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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayBO,BY - Bayerische Bauordnung/Art. 8 - 48, Dritter Teil - Bauliche Anlagen/Art. 9 - 14, Abschnitt II - Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung/
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Art. 13 BayBO
Bayerische Bauordnung (BayBO)
Bayerische Bauordnung (BayBO)
Landesrecht Bayern
Dritter Teil – Bauliche Anlagen → Abschnitt II – Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
Art. 13 BayBO – Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz
(1) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden Wärmeschutz haben.
(2) 1Gebäude müssen einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz haben. 2Geräusche, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
(3) Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayBO,BY - Bayerische Bauordnung/Art. 8 - 48, Dritter Teil - Bauliche Anlagen/Art. 9 - 14, Abschnitt II - Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung/
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