergefährdende Stoffe im Sinne des Satzes 1 ausgetreten sind. 3Die Anzeigepflicht kann auch gegenüber der nächsten Polizeidienststelle erfüllt werden.

(2) Anzeigepflichtig ist, wer eine Leitung, eine Anlage im Sinne des Absatzes 1, ein Fahrzeug oder ein Schiff betreibt, befüllt, entleert, instand hält, instand setzt, reinigt, überwacht oder prüft oder wer das Austreten wassergefährdender Stoffe verursacht hat.




§ 131 NWG – Wassergefahr

(1) Sind zur Abwendung einer durch Hochwasser, Sturmflut, Eisgang oder durch andere Ereignisse entstehenden Wassergefahr Maßnahmen notwendig, so haben alle Gemeinden, auch wenn sie nicht bedroht sind, auf Anordnung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden die erforderliche Hilfe zu leisten.

(2) 1Alle Bewohnerinnen und Bewohner der bedrohten und, wenn nötig, auch der benachbarten Gebiete müssen auf Anordnung der zuständigen Behörden bei den Schutzarbeiten helfen und Arbeitsgeräte, Beförderungsmittel und Baustoffe stellen. 2Die zuständigen Behörden können nach Maßgabe des § 8 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes die erforderlichen Maßnahmen treffen und sofort erzwingen.

(3) Auf Verlangen hat die Körperschaft, in deren Interesse Hilfe geleistet wird, den beteiligten Gemeinden (Absatz 1) und den Bewohnerinnen und Bewohnern (Absatz 2) die bei der Hilfeleistung entstandenen Schäden auszugleichen; für den Schadensausgleich gilt der Siebente Teil des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes.




§ 132 NWG – Wasserwehr

Die Gemeinden können durch Ortssatzung einen Wasserwehrdienst einrichten.




§ 133 NWG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 4a den Übergang der Erlaubnis oder Bewilligung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt,

  2. 2.

    einer Benutzungsbedingung oder einer vollziehbaren Auflage einer Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 17 WHG, auch in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 3 dieses Gesetzes, § 60 Abs. 3 Satz 3 oder § 69 Abs. 2 WHG zuwiderhandelt,

  3. 3.

    ein altes Recht im Sinne von § 20 Abs. 1 WHG entgegen einer mit diesem Recht verbundenen Beschränkung ausübt,

  4. 4.

    ein nicht schiffbares oberirdisches Gewässer mit Fahrzeugen befährt, ohne dass dies nach § 32 als Gemeingebrauch gestattet ist,

  5. 5.
    1. a)

      entgegen § 46 Abs. 1 als Unternehmer einer Stauanlage nicht dafür sorgt, dass die Staumarken oder Festpunkte erhalten, sichtbar und zugänglich bleiben, oder eine Beschädigung oder Änderung nicht unverzüglich der Wasserbehörde anzeigt oder

    2. b)

      entgegen § 46 Abs. 2 Satz 1 Staumarken oder Festpunkte ohne Genehmigung der Wasserbehörde ändert oder beeinflusst,

  6. 6.

    entgegen § 48 Abs. 1 eine Stauanlage ohne Genehmigung der Wasserbehörde dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt,

  7. 7.

    entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 50 als Unternehmer einer Stauanlage die beweglichen Teile der Stauanlage nicht öffnet oder Hindernisse nicht wegräumt,

  8. 8.

    entgegen § 57 Abs. 1 Satz 1 eine Anlage nach § 36 WHG oder eine Aufschüttung oder Abgrabung in oder an einem oberirdischen Gewässer ohne die erforderliche Genehmigung herstellt oder wesentlich ändert,

  9. 9.

    auf Gewässerrandstreifen Dünger und Pflanzenschutzmittel verwendet, obwohl dies von der Wasserbehörde nach § 58 Abs. 2 untersagt worden ist,

  10. 10.

    entgegen § 49 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 WHG Bohrungen nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,

  11. 11.

    entgegen § 96 Abs. 6 Sätze 1 und 2 die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Kleinkläranlage nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,

  12. 12.

    als Betreiber einer Abwasseranlage

    1. a)

      entgegen § 100 Abs. 1 Untersuchungsergebnisse nicht aufzeichnet oder Aufzeichnungen der zuständigen Behörde auf Verlangen nicht vorlegt oder

    2. b)

      entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 100 Abs. 3 die Anlage nicht mit Einrichtungen ausrüstet, Untersuchungen nicht durchführt oder Aufzeichnungen nicht in der vorgeschriebenen Art oder dem vorgeschriebenen Umfang führt,

  13. 13.

    entgegen § 130 Abs. 1 Satz 1 als Anzeigepflichtiger nach § 130 Abs. 2 das Austreten wassergefährdender Stoffe nicht unverzüglich anzeigt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund

  1. 1.

    des § 92 dieses Gesetzes über die Festsetzung von Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten,

  2. 2.

    des § 34 zur Regelung, zur Beschränkung oder zum Verbot des Gemeingebrauchs,

  3. 3.

    des § 60 zur Güte oberirdischer Gewässer,

  4. 4.

    des § 82 zur Güte von Küstengewässern,

  5. 5.

    des § 53 Abs. 4 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 WHG zum Schutz einer staatlichen anerkannten Heilquelle,

  6. 6.

    des § 87 Abs. 1 Sätze 1 und 2 zur Lagerung in Feldmieten,

  7. 7.

    des § 95 Abs. 1 zu den Anforderungen an die Abwasserbeseitigung

    oder

  8. 8.

    des § 167 in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung zum Schutz der Gewässer

erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.




Anlage 1 NWG

(weggefallen)




Anlage 2 NWG – Verzeichnis der Gebühren für Wasserentnahmen

(zu § 22 Abs. 1 Satz 1)

Nr.VerwendungszweckGebührensatz
(Euro je Kubikmeter entnommener Wassermenge)
1.Öffentliche Wasserversorgung0,17
2.Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern  
2.1zur Kühlung0,029
2.2 zur Beregnung und Berieselung zu landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken0,016
2.3zu sonstigen Zwecken0,068
3.Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser 
3.1zur Wasserhaltung0,084
3.2 zur Kühlung0,084
3.3zur Beregnung und Berieselung zu landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken0,016
3.4zur Fischhaltung0,009
3.5zu sonstigen Zwecken 0,204



Anlage 3 NWG – Verzeichnis der Gewässer, die für die Wasserwirtschaft von erheblicher Bedeutung sind

(zu § 38 Abs. 1 Nr. 2)

Nr.Bezeichnung des GewässersEndpunkte des Gewässers
  vonbis
1234
1AlandLandesgrenzeHermann-Ahrens-Brücke in Schnackenburg
2Aper TiefEinmündung der NorderbäkeJümme
3Barnkruger Süderelbe mit Barnkruger LochEinmündung des Barnkruger SchleusenflethsElbe
4BörneVon der Schwinge (Erleninsel)Schwinge (neuer Hafen)
5DreyschlootJümmeLeda
6Elisabethfehn-KanalKüstenkanalSagter Ems
7EmsLandesgrenzeEinmündung des Dortmund-Ems-Kanals
8Ems-Jade-Kanal einschließlich Verbindungskanal zum Dortmund-Ems-KanalHafen EmdenHafen Wilhelmshaven (4. Einfahrt)
9EsteMühle in BuxtehudeUnterwasser der Schleuse Buxtehude
10HammeKollbeckWümme
11HaseHahnenmoor-KanalAlter Emskanal bei Meppen
12JeetzelLandesgrenzeElbe
13JümmeDreyschlootLeda
14Krautsander BinnenelbeEinmündung des Gauensieker KanalsRuthenstrom
15Leda (Oberlauf)Dreyschloot (Einmündung in die Sagter Ems)Grenze zwischen den Landkreisen Leer und Cloppenburg
16LeineWehr HerrenhausenKm 110,0 (0,5 km oberhalb der Einmündung des Schleusenkanals Hademstorf)
17Linksemsische Kanäle  
 Ems-Vechte-Kanal mit Verbindungskanal zur VechteEmsVechte
 Nordhorn-Almelo-KanalVechteLandesgrenze
 Süd-Nord-KanalEms-Vechte-KanalHaren-Rütenbrock-Kanal
 Piccardie-Coevorden-KanalSüd-Nord-KanalLandesgrenze
 Schöningsdorf-Hooge-Veen-KanalSüd-Nord-KanalLandesgrenze
 Haren-Rütenbrock-KanalEmsLandesgrenze
18Nordloher-Barßeler TiefNordloher KanalJümme
19OsteSüdliche Dorfgrenze von MintenburgStrom-km 69,360
20Papenburger Siel-KanalBahnhofsbrücke in PapenburgEms
21RuthenstromAsseler Schleusenfleth (Außentief)Strom-km 3,750 (unteres Ende der Sohlsicherung des Siels Ruthenstrom)
22Sagter EmsBrücke in StrücklingenLeda
23Schifffahrtsweg Elbe-Weser mit Bederkesaer SeeLandesgrenzeElbe
24Schneller GrabenWehr (Kraftwerk)Ihme
25Schwinge0,25 km südlich der Bahnlinie Cuxhaven-StadeNordkante der Salztorschleuse in Stade
26WerraLandesgrenzeStaustufe "Letzter Heller"
27Wischhafener SüderelbeEinmündung der Krautsander BinnenelbeStrom-km 8,0
28WümmeTruperdeichHamme
29SudeLandesgrenze oberhalb SückauLandesgrenze unterhalb Preten
30LöcknitzLandesgrenzeElbe
31Leyhörner Sieltief einschließlich Speicherbecken und Leyhörner AußentiefSchöpfwerk und altes Siel in GreetsielNorderley



