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§ 12 LKG
Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Landesrecht Berlin

Teil 3 – Krankenhausförderung

Titel: Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LKG
Gliederungs-Nr.: 2128-5
Normtyp: Gesetz

§ 12 LKG – Zuschlag

Für pauschal geförderte Investitionskosten kann im Einzelfall zusätzlich ein Zuschlag gewährt werden, wenn dies entweder zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit eines Krankenhauses und Sicherstellung der bedarfsgerechten stationären Versorgung oder zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Der Zuschlag muss wirtschaftlich vertretbar sein. Für den Zuschlag gelten die Fördergrundsätze des § 8 entsprechend. Der Zuschlag wird als Festbetrag gewährt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LKG,BE - Landeskrankenhausgesetz/§§ 8 - 17, Teil 3 - Krankenhausförderung/