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§ 24 KitaFöG
Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG)
Landesrecht Berlin

Teil VII – Finanzierung der Tageseinrichtungen, Kostenbeteiligung

Titel: Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: KitaFöG
Gliederungs-Nr.: 2162-5
Normtyp: Gesetz

§ 24 KitaFöG – Betrieblich geförderte Einrichtungen

(1) Ein Betrieb kann allein oder im Verbund mit anderen Betrieben eine vertragliche Vereinbarung mit einem Träger der öffentlichen oder der freien Jugendhilfe abschließen, die diesen verpflichtet, in einer Tageseinrichtung zur Verfügung stehende Plätze zur Belegung mit Kindern der Betriebsangehörigen zur Verfügung zu stellen, soweit der Betrieb sich verpflichtet, die von ihm in Anspruch genommene oder eine andere Tageseinrichtung des Trägers angemessen zu fördern.

(2) Die Förderleistung kann im Neubau einer Tageseinrichtung bestehen; für bereits bestehende Tageseinrichtungen kann der Betrieb insbesondere Räumlichkeiten oder Personal zur Verfügung stellen oder sich an den Betriebskosten beteiligen.

(3) Betriebe im Sinne des Absatzes 1 sind auch Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/KitaFöG,BE - Kindertagesförderungsgesetz/§§ 21 - 26, Teil VII - Finanzierung der Tageseinrichtungen, Kostenbeteiligung/
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