Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayBO,BY - Bayerische Bauordnung/Art. 8 - 48, Dritter Teil - Bauliche Anlagen/Art. 9 - 14, Abschnitt II - Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung/
Dokument
Art. 11 BayBO
Bayerische Bauordnung (BayBO)
Bayerische Bauordnung (BayBO)
Landesrecht Bayern
Dritter Teil – Bauliche Anlagen → Abschnitt II – Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
Art. 11 BayBO – Schutz gegen Einwirkungen
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayBO,BY - Bayerische Bauordnung/Art. 8 - 48, Dritter Teil - Bauliche Anlagen/Art. 9 - 14, Abschnitt II - Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=168002,12
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=168002,12
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.