Anlage 4 NWG – Verzeichnis der Unterhaltungsverbände

(zu den §§ 63 und 64)

Abschnitt I
Unterhaltungsverbände, die durch das Niedersächsische Wassergesetz in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung gegründet wurden

Nr. des UnterhaltungsverbandesUnterhaltungsverbandAufsichtsbehördeVerbandsgebiet: Das Niederschlagsgebiet der nachstehenden GewässerBemerkungen zu Spalte 5
 NameSitz   
*) 23456
1Bode/ZorgeWalkenriedLandkreis GöttingenHelme, Zorge, Bode 
2Großer GrabenSchöningenLandkreis HelmstedtGroßer Graben 
3OhreBromeLandkreis GifhornOhre 
5Jeetzel-SeegeLüchowLandkreis Lüchow-DannenbergElbe vom Aland bis zum Kateminer Mühlenbacheinschließlich Deichvorland
6Kateminer MühlenbachNeu DarchauLandkreis Lüchow-DannenbergKateminer Mühlenbach 
10Gewässer- und Landschaftspflegeverband Mittlere und Obere IlmenauUelzenLandkreis UelzenGerdau, Stederau, Wipperau, Ilmenau vom Zusammenfluss Gerdau/Stederau bis zum Hasenburger Mühlenbach (einschließlich) 
12LuheSalzhausenLandkreis HarburgLuhe 
13SeeveJesteburgLandkreis HarburgElbe von der Ilmenau bis zum Seeve-Kanal (einschließlich)einschließlich Deichvorland
14EsteHollenstedtLandkreis HarburgEste bis zur Ahren'schen Mühle in Buxtehude (im Nebenarm Westviver bis zur Marschtorschleuse) und Moorwettern 
15AueHarsefeldLandkreis StadeAue bis zur Mühle in Horneburg 
16Altes LandJorkLandkreis StadeElbe von der Moorwettern bis zur Schwinge, ohne Este oberhalb der Ahren'schen Mühle in Buxtehude (einschließlich Nebenarm Westviver bis zur Marschtorschleuse) und ohne Lühe (Aue) oberhalb der Mühle in Horneburg, einschließlich der Schwinge, rechtsseitig, ab 400 m unterhalb der Brücke der Bahnlinie Cuxhaven-Stade bei Stade bis zur Elbeeinschließlich Deichvorland
17SchwingeFredenbeckLandkreis StadeSchwinge bis 400 m unterhalb der Brücke der Bahnlinie Cuxhaven-Stade bei Stade 
18KehdingenDrochtersenLandkreis StadeElbe von der Schwinge bis zur Oste, Schwinge, linksseitig, ab 400 m unterhalb der Brücke der Bahnlinie Cuxhaven-Stade bei Stade bis zur Elbe und Oste, rechtsseitig von der Neuwettern (einschließlich) bis zur Elbeeinschließlich Deichvorland
19Obere OsteZevenLandkreis Rotenburg (Wümme)Oste bis zu den beiden Wehren in Bremervörde und Oste-Schwinge-Kanal 
20Untere OsteHemmoorLandkreis CuxhavenOste von den beiden Wehren in Bremervörde, rechtsseitig bis zur Neuwettern, linksseitig bis zur Elbe, ohne Oste-Schwinge-Kanaleinschließlich Deichvorland
21HadelnOtterndorfLandkreis CuxhavenElbe unterhalb der Oste und Küste zwischen Elbe und Wesereinschließlich Deichvorland
22MündenMündenLandkreis GöttingenWerra und Fulda, Weser bis zur Nieme (einschließlich) 
23SchwülmeUslarLandkreis NortheimWeser von der Nieme bis zur Schwülme (einschließlich) 
24Bever-HolzmindenHolzmindenLandkreis HolzmindenWeser, rechtsseitig, von der Schwülme bis zum Forstbach 
25LenneEschershausenLandkreis HolzmindenWeser vom Forstbach (einschließlich) bis zur Ilseeinschließlich der linksseitig oberhalb des Lonaubaches in die Weser entwässernden Flächen
26Ilse-HamelHamelnLandkreis Hameln-PyrmontWeser, rechtsseitig, von der Ilse (einschließlich) bis zum Nährenbach 
27Emmer-HummeBad PyrmontLandkreis Hameln-PyrmontWeser, linksseitig, von der Mündung der Ilse bis zum Haarbach (einschließlich) 
28Exter-WesertalRintelnLandkreis SchaumburgWeser, rechtsseitig vom Nährenbach (einschließlich) bis zum Troisbach und linksseitig vom Haarbach bis zum Herren-Graben 
29ElseMelleLandkreis OsnabrückElse 
30Bückeburger AueBückeburgLandkreis SchaumburgAue (Bückeburger Aue) und Gehle ohne Ilseinschließlich der in den Mittellandkanal von km 106,4 bis km 120,5 entwässernden Flächen
31Uchter MühlenbachStolzenauLandkreis Nienburg (Weser)Weser, linksseitig, von der Landesgrenze Nordrhein-Westfalen bis zur Großen Aue und Uchter Mühlenbach bis Sarninghäuser Meerbach (Brücke B 441) 
32Große AueSulingenLandkreis DiepholzGroße Aue einschließlich der alten Mündungsstreckeohne Langhorst-Kuhlen-Graben oberhalb der Straße Nendorf-Uchte
33Meerbach und FührseNienburg (Weser)Landkreis Nienburg (Weser)Weser, rechtsseitig, von der Gehle bis zum Hege-Graben (einschließlich), Weser, linksseitig, von der alten Mündung der Großen Aue bis zum Bückener Mühl-Bach (einschließlich) 
35Weser-Aller-DreieckVerden (Aller)Landkreis VerdenWeser, rechtsseitig, vom Hege-Graben bis zur Aller und Aller, linksseitig, unterhalb Hülsen (Aller-km 25) 
37OberallerGifhornLandkreis GifhornAller bis zur Oker ohne Iseeinschließlich der in den Mittellandkanal von km 225 bis km 259 entwässernden Flächen
38SchunterKönigslutterLandkreis HelmstedtSchuntereinschließlich der in den Mittellandkanal von km 220 bis km 225 entwässernden Flächen
39OkerAltenauLandesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und NaturschutzOker ohne Schunter, einschließlich Stimmeckeeinschließlich der in den Mittellandkanal von km 216,3 bis km 220 entwässernden Flächen
40LachteLachendorfLandkreis CelleLachte 
42Obere FuhsePeineLandkreis PeineFuhse bis zur Erseeinschließlich der in den Mittellandkanal von km 198 bis km 208 entwässernden Flächen
43Aue-ErseVecheldeLandkreis PeineErseeinschließlich der in den Mittellandkanal von km 208 bis km 216,3 und in den Zweigkanal nach Salzgitter entwässernden Flächen
44Untere FuhseBurgdorfRegion HannoverAller, linksseitig, von der Fuhse bis zum Fuhse-Kanal (einschließlich) und Fuhse unterhalb der Erseeinschließlich der in den Mittellandkanal von km 179 bis km 198 und in den Stichkanal nach Hildesheim von km 0,0 bis km 4,5 entwässernden Flächen
45ÖrtzeFaßbergLandkreis CelleAller, rechtsseitig, vom Vorwerker-Bach bis zur Örtze (einschließlich) 
46WietzeBurgwedelRegion HannoverAller, linksseitig, vom Fuhse-Kanal bis zur Leineeinschließlich der in den Mittellandkanal von km 160 bis km 167,5 und km 175,2 bis km 179 entwässernden Flächen
47RhumeGieboldehausenLandkreis GöttingenRhume bis zum Uh-Bach (einschließlich) 
48Obere InnersteLangelsheimLandkreis GoslarInnerste bis zur Nette 
49NetteSeesenLandkreis GoslarNette 
50Untere InnersteHildesheimLandkreis HildesheimInnerste unterhalb der Netteeinschließlich der in den Stichkanal nach Hildesheim von km 4,5 bis zum Hafen in Hildesheim entwässernden Flächen
52Mittlere LeineHannoverRegion HannoverLeine vom Schnittpunkt mit der Grenze des Landkreises Hildesheim und der Region Hannover, rechtsseitig bis zum Graft-Graben und linksseitig bis zur Westaueeinschließlich der in den Mittellandkanal von km 143,5 bis km 160, von km 167,5 bis km 175,2 und der in den Zweigkanal nach Linden entwässernden Flächen
53West- und SüdaueBarsinghausenRegion HannoverWestaueeinschließlich der in den Mittellandkanal von km 120,5 bis km 143,7 entwässernden Flächen
54Untere LeineNeustadt am RübenbergeRegion HannoverLeine, rechtsseitig vom Graft-Graben (einschließlich) bis zur Aller, linksseitig unterhalb der Westaue 
