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Art. 90 BayVwVfG
Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
Landesrecht Bayern

Siebter Teil – Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse

Titel: Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayVwVfG
Gliederungs-Nr.: 2010-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 90 BayVwVfG – Beschlussfähigkeit

(1) 1Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte, mindestens aber drei der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. 2Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Ausschuss zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in dieser Ladung hingewiesen worden ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayVwVfG,BY - Verwaltungsverfahrensgesetz/Art. 81 - 93, Siebter Teil - Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse/
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