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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/AZG,BE - Allgemeines Zuständigkeitsgesetz/§§ 1 - 8b, 1. - Gliederung und Aufgaben der Berliner Verwaltung/
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§ 8b AZG
Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG)
Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG)
Landesrecht Berlin
1. – Gliederung und Aufgaben der Berliner Verwaltung
§ 8b AZG – Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit dies für die Erfüllung der jeweils in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist; dies gilt nicht für die in oder auf Grund von § 4 zugewiesenen Aufgaben.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/AZG,BE - Allgemeines Zuständigkeitsgesetz/§§ 1 - 8b, 1. - Gliederung und Aufgaben der Berliner Verwaltung/
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