55MeißeWinsen (Aller)Landkreis CelleAller, rechtsseitig, von der Örtze bis zum Wiedenhausener Bach 
56BöhmeWalsrodeLandkreis Soltau-FallingbostelAller, rechtsseitig, vom Wiedenhausener Bach (einschließlich) bis zur Böhme (einschließlich) 
57Alpe-Schwarze RiedeRethem (Aller)Landkreis Soltau-FallingbostelAller, linksseitig, von der Leine bis Hülsen (Aller-km 25) 
58LehrdeStemmenLandkreis VerdenAller, rechtsseitig, von der Böhme bis zur Lehrde (einschließlich) 
59Goh-BachKirchlintelnLandkreis VerdenAller, rechtsseitig, von der Lehrde bis zum Halsebach 
60Rechter Weserverband VerdenVerden (Aller)Landkreis VerdenWeser, rechtsseitig, von der Aller bis zur Landesgrenze (Bremen) und Aller, rechtsseitig, vom Halsebach (einschließlich) bis zur Weser 
61Hache und HombachSykeLandkreis DiepholzHache, oberhalb der Mühle in Sudweyhe und Hombach bis zum Gänsebach (einschließlich) 
63OchtumverbandHarpstedtLandkreis OldenburgOchtum von der Varreler Bäke (einschließlich) bis zur Mündung 
64Obere WümmeRotenburg (Wümme)Landkreis Rotenburg (Wümme)Wümme bis zur Rodau 
65Mittlere WümmeRotenburg (Wümme)Landkreis Rotenburg (Wümme)Wümme von der Rodau (einschließlich) bis zur Wieste (einschließlich) 
66Untere WümmeFischerhudeLandkreis VerdenWümme von der Wieste bis zur Wörpe 
69Entwässerungsverband StedingenBrake (Unterweser)Landkreis WesermarschWeser, linksseitig, von der Ochtum bis zur Hunte, und Hunte, rechtsseitig, vom Neuenhuntorfer Sieltief (einschließlich) bis zur Wesereinschließlich Deichvorland
70Obere HunteBad EssenLandkreis OsnabrückHunte bis zum Bornbach (einschließlich)einschließlich der zur Großen Aue entwässernden Randflächen und der in den Mittellandkanal von km 43,5 bis km 68,5 entwässernden Flächen
71HunteDiepholzLandkreis DiepholzHunte vom Bornbach bis zum Altonaer Mühlenbach 
74WüstingHuntlosen, Gemeinde GroßenknetenLandkreis OldenburgHunte, rechtsseitig, vom Hemmelsbäker Kanal (einschließlich) bis zum Neuenhuntorfer Sieltiefeinschließlich Deichvorland
75Moorriem-Ohmsteder SielachtBrake (Unterweser)Landkreis WesermarschHunte, linksseitig, vom Donnerschweer Sieltief (einschließlich) bis zur Wesereinschließlich Deichvorland
76Braker SielachtBrake (Unterweser)Landkreis WesermarschWeser, linksseitig, von der Hunte bis zum Schmalenflether Sieltiefeinschließlich Deichvorland
77Stadlander SielachtBrake (Unterweser)Landkreis WesermarschWeser, linksseitig, vom Schmalenflether Sieltief (einschließlich) bis zum Beckumer Sieltief (einschließlich)einschließlich Deichvorland
78Osterstade-SüdSchwanewedeLandkreis OsterholzWeser, rechtsseitig, von der Lesum bis zur Kleinen Weser (einschließlich) und Lesum rechtsseitig, unterhalb des Zusammenflusses der Hamme und Wümmeeinschließlich Deichvorland
79Osterstade-NordSandstedtLandkreis CuxhavenWeser, rechtsseitig, von der Kleinen Weser bis zur Luneeinschließlich Deichvorland
80LuneLoxstedtLandkreis CuxhavenWeser, rechtsseitig, von der Lune (einschließlich) bis zur Geesteeinschließlich Deichvorland
81Entwässerungsverband ButjadingenBrake (Unterweser)Landkreis WesermarschWeser, linksseitig, vom Beckumer Sieltief bis zur Nordsee und Jadebusen bis zum Schweiburger Tiefeinschließlich Deichvorland
82GeesteRingstedtLandkreis CuxhavenGeeste 
84Entwässerungsverband JadeBrake (Unterweser)Landkreis WesermarschJadebusen vom Schweiburger Sieltief (einschließlich) bis zur Jade (einschließlich)einschließlich Deichvorland
85Entwässerungsverband VarelJeverLandkreis FrieslandJadebusen von der Jade bis zum Ellenserdammer Tiefeinschließlich Deichvorland
87Sielacht RüstringenJeverLandkreis FrieslandJadebusen und Binnenjade vom Mariensieler Tief (einschließlich) bis zum Inhauser Tief (einschließlich)einschließlich Deichvorland
88Sielacht WangerlandJeverLandkreis FrieslandBinnenjade unterhalb des Inhauser Tiefseinschließlich Deichvorland
94Große AaLingen (Ems)Landkreis EmslandEms bis zur Großen Aa (einschließlich)einschließlich der in den Dortmund-Ems-Kanal von km 121,8 bis km 138,5 entwässernden Flächen
95Ems ILingen (Ems)Landkreis EmslandEms von der Großen Aa bis zur Haseeinschließlich der in den Dortmund-Ems-Kanal von km 140 bis km 148,5 entwässernden Flächen
96Hase - BeverOsnabrückLandkreis Osnabrückobere Hase bis zur Düte (einschließlich), Dissener Bach, Bever, Ödingberger Bach, Dümmerbach, Recktebacheinschließlich der in den Zweigkanal Osnabrück von km 4,2 bis Hafen Osnabrück entwässernden Flächen
97Mittlere HaseBersenbrückLandkreis OsnabrückHase von der Düte bis zum Hahnenmoor-Kanal (einschließlich) ohne Hase vom Bünne-Wehdeler Grenzkanal (einschließlich) bis zum Hahnenmoor-Kanaleinschließlich der in den Mittellandkanal von km 25 bis km 43,5 und in den Zweigkanal Osnabrück von km 0,0 bis km 4,2 entwässernden Flächen
99Untere HaseMeppenLandkreis EmslandHase unterhalb des Hahnenmoor-Kanalseinschließlich der in den Dortmund-Ems-Kanal von km 148,5 bis zur Schleuse in Meppen entwässernden Flächen
100NordraddeSögelLandkreis EmslandNordradde 
101Ems IIHaren (Ems)Landkreis EmslandEms von der Hase bis zur Einmündung des Unterwasserkanals der Schleuse Hilter in die Ems ohne Nordradde 
102Ems IIILathenLandkreis EmslandEms von der Einmündung des Unterwasserkanals der Schleuse Hilter bis zum Dersumer Schloot (einschließlich) ohne Küstenkanal 
103Ohe-BruchwasserLorupLandkreis EmslandOhe, Bruchwasser bis zum Bockhorster Grenzschlooteinschließlich der in den Küstenkanal von km 41,064 (Sperrtor) bis km 55 entwässernden Flächen
104Ems IVPapenburgLandkreis EmslandEms vom Dersumer Schloot bis zum Hauptvorfluter Papenburg-Nord (einschließlich) ohne Dieler Sieltief und Dieler Schöpfwerkstiefeinschließlich der in den Küstenkanal von km 55 bis km 69,2 entwässernden Flächen
108Sielacht StickhausenLeer (Ostfriesland)Landkreis LeerLeda, rechtsseitig, bis zum Ostermeedlandsiel (einschließlich), linksseitig bis zur Brücke der Bahnlinie Papenburg-Leer, ohne Ohe-Bruchwasser (Gebiet Nr. 103), Friesoyther Wasseracht (Gebiet Nr. 106) und Ammerländer Wasseracht (Gebiet Nr. 107) 
109Sielacht MoormerlandLeer (Ostfriesland)Landkreis LeerLeda, rechtsseitig, unterhalb des Ostermeedlandsiels und Ems, rechtsseitig, von der Leda bis zum Terborger Schöpfwerkstief (einschließlich) ohne Sautelkanaleinschließlich Deichvorland
110Sielacht RheiderlandWeenerLandkreis LeerDieler Sieltief, Dieler Schöpfwerkstief und Ems, linksseitig, unterhalb des Hauptvorfluters Papenburg-Nordeinschließlich Deichvorland
112Entwässerungsverband AurichAurichLandkreis AurichEms-Jade-Kanal von km 20,9 bis km 48,25 
114VechteverbandNeuenhausLandkreis Grafschaft BentheimVechteeinschließlich der unterhalb des Niederschlagsgebietes gelegenen Flächen, die in die linksemsischen Kanäle entwässern
115Neuhauser Deich- und UnterhaltungsverbandNeuhausLandkreis LüneburgElbe, rechtsseitigeinschließlich Deichvorland

