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§ 21 AZG
Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG)
Landesrecht Berlin

4. – Vertretung Berlins

Titel: Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: AZG
Gliederungs-Nr.: 2001-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 AZG – Rechtsgeschäftliche Vertretung in Angelegenheiten des Abgeordnetenhauses, der Hauptverwaltung und des Rechnungshofes

Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung Berlins sind zuständig

  1. 1.

    der Präsident des Abgeordnetenhauses in Angelegenheiten des Abgeordnetenhauses;

  2. 2.

    jedes Mitglied des Senats in seinem Geschäftsbereich;

  3. 3.

    der Präsident des Rechnungshofs in Angelegenheiten des Rechnungshofs;

  4. 4.

    in Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit einer Sonderverwaltung oder einer der Hauptverwaltung unterstellten nichtrechtsfähigen Anstalt gehören, deren Leiter;

  5. 5.

    in Angelegenheiten eines zur Hauptverwaltung gehörenden Eigenbetriebs die Geschäftsleitung nach Maßgabe des Eigenbetriebegesetzes; die §§ 22 bis 24 finden auf Eigenbetriebe keine Anwendung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/AZG,BE - Allgemeines Zuständigkeitsgesetz/§§ 20 - 25, 4. - Vertretung Berlins/