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§ 4j BremBVO
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bremische Beihilfeverordnung - BremBVO)
Landesrecht Bremen
Titel: Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bremische Beihilfeverordnung - BremBVO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBVO
Gliederungs-Nr.: 2042-e-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4j BremBVO – Vollstationäre Pflege (1)

(1) Aufwendungen für vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder in einer vergleichbaren Pflegeeinrichtung sind beihilfefähig, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Beihilfefähig sind:

  1. 1.

    pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und

  2. 2.

    Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege, sofern hierzu nicht nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 Beihilfe gewährt wird.

§ 43 Absatz 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Beihilfefähig sind Leistungszuschläge zur Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen entsprechend § 43c des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Pflegeleistungen, die über die nach Absatz 1 und Absatz 2 beihilfefähigen Aufwendungen hinausgehen, sowie für Verpflegung und Unterkunft einschließlich der Investitionskosten bestimmt sich nach den in § 80 Absatz 10 des Bremischen Beamtengesetzes genannten Voraussetzungen.

(4) Maßgeblich sind die im laufenden Kalenderjahr der Antragstellung erzielten Einnahmen. Einnahmen sind:

  1. 1.

    die Bruttobezüge nach § 2 des Bremischen Besoldungsgesetzes, die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleiben, und der Altersteilzeitzuschlag; unberücksichtigt bleibt der kinderbezogene Familienzuschlag,

  2. 2.

    die Bruttobezüge nach § 2 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes, die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleiben; unberücksichtigt bleiben der Unterschiedsbetrag nach § 57 Absatz 1 Satz 2 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes, sofern der beihilfeberechtigten Person nicht nach § 69 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes geringere Versorgungsbezüge zustehen, sowie der Unfallausgleich nach § 39 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes und die Unfallentschädigung nach § 48 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes,

  3. 3.

    der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der beihilfeberechtigten Person, der Ehefrau oder des Ehemannes; maßgeblich ist der Betrag, der sich vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und ohne Berücksichtigung des Beitragszuschusses ergibt; dabei bleiben Leistungen der Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unberücksichtigt, sowie

  4. 4.

    der unter § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes fallende Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehefrau oder des Ehemannes; unberücksichtigt bleibt der Anteil einer gesetzlichen Rente, der der Besteuerung unterliegt.

(5) Beihilfefähig sind Aufwendungen für zusätzliche Betreuung und Aktivierung entsprechend § 43b des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgeht.

(6) Beihilfefähig sind Aufwendungen entsprechend § 87a Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn

  1. 1.

    die pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in einen niedrigeren Pflegegrad zurückgestuft wurde oder

  2. 2.

    festgestellt wurde, dass die zuvor pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nicht mehr pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist.

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 16. Dezember 2020 über die teilweise Unwirksamkeit des Artikels 1 der Verordnung zur Änderung der Bremischen Beihilfeverordnung vom 21. Mai 2019

Vom 29. November 2022 (Brem.GBl. S. 865)

Gemäß § 47 Absatz 5 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) geändert worden ist, wird die nachstehende Entscheidungsformel aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 16. Dezember 2020 - OVG: 2 D 291/19 - veröffentlicht:

"Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Bremischen Beihilfeverordnung vom 21.05.2019, verkündet am 18.06.2019, (Brem.GBl. 2019, S. 444-506) wird insoweit für unwirksam erklärt, als § 4j BremBVO die bisherige Beihilfe für vollstationäre Pflege gemäß § 4d Abs. 2 BremBVO a.F. ersetzt."



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBVO,HB - Bremische Beihilfeverordnung/
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