Abschnitt II
Wasser- und Bodenverbände, die ausgedehnt wurden

Nr. des UnterhaltungsverbandesUnterhaltungsverbandAufsichtsbehördeVerbandsgebiet: Das Niederschlagsgebiet der nachstehenden GewässerBemerkungen zu Spalte 5
 NameSitz   
123456
11Wasserverband der Ilmenau-NiederungLüneburgLandkreis LüneburgElbe, linksseitig, vom Kateminer Mühlenbach bis zur Ilmenau und Ilmenau unterhalb des Hasenburger Mühlenbacheseinschließlich Deichvorland
36IseWahrenholzLandkreis GifhornIse 
41Wasserverband MittelallerCelleLandkreis CelleAller von der Oker, linksseitig bis zur Fuhse, rechtsseitig bis zum Vorwerker Bach (einschließlich) ohne Lachte 
62MittelweserverbandSykeLandkreis DiepholzWeser, linksseitig, vom Bückener Mühl-Bach bis zur Landesgrenze (Bremen) und Ochtum bis zur Vareler Bäke ohne Hache oberhalb der Mühle in Sudweyhe und ohne Hombach oberhalb des Gänsebaches (einschließlich) 
68Gewässer- und Landschaftspflegeverband TeufelsmoorWorpswedeLandkreis OsterholzHamme und Wümme von der Wörpe (einschließlich) bis zur Lesumohne das Gebiet des Deich- und Sielverbandes St. Jürgensfeld
72Hunte-WasserachtHuntlosen, Gemeinde GroßenknetenLandkreis OldenburgHunte vom Altonaer Mühlen-Bach (einschließlich) bis zum Hemmelsbäker Kanal ohne Haareneinschließlich der in den Küstenkanal von km 0,0 bis km 13,0 entwässernden Flächen
73Haaren-WasserachtBad ZwischenahnLandkreis AmmerlandHaaren 
83Unterhaltungsverband Land WurstenDorumLandkreis CuxhavenWeser, rechtsseitig, unterhalb der Geesteeinschließlich Deichvorland
86Sielacht Bockhorn-FriedeburgBockhornLandkreis FrieslandJadebusen vom Ellenserdammer Tief (einschließlich) bis zum Mariensieler Tiefeinschließlich Deichvorland
89Sielacht WittmundWittmundLandkreis WittmundKüste zwischen Weser und Ems von der Harle (einschließlich) bis zum Neuharlinger Sieltiefeinschließlich Deichvorland
90Sielacht EsensEsensLandkreis WittmundKüste zwischen Weser und Ems vom Neuharlinger Sieltief (einschließlich) bis zum Benser Tief (einschließlich)einschließlich Deichvorland
91Sielacht DornumEsensLandkreis WittmundKüste zwischen Weser und Ems vom Benser Tief bis zum Dornumersieler Tief (einschließlich)einschließlich Deichvorland
92Entwässerungsverband NordenNordenLandkreis AurichKüste zwischen Weser und Ems vom Dornumersieler Tief bis zum Norder Tief (einschließlich)einschließlich Deichvorland
98Hase-WasserachtCloppenburgLandkreis CloppenburgHase vom Bünne-Wehdeler Grenz-Kanal (einschließlich) bis zum Hahnenmoor-Kanal 
105Muhder SielachtWestoverledingenLandkreis LeerEms, rechtsseitig, vom Hauptvorfluter Papenburg-Nord bis zur Leda und Leda, linksseitig, unterhalb der Brücke der Bahnlinie Papenburg-Leereinschließlich Deichvorland
106Friesoyther WasserachtFriesoytheLandkreis CloppenburgLeda, linksseitig, bis Schöpfwerk Bokelesch (einschließlich) und Barßeler Tief, linksseitig von der Soeste (einschließlich) bis zum Dreyschloot, ohne Oheeinschließlich der in den Küstenkanal zwischen km 20 und km 41,064 (Sperrtor) entwässernden Flächen
111Entwässerungsverband OldersumMoormerlandLandkreis LeerSautelkanal und Ems vom Terborger Schöpfwerkstief bis zum Emder Vorflut-Kanaleinschließlich Deichvorland
113I. Entwässerungsverband EmdenKrummhörnLandkreis AurichEms vom Emder Vorflut-Kanal (einschließlich) und Küste zwischen Ems und Weser bis zum Norder Tief ohne den Entwässerungsverband Aurich (Gebiet Nr. 112)einschließlich Deichvorland

Abschnitt III
Wasser- und Bodenverbände, die als selbständige Unterhaltungsverbände unverändert bestehen bleiben

Nr. des UnterhaltungsverbandesUnterhaltungsverbandAufsichtsbehördeVerbandsgebiet: Das Niederschlagsgebiet der nachstehenden GewässerBemerkungen zu Spalte 5
 NameSitz   
123456
51LeineverbandNortheimLandesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und NaturschutzLeine bis zum Schnittpunkt mit der Grenze des Landkreises Hildesheim und der Region Hannover ohne Rhume bis zum Uh-Bach (einschließlich) und ohne Innerste 
67Deich- und Sielverband St. JürgensfeldLilienthalLandkreis OsterholzHamme, linksseitig, von km 25 bis zum Zusammenfluss mit der Wümmeeinschließlich der rechtsseitig in die Wümme unterhalb der Wörpe entwässernden Flächen
107Ammerländer WasserachtWesterstedeLandkreis AmmerlandNordloher-Barßeler Tief, rechtsseitig bis zur Grenze des Landkreises Ammerland und des Landkreises Leer, linksseitig bis unterhalb Schöpfwerk Barßel, und Aper Tief bis 2 km oberhalb der Mündung in die Jümmeeinschließlich der in den Küstenkanal zwischen km 13 und km 20 entwässernden Flächen
*)

Nummernfolge nach Niederschlagsgebieten (hier fehlende Nummern finden sich in den Abschnitten II und III; der Unterhaltungsverband Nr. 4 hat sich mit dem Unterhaltungsverband Nr. 5, die Unterhaltungsverbände Nrn. 7, 8 und 9 haben sich mit dem Unterhaltungsverband Nr. 10 zusammengeschlossen, der Unterhaltungsverband Nr. 34 ist aufgelöst, der Unterhaltungsverband Nr. 93 hat sich mit dem Unterhaltungsverband Nr. 96 zusammengeschlossen).




Anlage 5 NWG – Zusätzliche Beiträge für die Erschwerung der Unterhaltung

(zu § 64 Abs. 1 Satz 4)

1.
Zusätzlicher Beitrag für Versiegelungen

  1. a)

    Für eine versiegelte Fläche, die im Liegenschaftskataster mit einer der folgenden Bezeichnungen und der entsprechenden Kennung sowie der Attributart "Funktion", "ohne Funktion", "Vegetationsmerkmal" oder "Art der Festlegung" eingetragen ist, kann nach Maßgabe der in Spalte 2 enthaltenen Begriffsbestimmung ein zusätzlicher Beitrag mit dem angegebenen Mehrfachen des Hektarsatzes erhoben werden.

