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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayBO,BY - Bayerische Bauordnung/Art. 8 - 48, Dritter Teil - Bauliche Anlagen/Art. 15 - 23, Abschnitt III - Bauarten und Bauprodukte/
Dokument
Art. 20 BayBO
Bayerische Bauordnung (BayBO)
Bayerische Bauordnung (BayBO)
Landesrecht Bayern
Dritter Teil – Bauliche Anlagen → Abschnitt III – Bauarten und Bauprodukte
Art. 20 BayBO – Zustimmung im Einzelfall
1Ein Bauprodukt darf auch verwendet werden, wenn die Verwendbarkeit durch Zustimmung im Einzelfall nachgewiesen ist. 2Die Zustimmung kann außer in den Fällen des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 auch erteilt werden, wenn Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht zu erwarten sind.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayBO,BY - Bayerische Bauordnung/Art. 8 - 48, Dritter Teil - Bauliche Anlagen/Art. 15 - 23, Abschnitt III - Bauarten und Bauprodukte/
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