    1. aa)

      Leicht versiegelte Flächen:

      einfacher Hektarsatz

      BezeichnungBegriffsbestimmungKennung, Attributart mit Wert
      123
      Flächen besonderer funktionaler PrägungFläche besonderer funktionaler Prägung ist eine baulich geprägte Fläche einschließlich der mit ihr im Zusammenhang stehenden Freifläche, auf denen vorwiegend Gebäude und/oder Anlagen zur Erfüllung öffentlicher Zwecke oder historische Anlagen vorhanden sind.41007
      Historische AnlageHistorische Anlage ist eine Fläche mit historischen Anlagen, z. B. historische Stadtmauern und -türme, Denkmäler und Ausgrabungsstätten.Funktion 1300
      Sport-, Freizeit- und ErholungsflächeSport-, Freizeit- und Erholungsfläche ist eine bebaute oder unbebaute Fläche, die dem Sport, der Freizeitgestaltung oder der Erholung dient.41008
      SportanlageSportanlage ist eine Fläche mit Bauwerken und Einrichtungen, die zur Ausübung von (Wettkampf-)Sport und für Zuschauer bestimmt ist.Funktion 4100
      GolfplatzGolfplatz ist eine Fläche mit Bauwerken und Einrichtungen, die zur Ausübung des Golfsports genutzt wird.Funktion 4110
      VerkehrsübungsplatzVerkehrsübungsplatz ist eine Fläche, die Übungs- und Erprobungszwecken dient.Funktion 4270
      HundeübungsplatzHundeübungsplatz ist eine Fläche, auf der Übungen mit Hunden durchgeführt werden.Funktion 4280
      ModellflugplatzModellflugplatz ist eine Fläche, die zur Ausübung des Modellflugsports dient.Funktion 4290
      Schwimmbad, FreibadSchwimmbad, Freibad ist eine Anlage mit Schwimmbecken oder Anlage an Ufern von Gewässern für den Badebetrieb und Schwimmsport.Funktion 4320
      CampingplatzCampingplatz ist eine Fläche für den Aufbau einer größeren Zahl von Zelten oder zum Abstellen und Benutzen von Wohnwagen mit ortsfesten Anlagen und Einrichtungen.Funktion 4330
      GrünanlageGrünanlage ist eine Anlage mit Bäumen, Sträuchern, Rasenflächen, Blumenrabatten und Wegen, die vor allem der Erholung und Verschönerung des Stadtbildes dient.Funktion 4400
      GrünflächeGrünfläche ist eine unbebaute Wiese, Rasenfläche und Parkanlage in Städten und Siedlungen.Funktion 4410
      ParkPark ist eine landschaftsgärtnerisch gestaltete Grünanlage, die der Repräsentation und der Erholung dient.Funktion 4420
      Botanischer GartenBotanischer Garten ist ein der Öffentlichkeit zugänglicher Garten zum Studium der Pflanzenwelt; systematisch geordnete Sammlung in Freiland und Gewächshäusern (Warmhäuser).Funktion 4430
      KleingartenKleingarten (Schrebergarten) ist eine Anlage von Gartengrundstücken, die von Vereinen verwaltet und verpachtet werden.Funktion 4440
      Spielplatz, BolzplatzSpielplatz, Bolzplatz ist ein Platz an dem körperliche oder geistige Tätigkeit aus eigenem Antrieb ohne Zweckbestimmung ausgeübt wird.Funktion 4470
      FriedhofFriedhof ist eine Fläche, auf der Tote bestattet sind.41009
        Ohne Funktion *)
      Friedhof (Park)Friedhof (Park) ist der Friedhof, der als Park angelegt ist.Funktion 9403
      Historischer FriedhofHistorischer Friedhof ist ein Friedhof, der als historisch gilt.Funktion 9404
      LandwirtschaftLandwirtschaft ist eine Fläche für den Anbau von Feldfrüchten sowie eine Fläche, die beweidet und gemäht werden kann, einschließlich der mit besonderen Pflanzen angebauten Fläche. Die Brache, die für einen bestimmten Zeitraum (z. B. ein halbes oder ganzes Jahr) landwirtschaftlich unverbaut bleibt, ist als Landwirtschaft oder Ackerland zu erfassen.43001
      GartenlandGartenland ist eine Fläche für den Anbau von Gemüse, Obst und Blumen sowie die Aufzucht von Kulturpflanzen, soweit sie von Saat-, Pflanz- oder Baumschulen genutzt wird.Vegetationsmerkmal 1030
      BaumschuleBaumschule ist eine Fläche, auf der Holzgewächse aus Samen, Ablegern oder Stecklingen unter mehrmaligem Umpflanzen (Verschulen) gezogen werden.Vegetationsmerkmal 1031
      Damm, Wall, DeichDamm, Wall, Deich ist eine aus Erde oder anderen Baustoffen bestehende langgestreckte Aufschüttung, die Vegetation tragen kann.61003
      Sonstiges RechtSonstiges Recht sind die auf den Grund und Boden bezogenen Beschränkungen, Belastungen oder anderen Eigenschaften einer Fläche.71011
      Truppenübungsplatz, StandortübungsplatzTruppenübungsplatz, Standortübungsplatz ist ein Gelände zur militärischen Ausbildung.Art der Festlegung 4720
    2. bb)

      Mitteldicht versiegelte Flächen:

      zweieinhalbfacher Hektarsatz

      BezeichnungBegriffsbestimmungKennung, Attributart mit Wert
      123
      Industrie- und GewerbeflächeIndustrie- und Gewerbefläche ist eine Fläche, die vorwiegend industriellen oder gewerblichen Zwecken dient.41002
      LagerplatzLagerplatz bezeichnet Flächen, auf denen inner- und außerhalb von Gebäuden wirtschaftliche Güter gelagert werden.Funktion 1740
      Betriebsfläche VersorgungsanlageBetriebsfläche Versorgungsanlage bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude zur Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Wärme und Wasser vorhanden sind.Funktion 2502
      FörderanlageFörderanlage bezeichnet eine Fläche mit Einrichtungen zur Förderung von Erdöl, Erdgas, Sole, Kohlensäure oder Erdwärme aus dem Erdinneren.Funktion 2510
      Betriebsfläche Versorgungsanlage, WasserBetriebsfläche Versorgungsanlage, Wasser, ist Teil von Wasserwerk. Wasserwerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Gewinnung und/oder zur Aufbereitung von Trinkwasser.Funktion 2522
      Betriebsfläche Versorgungsanlage, ElektrizitätBetriebsfläche Versorgungsanlage, Elektrizität, ist Teil von Kraftwerk. Kraftwerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Erzeugung von elektrischer Energie.Funktion 2532
      UmspannstationUmspannstation bezeichnet eine Fläche mit Gebäuden und sonstigen Einrichtungen, um Strom auf eine andere Spannungsebene zu transformieren.Funktion 2540
      Betriebsfläche Versorgungsanlage, ÖlBetriebsfläche Versorgungsanlage, Öl, ist Teil von Raffinerie. Raffinerie bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Aufbereitung von Erdöl.Funktion 2552
      Betriebsfläche Versorgungsanlage, GasBetriebsfläche Versorgungsanlage, Gas, ist Teil von Gaswerk. Gaswerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Aufbereitung von Gas.Funktion 2562
      Betriebsfläche Versorgungsanlage, WärmeBetriebsfläche Versorgungsanlage, Wärme, ist Teil von Heizwerk. Heizwerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Erzeugung von Wärmeenergie zu Heizzwecken.Funktion 2572
      Betriebsfläche Versorgungsanlage, Funk- und FernmeldewesenBetriebsfläche Versorgungsanlage, Funk- und Fernmeldewesen, ist Teil von Funk- und Fernmeldeanlage. Funk- und Fernmeldeanlage bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude zur elektronischen Informationsvermittlung stehen.Funktion 2582
      Betriebsfläche EntsorgungsanlageBetriebsfläche Entsorgungsanlage ist Teil von Entsorgung. Entsorgung bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude zur Verwertung und Entsorgung von Abwasser und festen Abfallstoffen vorhanden sind.Funktion 2602
      Betriebsfläche Entsorgungsanlage, AbwasserbeseitigungBetriebsfläche Entsorgungsanlage, Abwasserbeseitigung, ist Teil von Kläranlage, Klärwerk. Kläranlage, Klärwerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Reinigung von Abwasser.Funktion 2612
      Betriebsfläche Entsorgungsanlage, AbfallbeseitigungBetriebsfläche Entsorgungsanlage, Abfallbeseitigung, ist Teil von Abfallbehandlungsanlage. Abfallbehandlungsanlage bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen, auf der Abfälle mit chemisch/physikalischen und biologischen oder thermischen Verfahren oder Kombinationen dieser Verfahren behandelt werden.Funktion 2622
      Betriebsfläche Entsorgungsanlage, SchlammBetriebsfläche Entsorgungsanlage, Schlamm, ist Teil von Abfallbehandlungsanlage. Abfallbehandlungsanlage bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen, auf der Abfälle mit chemisch/physikalischen und biologischen oder thermischen Verfahren oder Kombinationen dieser Verfahren behandelt werden.Funktion 2623
      Deponie (oberirdisch)Deponie (oberirdisch) bezeichnet eine Fläche, auf der oberirdisch Abfallstoffe gelagert werden. Es wird die durch eine Abgrenzung erkennbare Betriebsfläche erfasst. Sie muss nicht mit der Böschungskante übereinstimmen.Funktion 2630
      Deponie (untertägig)Deponie (untertägig) bezeichnet eine oberirdische Betriebsfläche, unter der Abfallstoffe eingelagert werden (Untertagedeponie). Deponie (untertägig) grenzt bis an die Oberfläche. In der Regel wird nur die Fläche des Einfuhrschachts für Deponie (untertägig) erfasst.Funktion 2640
      HaldeHalde ist eine Fläche, auf der Material langfristig gelagert wird, und beschreibt die auch im Relief zu modellierende tatsächliche Aufschüttung. Aufgeforstete Abraumhalden werden als Objekte der Objektart Wald erfasst.41003
      Tagebau, Grube, SteinbruchTagebau, Grube, Steinbruch ist eine Fläche, auf der oberirdisch Bodenmaterial abgebaut wird. Rekultivierte Tagebaue, Gruben, Steinbrüche werden als Objekte entsprechend der vorhandenen Nutzung erfasst.41005
      StraßenverkehrStraßenverkehr umfasst alle für die bauliche Anlage Straße erforderlichen sowie dem Straßenverkehr dienenden bebauten und unbebauten Flächen.42001
        Ohne Funktion *)
      Verkehrsbegleitfläche StraßeVerkehrsbegleitfläche Straße bezeichnet eine bebaute oder unbebaute Fläche, die einer Straße zugeordnet wird. Die Verkehrsbegleitfläche Straße ist nicht Bestandteil der Fahrbahn.Funktion 2312
      FußgängerzoneFußgängerzone ist ein dem Fußgängerverkehr vorbehaltener Bereich, in dem ausnahmsweise öffentlicher Personenverkehr, Lieferverkehr oder Fahrradverkehr zulässig sein kann.Funktion 5130
      WegWeg umfasst alle Flächen, die zum Befahren und/oder Begehen vorgesehen sind. Zum Weg gehören auch Seitenstreifen und Gräben zur Wegentwässerung.42006
        Ohne Funktion *)
      FußwegFußweg ist ein Weg, der auf Grund seines Ausbauzustandes nur von Fußgängern zu begehen ist.Funktion 5220
      RadwegRadweg ist ein Weg, der als besonders gekennzeichneter und abgegrenzter Teil einer Straße oder mit selbständiger Linienführung für den Fahrradverkehr bestimmt ist.Funktion 5240
      Rad- und FußwegRad- und Fußweg ist ein Weg, der als besonders gekennzeichneter und abgegrenzter Teil einer Straße oder mit selbständiger Linienführung ausschließlich für den Fahrrad- und Fußgängerverkehr bestimmt ist.Funktion 5250
      PlatzPlatz ist eine Verkehrsfläche in Ortschaften oder eine ebene, befestigte oder unbefestigte Fläche, die bestimmten Zwecken dient (z. B. für Verkehr, Märkte, Festveranstaltungen).42009
        Ohne Funktion *)
      FußgängerzoneFußgängerzone ist ein dem Fußgängerverkehr vorbehaltener Bereich, in dem ausnahmsweise öffentlicher Personenverkehr, Lieferverkehr oder Fahrradverkehr zulässig sein kann.Funktion 5130
      ParkplatzParkplatz ist eine zum vorübergehenden Abstellen von Fahrzeugen bestimmte Fläche.Funktion 5310
      RastplatzRastplatz ist eine Anlage zum Halten, Parken oder Rasten der Verkehrsteilnehmer mit unmittelbarem Anschluss zur Straße ohne Versorgungseinrichtung, ggf. mit Toiletten.Funktion 5320
      RaststätteRaststätte ist eine Anlage an Verkehrsstraßen mit Bauwerken und Einrichtungen zur Versorgung und Erholung von Reisenden.Funktion 5330
      MarktplatzMarktplatz ist eine Fläche, auf dem Wochenmärkte abgehalten werden.Funktion 5340
      FestplatzFestplatz ist eine Fläche, auf der zeitlich begrenzte Festveranstaltungen stattfinden.Funktion 5350
      BahnverkehrBahnverkehr umfasst alle für den Schienenverkehr erforderlichen Flächen.42010
        Ohne Funktion *)
       Flächen von Bahnverkehr sind 
       - der Bahnkörper (Unterbau für Gleise; bestehend aus Dämmen oder Einschnitten und deren kleineren Böschungen, Durchlässen, schmalen Gräben zur Entwässerung, Stützmauern, Unter- und Überführung, Seiten- und Schutzstreifen) mit seinen Bahnstrecken, 
       - an den Bahnkörper angrenzende bebaute und unbebaute Flächen (z. B. Böschungsflächen). 
      Verkehrsbegleitfläche BahnverkehrVerkehrsbegleitfläche Bahnverkehr bezeichnet eine bebaute oder unbebaute, an den Bahnkörper angrenzende Fläche, die dem Schienenverkehr dient.Funktion 2322
      FlugverkehrFlugverkehr umfasst die baulich geprägte Fläche und die mit ihr in Zusammenhang stehende Freifläche, die ausschließlich oder vorwiegend dem Flugverkehr dient.42015
        Ohne Funktion *)
      SchiffsverkehrSchiffsverkehr umfasst die baulich geprägte Fläche und die mit ihr in Zusammenhang stehende Freifläche, die ausschließlich oder vorwiegend dem Schiffsverkehr dient.42016
        Ohne Funktion *)
      Hafenanlage (Landfläche)Hafenanlage (Landfläche) bezeichnet die Fläche innerhalb des Hafens, die nicht von Wasser bedeckt ist und die ausschließlich zum Betrieb des Hafens dient.Funktion 5610
      Schleuse (Landfläche)Schleuse (Landfläche) bezeichnet die Fläche innerhalb der Schleuse, die nicht von Wasser bedeckt ist und die ausschließlich zum Betrieb der Schleuse dient.Funktion 5620
      Anlegestelle (Landfläche)Anlegestelle (Landfläche) umfasst mehr als den überlagernden landseitigen Anleger, der eine feste oder schwimmende Einrichtung zum Anlegen von Schiffen ist.Funktion 5630
      Fähranlage (Landfläche)Fähranlage (Landfläche) ist eine besondere Landfläche, von der in der Regel nach festem Fahrplan über Flüsse, Seen, Kanäle, Meerengen oder Meeresarme ein Schiffsverkehr stattfindet.Funktion 5640
      Unland, Vegetationslose FlächeUnland, Vegetationslose Fläche ist eine Fläche, die dauerhaft landwirtschaftlich nicht genutzt wird, wie z. B. nicht aus dem Geländerelief herausragende Felspartien, Sand- oder Eisflächen, Uferstreifen längs von Gewässern und Sukzessionsflächen.43007
      GewässerbegleitflächeGewässerbegleitfläche bezeichnet eine bebaute oder unbebaute Fläche, die einem Fließgewässer zugeordnet wird. Die Gewässerbegleitfläche ist nicht Bestandteil der Gewässerfläche.Funktion 1100
    3. cc)

      Stärker versiegelte Flächen:

      vierfacher Hektarsatz

      BezeichnungBegriffsbestimmungKennung, Attributart mit Wert
      123
      WohnbauflächeWohnbaufläche ist eine baulich geprägte Fläche einschließlich der mit ihr im Zusammenhang stehenden Freiflächen (Vorgärten, Ziergärten, Zufahrten, Stellplätze und Hofraumflächen), die ausschließlich oder vorwiegend dem Wohnen dient.41001
      Industrie- und GewerbeflächeIndustrie- und Gewerbefläche ist eine Fläche, die vorwiegend industriellen oder gewerblichen Zwecken dient.41002
      Handel und DienstleistungenHandel und Dienstleistung bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Gebäude stehen, in denen Handels- und/oder Dienstleistungsbetriebe ansässig sind.Funktion 1400
      Ausstellung, MesseAusstellung, Messe bezeichnet eine Fläche mit Ausstellungshallen und sonstigen Einrichtungen zur Präsentation von Warenmustern.Funktion 1450
      GärtnereiGärtnerei bezeichnet eine Fläche mit Gebäuden, Gewächshäusern und sonstigen Einrichtungen zur Aufzucht von Blumen und Gemüsepflanzen. Baumschulen werden als Objekte der Objektart Landwirtschaft erfasst.Funktion 1490
      Industrie und GewerbeIndustrie und Gewerbe bezeichnet Flächen, auf denen vorwiegend Industrie- und Gewerbebetriebe vorhanden sind. Darin sind Gebäude- und Freiflächen und die Betriebsfläche Lagerplatz enthalten.Funktion 1700
      WerftWerft ist eine Betriebsfläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zum Bau oder zur Reparatur von Schiffen.Funktion 1790
      Gebäude- und Freifläche VersorgungsanlageGebäude- und Freifläche Versorgungsanlage bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude zur Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Wärme und Wasser vorhanden sind.Funktion 2501
      Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, WasserGebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Wasser, ist Teil von Wasserwerk. Wasserwerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Gewinnung und/oder zur Aufbereitung von (Trink-)Wasser.Funktion 2521
      Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, ElektrizitätGebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Elektrizität, ist Teil von Kraftwerk. Kraftwerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Erzeugung von elektrischer Energie.Funktion 2531
      Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage ÖlGebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Öl, ist Teil von Raffinerie. Raffinerie bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Aufbereitung von Erdöl.Funktion 2551
      Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, GasGebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Gas, ist Teil von Gaswerk. Gaswerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Aufbereitung von Gas.Funktion 2561
      Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, WärmeGebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Wärme, ist Teil von Heizwerk. Heizwerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Erzeugung von Wärmeenergie zu Heizzwecken.Funktion 2571
      Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Funk- und FernmeldewesenGebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Funk- und Fernmeldewesen, ist Teil von Funk- und Fernmeldeanlage. Funk- und Fernmeldeanlage bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude zur elektronischen Informationsvermittlung stehen.Funktion 2581
      Gebäude- und Freifläche EntsorgungsanlageGebäude- und Freifläche Entsorgungsanlage ist Teil von Entsorgung. Entsorgung bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude zur Verwertung und Entsorgung von Abwasser und festen Abfallstoffen vorhanden sind.Funktion 2601
      Gebäude- und Freifläche Entsorgungsanlage, AbwasserbeseitigungGebäude- und Freifläche Entsorgungsanlage, Abwasserbeseitigung, ist Teil von Kläranlage, Klärwerk. Kläranlage, Klärwerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Reinigung von Abwasser.Funktion 2611
      Gebäude- und Freifläche Entsorgungsanlage, AbfallbeseitigungGebäude- und Freifläche Entsorgungsanlage, Abfallbeseitigung, ist Teil von Abfallbehandlungsanlage. Abfallbehandlungsanlage bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen, auf der Abfälle mit chemisch/physikalischen und biologischen oder thermischen Verfahren oder Kombinationen dieser Verfahren behandelt werden.Funktion 2621
      Fläche gemischter NutzungFläche gemischter Nutzung ist eine bebaute Fläche einschließlich der mit ihr im Zusammenhang stehenden Freifläche (Hofraumfläche, Hausgarten), auf der keine Art der baulichen Nutzung vorherrscht. Solche Flächen sind insbesondere ländlich-dörflich geprägte Flächen mit land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Wohngebäuden u. a.41006
      Gebäude- und Freifläche Land- und ForstwirtschaftGebäude- und Freifläche Land- und Forstwirtschaft ist eine Fläche, die der Land- und Forstwirtschaft dient.Funktion 2700
      Flächen besonderer funktionaler PrägungFläche besonderer funktionaler Prägung ist eine baulich geprägte Fläche einschließlich der mit ihr im Zusammenhang stehenden Freifläche, auf denen vorwiegend Gebäude und/oder Anlagen zur Erfüllung öffentlicher Zwecke oder historische Anlagen vorhanden sind.41007
      Öffentliche ZweckeÖffentliche Zwecke bezeichnet eine Fläche, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben und der Allgemeinheit dient.Funktion 1100
      VerwaltungVerwaltung bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Gebäude der öffentlichen Verwaltung, z. B. Rathaus, Gericht, Kreisverwaltung stehen.Funktion 1110
      Bildung und ForschungBildung und Forschung bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Gebäude stehen, in denen geistige, kulturelle und soziale Fähigkeiten vermittelt werden und/oder wissenschaftliche Forschung betrieben wird (z. B. Schulen, Universitäten, Forschungsinstitute).Funktion 1120
      KulturKultur bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude für kulturelle Zwecke, z. B. Konzert- und Museumsgebäude, Bibliotheken, Theater, Schlösser und Burgen sowie Rundfunk- und Fernsehgebäude stehen.Funktion 1130
      Religiöse EinrichtungReligiöse Einrichtung bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend religiöse Gebäude stehen.Funktion 1140
      Gesundheit, KurGesundheit, Kur bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Gebäude des Gesundheitswesens stehen, z. B. Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanstalten.Funktion 1150
      SozialesSoziales bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Gebäude des Sozialwesens stehen, z. B. Kindergärten, Jugend- und Senioreneinrichtungen, Freizeit-, Fremden- und Obdachlosenheime.Funktion 1160
      Sicherheit und OrdnungSicherheit und Ordnung bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr und der Justizvollzugsbehörden stehen.Funktion 1170
      ParkenParken bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude zum vorübergehenden Abstellen von Fahrzeugen stehen.Funktion 1200
      Sport-, Freizeit- und ErholungsflächeSport-, Freizeit- und Erholungsfläche ist eine bebaute oder unbebaute Fläche, die dem Sport, der Freizeitgestaltung oder der Erholung dient.41008
      Gebäude- und Freifläche Sport, Freizeit, ErholungGebäude- und Freifläche Sport, Freizeit, Erholung, ist eine bebaute Fläche, die dem Sport, der Freizeitgestaltung oder der Erholung dient.Funktion 4001
      FreizeitanlageFreizeitanlage ist eine Fläche mit Bauwerken und Einrichtungen, die zur Freizeitgestaltung bestimmt ist.Funktion 4200
      ZooZoo ist ein Gelände mit Tierschauhäusern und umzäunten Gehegen, auf dem Tiere gehalten und gezeigt werden.Funktion 4210
      Safaripark, WildparkSafaripark, Wildpark, ist ein Gelände mit umzäunten Gehegen, in denen Tiere im Freien gehalten und gezeigt werden.Funktion 4220
      FreizeitparkFreizeitpark ist ein Gelände mit Karussells, Verkaufs- und Schaubuden und/oder Wildgattern, das der Freizeitgestaltung dient.Funktion 4230
      FreilichttheaterFreilichttheater ist eine Anlage mit Bühne und Zuschauerbänken für Theateraufführungen im Freien.Funktion 4240
      FreilichtmuseumFreilichtmuseum ist eine volkskundliche Museumsanlage, in der Wohnformen oder historische Betriebsformen in ihrer natürlichen Umgebung im Freien dargestellt werden.Funktion 4250
      Autokino, FreilichtkinoAutokino, Freilichtkino ist ein Lichtspieltheater im Freien, in dem der Film im Allgemeinen vom Auto aus angesehen wird.Funktion 4260
         
      ErholungsflächeErholungsfläche ist eine Fläche mit Bauwerken und Einrichtungen, die zur Erholung bestimmt ist.Funktion 4300
      Wochenend- und FerienhausflächeWochenend- und Ferienhausfläche bezeichnet eine extra dafür ausgewiesene Fläche, auf der vorwiegend Wochenend- und Ferienhäuser stehen dürfen.Funktion 4310
      StraßenverkehrStraßenverkehr umfasst alle für die bauliche Anlage Straße erforderlichen sowie dem Straßenverkehr dienenden bebauten und unbebauten Flächen.42001
      Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlagen, StraßeGebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlagen, Straße, ist eine Fläche, die der Abwicklung und Sicherheit des Verkehrs sowie der Unterhaltung der Verkehrsfläche dient.Funktion 2311
      BahnverkehrBahnverkehr umfasst alle für den Schienenverkehr erforderlichen Flächen.42010
       Flächen von Bahnverkehr sind 
       - der Bahnkörper (Unterbau für Gleise; bestehend aus Dämmen oder Einschnitten und deren kleineren Böschungen, Durchlässen, schmalen Gräben zur Entwässerung, Stützmauern, Unter- und Überführung, Seiten- und Schutzstreifen) mit seinen Bahnstrecken, 
       - an den Bahnkörper angrenzende bebaute und unbebaute Flächen (z. B. Böschungsflächen]. 
      Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlage, SchieneGebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlage, Schiene, dient der Abwicklung und Sicherheit des Verkehrs sowie der Unterhaltung der Verkehrsfläche.Funktion 2321
      FlugverkehrFlugverkehr umfasst die baulich geprägte Fläche und die mit ihr in Zusammenhang stehende Freifläche, die ausschließlich oder vorwiegend dem Flugverkehr dient.42015
      Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlage, LuftfahrtGebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlagen, Luftfahrt, ist eine besondere Flugverkehrsfläche.Funktion 5501
      SchiffsverkehrSchiffsverkehr umfasst die baulich geprägte Fläche und die mit ihr in Zusammenhang stehende Freifläche, die ausschließlich oder vorwiegend dem Schiffsverkehr dient.42016
      Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlagen, SchifffahrtGebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlagen, Schifffahrt, ist eine Fläche, die dem Schiffsverkehr dient.Funktion 2341

    Im Fall der Neubezeichnung der Nutzungsflächen in der Systematik des Liegenschaftskatasters werden die Flächen den neuen Bezeichnungen zugeordnet, soweit damit keine Veränderung des Beitragsmaßstabes verbunden ist. Für das Jahr 2012 können zusätzliche Beiträge noch nach der Anlage 5 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung erhoben werden, wenn die Satzung dies vorsieht.

  2. b)

    Der Beitrag nach Buchstabe a wird auf Antrag der beitragspflichtigen Person nicht erhoben, wenn diese nachweist, dass die betroffene Fläche vollständig unversiegelt ist. Der Beitrag wird nicht oder nur teilweise erhoben, soweit das Niederschlagswasser auf den versiegelten Flächen genutzt wird.

  3. c)

    Ist eine Gemeinde Mitglied eines Unterhaltungsverbandes, so können die versiegelten Flächen im Gemeindegebiet abweichend von Buchstabe a in der Weise berücksichtigt werden, dass von der Gemeinde ein Beitrag in Höhe von höchstens dem Hektarsatz je Einwohnerin oder Einwohner, die oder der im Verbandsgebiet wohnt, erhoben wird.

2.
Zusätzlicher Beitrag für Wasser- und Abwassereinleitungen

Wer Wasser oder Abwasser einleitet, kann je eingeleitetem vollen Kubikmeter mit einem 2.500stel des Hektarsatzes herangezogen werden. Ausgenommen ist Niederschlagswasser.

3.
Zusätzlicher Beitrag für sonstige Erschwernisse

  1. a)

    Die Mitglieder, auf deren Grundstücken oder, bei einer Mitgliedschaft nach § 63 oder nach § 64 Abs. 3 Satz 3 oder 6, auf deren Gebiet sich Anlagen im Sinne des § 71 befinden, die den Gewässerabfluss beeinträchtigen können, können mit einem Pauschalbetrag herangezogen werden. Die Höhe des Pauschalbetrages richtet sich nach dem im Gebiet des Unterhaltungsverbands je Anlagentyp entstehenden durchschnittlichen jährlichen Unterhaltungsaufwand. Ausgenommen sind Anlagen zur Abführung des Wassers nach § 61 Satz 1.

  2. b)

    Für andere Erschwernisse kann ein Betrag in Höhe des durch die Erschwernis verursachten durchschnittlichen Mehraufwands erhoben werden.

4.
Wirksambleiben bisheriger Regelungen

Vor dem 1. März 2010 wirksam erlassene Satzungsregelungen der Unterhaltungsverbände zur Erhebung von Beiträgen für die Erschwerung der Unterhaltung gelten fort, soweit sie nicht aufgehoben oder geändert werden.

*)

Diese Objektarten sind auch ohne Funktionsbelegung auszuwerten.




Anlage 6 NWG – Verzeichnis der Gewässer zweiter Ordnung und Außentiefs, deren Unterhaltung dem Land ohne Kostenbeiträge der Unterhaltungsverbände obliegt

(zu § 67 Abs. 1)

Lfd. Nr.Bezeichnung des GewässersEndpunkte
  vonbis
1234
1Altenbrucher KanalAltenbrucher SchleuseElbe
2Außentief der MaadeMaadesielInnenjade
3Außentief MedemOtterndorfer SchleusenElbeschifffahrtsweg
4Dangaster AußentiefDangaster SielJadebusen
5Ditzumer-Bunder SieltiefDitzumer SielEms
6Dorumer WasserlöseDorumer SielWeser
7Dümmer  
8Eckwarder AußentiefEckwarder SielJadebusen
9Emder Vorflut-Kanal
(einschließlich Schöpfwerk Borßum)
Ems-Jade-Kanal
(einschließlich Düker)
Ems
10Fedderwarder SieltiefFedderwarder SielAußenweser
11Großes Meer  
12Hieve  
13JadeJader-Wapeler-SielJadebusen
14Jemgumer SieltiefJemgumer SielEms
15Leine mit Hochwasserrückhaltebecken Salzderhelden und RhumeLeine und Ruhme unterstrom der Brücke über die Bundesautobahn 7Leine: oberstrom der Brücke über die Bundesstraße 3; Rhume: Einmündung in die Leine
16linker Nebenarm der Hase mit Hochwasserrückhaltebecken Alfhausen-RiesteVerteilerbauwerkHase
17Neßmersieler AußentiefHafen NeßmersielNeßmersieler Balje
18Neuharlingersieler AußentiefNeuharlingersieler SielSchillbalje
19NordgeorgsfehnkanalJümmeEms-Jade-Kanal
20Oldersumer AußentiefOldersumer AußensielEms
21Oxstedter Tief (ehemaliger Landmarschengraben)Oxstedter SommerdeichsielNordsee
22Petkumer SieltiefPetkumer SielEms
23RingkanalVerbandsgrenze (Münkeboe)
R = 3393530
H = 5931901
Ems-Jade-Kanal
24Sandstedter SielflethSandstedter SielWeser
25Spiekaer WasserlöseSpiekaer SielWeser
26Steinhuder Meer  
27Thülsfelder TalsperreSoeste-Brücke NeumühlenAbschlussdamm
28Vareler AußentiefVareler SielJader Außentief
29Wanger AußentiefWangersielInnenjade
30Westeraccumersieler AußentiefWesteraccumersieler SielAccumersieler Balje
31Wittmunder TiefHarlesiel mit SchöpfwerkNordsee
32Wremer WasserlöseWremer SielWeser
33Wymeerer SieltiefPogumer SielEms
34Zwischenahner Meer  
35Großefehn-Anschlusskanal45 m östlich der Schleuse im Großefehnkanal,
R = 3414050,
H = 5922430
Nordgeorgsfehnkanal



Anlage 7 NWG – Verzeichnis der Gewässer zweiter Ordnung, deren Unterhaltung dem Land obliegt und zu denen die Unterhaltungsverbände zu Kostenbeiträgen herangezogen werden

(zu § 67 Abs. 2)

Lfd. Nr.Bezeichnung des GewässersEndpunkte
vonbis
1234
1AllerOkerMühlenwehr in Celle
2DinkelNiederländische GrenzeVechte
3Fehntjer TiefLandstraße Aurich-Neermoor bei West-Großefehn (nördlicher Arm) und Boekzeteler Meer (südlicher Arm)Kesselschleuse in Emden
4GoldfischdeverAuslassbauwerk am KüstenkanalAlte Ems
5Hagenburger KanalSchlossgraben HagenburgEinmündung
6Hase mit Überfallhase und Essener Kanal ohne Hasedüker unter dem MittellandkanalLandstraße Pente-Achmer (L 104)Einmündung des Hahnenmoorkanals
7HunteSchöpfwerk MoorbäkeKüstenkanal
8Lager HaseDinklager MühlenbachHase
9Neues TiefUphuser MeerFehntjer Tief
10OchtumOchtumsperrwerkWeser
11Oldersumer SieltiefFehntjer TiefOldersumer Außensiel
12östlicher Beckenrandgraben am Hochwasserrückhaltebecken Alfhausen-RiesteGraftgrabenlinker Nebenarm der Hase
13SeeveAshäuser MühlenbachElbe
14Spetzerfehn-Voßbarg-KanalAuricher Wiesmoor II
(km 2,645)
R = 3413566;
H = 5919466
Wiesmoor-Voßbarg
(km 4,025)
R = 3414100;
H = 5918196
15Üffelner AueBahndurchlass der DB-Strecke Osnabrück-Oldenburglinker Nebenarm der Hase
16VechteLandesgrenzeBundesgrenze